Criminal Appeal Dismissed on Procedural Interlocutory Order in Attempted Murder Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertCriminal Appeal Dismissed on Procedural Interlocutory Order in Attempted Murder Case The Federal Supreme Court dismissed a criminal appeal against an interlocutory procedural order issued by the cantonal appellate court concerning a pending case involving attempted murder or alternatively, endangering life. The specific order rejected the accused's requests for a new expert opinion ("Obergutachten") on treatability, the summoning of a specific expert witness, and a forensic expert examination of video recordings, while granting the admission of another's expert testimony and the judicial records from a related proceeding. The Court ruled that the appeal was inadmissible because the procedural ruling was an interlocutory decision and did not meet the criteria for immediate appeal under Article 93 para. 1 of the Federal Supreme Court Act, as the appellant failed to demonstrate an irreparable legal disadvantage, which must be shown to avoid an immediate transfer, and the disadvantages cited were merely factual, such as prolonged proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Appeal Dismissed on Procedural Interlocutory Order in Attempted Murder Case: The specific order rejected the accused's requests for a new expert opinion ("Obergutachten") on treatability, the summoning of a specific expert witness, and a forensic expert examination of video recordings, while granting the admission of another's expert testimony and the judicial records from a related proceeding. The Court ruled that the appeal was inadmissible because the procedural ruling was an interlocutory decision and did not meet the criteria for immediate appeal under Article 93 para. 1 of the Federal Supreme Court Act, as the appellant failed to demonstrate an irreparable legal disadvantage, which must be shown to avoid an immediate transfer, and the disadvantages cited were merely factual, such as prolonged proceedings.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied to dismiss the request for legal aid because the appeal was hopeless (aussichtslos) from the outset.
Applied by the Tribunal to waive court costs because the circumstances justified it, as stated in the dispositive.
Cited in the reasoning, coupled with Art. 93 Abs. 3 BGG, to justify the non-admittance of the appeal against an interlocutory decision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1129/2024
Urteil vom 14. Januar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn.
Gegenstand
Verfahrensanträge im Berufungsverfahren,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 21. Oktober 2024 (STBER.2023.88).
Sachverhalt:
A. Vor dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, ist das Berufungsverfahren in der Strafsache von A.________ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, eventualiter Gefährdung des Lebens hängig.
B. Am 21. Oktober 2024 eröffnete das Obergericht A.________ die folgende Verfügung des Instruktionsrichters:
"1. Es sind vom Richteramt Solothurn-Lebern die Akten des Verfahrens SLSAG.2022.7 betreffend Nachentscheid i.S. A.________ beizuziehen.
2. Dr. B.________ ist als Gutachterin zur Berufungsverhandlung vorzuladen.
3. Der Antrag des Beschuldigten vom 30. November 2023, es sei ein 'Obergutachten' in Bezug auf die Behandelbarkeit in Auftrag zu geben, wird abgewiesen.
4. Der Antrag des Beschuldigten vom 30. November 2023, es sei Dr. C.________ als Sachverständiger zur Berufungsverhandlung vorzuladen und zu befragen, wird abgewiesen.
5. Der Antrag des Beschuldigten vom 22. April 2024, es sei ein forensisches Gutachten betreffend Bearbeitung der Videoaufzeichnung in Auftrag zu geben, wird abgewiesen.
6. Über sämtliche übrigen Beweisanträge des Beschuldigten ist vorfrageweise (nach Einräumung des rechtlichen Gehörs) im Rahmen der Berufungsverhandlung zu entscheiden.
7. Die Vorladung zur Berufungsverhandlung erfolgt mit separater Verfügung."
C. A.________ hat mit Eingabe an das Bundesgericht vom 23. Oktober 2024 dem Sinn nach erklärt, diese Verfügung mit Beschwerde anfechten zu wollen. Ausserdem ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (
Art. 29 Abs. 1 BGG
) und beurteilt die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Beschwerden mit freier Kognition (
BGE 149 IV 9
E. 2;
148 IV 275
E. 1.1;
146 IV 185
E. 2).
1.2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einem Strafverfahren. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 bis 81 BGG grundsätzlich offen.
1.3.
Die angefochtene Verfügung schliesst das Verfahren nicht ab, womit es sich - entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint - nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Vor- bzw. Zwischenentscheid handelt. Sie betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von
Art. 92 BGG
, weshalb sie gemäss
Art. 93 Abs. 1 BGG
nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss lit. a der Bestimmung muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (
BGE 148 IV 155
E. 1.1;
144 IV 321
E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (
BGE 149 II 170
E. 1.3;
144 III 475
E. 1.2;
142 III 798
E. 2.2; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass ihm durch die beschwerdegegenständliche Verfügung des Instruktionsrichters ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im dargestellten Sinn drohen würde, und solches ist auch nicht erkennbar. Er wird sie durch Beschwerde gegen den Endentscheid des Berufungsgerichts anfechten können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirkt (siehe
Art. 93 Abs. 3 BGG
). Folglich fehlt es an den Voraussetzungen für einen selbständigen Weiterzug an das Bundesgericht.
2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (
Art. 64 Abs. 1 BGG
). Die Umstände rechtfertigen es jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler