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7B_112/2025 KI-generiert

Swiss criminal appeal withdrawn after non-indictment decision; case struck from record as moot due to withdrawal.

Geschäftsnummer 7B_112/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court struck the case from the record as moot, because the appellant withdrew his appeal. The challenged decision was a cantonal appellate court ruling that upheld a prosecution's decision not to open criminal proceedings. The withdrawal rendered the appeal without object, so the Court ordered no costs and terminated the proceedings, leaving the prior decision in force.

Legislator-Regeste

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Swiss criminal appeal withdrawn after non-indictment decision; case struck from record as moot due to withdrawal: Die Beschwerde in Strafsachen (hierorts eingegangen am 6. Februar 2025) gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2024 wurde mit Eingabe vom 3. März 2025 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Rückzug Rückzug des Rechtsbegehrens Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht hängiges Verfahren Streitgegenstand Trennungsklage Eröffnung des Entscheids
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_112/2025

Verfügung vom 20. Mai 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Postfach, 8610 Uster,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Rückzug,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Dezember 2024 (UE230321-O/U/BEE).

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde in Strafsachen (hierorts eingegangen am 6. Februar 2025) gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2024 wurde mit Eingabe vom 3. März 2025 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

2.

Es sind keine Kosten zu erheben.

Demnach verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler