Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_1108/2024 KI-generiert

Appeal concerning Denial of Free Legal Aid Dismissed for Inadmissibility

Geschäftsnummer 7B_1108/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeal concerning Denial of Free Legal Aid Dismissed for Inadmissibility The Appellant challenged an order from the Cantonal High Court that denied his request for free legal aid in an appeal against the discontinuation of criminal proceedings and required him to deposit a security of CHF 2,000. The Federal Supreme Court dismissed the appeal without examining the merits, as the Appellant failed to meet the substantive requirements for a proper appeal: he did not address the Cantonal Court's reasoning for denying free legal aid based on the lack of prospects of success (Art. 136 para. 1 lit. b CPC) but instead presented unsubstantiated arguments primarily concerning his financial situation, alleged judicial abuse, and targeted criminal offenses, resulting in the appeal being deemed inadmissible due to insufficient justification (Art. 42 and Art. 108 para. 1 SCC).

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal concerning Denial of Free Legal Aid Dismissed for Inadmissibility: The Federal Supreme Court dismissed the appeal without examining the merits, as the Appellant failed to meet the substantive requirements for a proper appeal: he did not address the Cantonal Court's reasoning for denying free legal aid based on the lack of prospects of success (Art. 136 para. 1 lit. b CPC) but instead presented unsubstantiated arguments primarily concerning his financial situation, alleged judicial abuse, and targeted criminal offenses, resulting in the appeal being deemed inadmissible due to insufficient justification (Art. 42 and Art. 108 para. 1 SCC).

Schlagwörter

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Strafverfahren Sicherheitsleistung unentgeltliche Rechtspflege materielle Begründetheit Einstellung des Verfahrens Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the appeal because it was obviously insufficiently reasoned (inadmissible).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid for the federal court proceedings because the appeal lacked merit.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to grant consideration for the appellant's financial situation by reducing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Mandates the appellant to pay the court costs due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1108/2024

Urteil vom 1. November 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleitung,

Hochschulstrasse 17, Postfach, 3012 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Sicherheitsleistung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleitung, vom 9. September 2024

(BK 24 303+304 KUE).

Erwägungen:

1. A.________ reichte gegen die Einstellung eines von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern geführten Strafverfahrens Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren wies das Obergericht des Kantons Bern sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 9. September 2024 ab und forderte ihn auf, innert einer nicht verlängerbaren Frist von 40 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Sicherheit in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu leisten.

2. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 führt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 9. September 2024 und verlangt, die Vorinstanz habe ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

3. Gemäss

Art. 42 Abs. 1 BGG

hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Wie dem Beschwerdeführer schon in anderem Zusammenhang erläutert wurde (vgl. etwa Urteil 7B_972/2023 vom 5. Februar 2024 E. 3), setzt dieses Erfordernis voraus, dass die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzt (

BGE 146 IV 297

E. 1.2;

140 III 86

E. 2). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen. Vielmehr hat sie auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (vgl.

BGE 148 IV 205

E. 2.6 mit Hinweisen).

4. Dieser Obliegenheit kommt der Beschwerdeführer nicht nach: Die Vorinstanz weist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von

Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO

wegen Aussichtslosigkeit ab. Der Beschwerdeführer unterlässt es, sich vor Bundesgericht mit den Voraussetzungen dieser Bestimmung und der vorinstanzlichen Begründung hinreichend substanziiert zu befassen. Stattdessen plädiert er frei zu seiner finanziellen und persönlichen Notlage, der angeblichen"Amts-Macht-Justizmissbräuchlichkeit", der Willkür, des "Filz" sowie zu dem von ihm angestrebten Strafverfahren wegen angeblichen Offizialdelikten. Damit zielen seine Ausführungen indes allesamt an der eigentlichen Sache - den Voraussetzungen für die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege - vorbei. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet bzw. unzulässig (

Art. 108 Abs. 1 BGG

), weshalb darauf nicht einzutreten ist.

5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Seiner finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleitung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier