Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_1102/2024 KI-generiert

Cantonal Official Language vs. National Language in Criminal Proceedings

Geschäftsnummer 7B_1102/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erliess am 9. September 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung, gegen welche sich der Beschwerdeführer mit Eingabe in französischer Sprache vom 20. September 2024 an das Obergericht des Kantons Zürich wandte. Dieses teilte A.________ am 26. September 2024 mit, dass ihm bereits mit Schreiben vom 3. April 2023 mitgeteilt worden sei, seine in französischer Sprache verfassten Eingaben würden ohne Weiterungen abgelegt werden. Die Eingabe vom 20. September 2024 werde daher abgelegt und es werde kein Beschwerdeverfahren eröffnet.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 67 Abs. 1 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cantonal Official Language vs. National Language in Criminal Proceedings: September 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung, gegen welche sich der Beschwerdeführer mit Eingabe in französischer Sprache vom 20. September 2024 an das Obergericht des Kantons Zürich wandte. Dieses teilte A.________ am 26. September 2024 mit, dass ihm bereits mit Schreiben vom 3. April 2023 mitgeteilt worden sei, seine in französischer Sprache verfassten Eingaben würden ohne Weiterungen abgelegt werden. Die Eingabe vom 20. September 2024 werde daher abgelegt und es werde kein Beschwerdeverfahren eröffnet.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung Nichteintreten Verfahrenssprache Strafanzeige Regionalsprachen Verletzung von Verfahrensrechten Demonstrationsrecht Urkundsbeamter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1102/2024

Urteil vom 6. November 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Rechtsverweigerung; Nichteintreten.

Erwägungen:

1.

1.1.

Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erliess am 9. September 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung, gegen welche sich der Beschwerdeführer mit Eingabe in französischer Sprache vom 20. September 2024 an das Obergericht des Kantons Zürich wandte. Dieses teilte A.________ am 26. September 2024 mit, dass ihm bereits mit Schreiben vom 3. April 2023 mitgeteilt worden sei, seine in französischer Sprache verfassten Eingaben würden ohne Weiterungen abgelegt werden. Die Eingabe vom 20. September 2024 werde daher abgelegt und es werde kein Beschwerdeverfahren eröffnet.

1.2.

Mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er macht sinngemäss eine Rechtsverweigerung geltend. Zur Begründung führt er aus, das Obergericht des Kantons Zürich eröffne kein Verfahren, weil er seine Beschwerde in seiner Muttersprache, auf Französisch, einer offiziellen Landessprache, verfasst habe.

2. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde in französischer Sprache eingereicht. Da die ursprünglich angefochtene Nichtanhandnahme und das vom Beschwerdeführer wegen "Rechtsverweigerung" angefochtene Schreiben des Obergerichts in deutscher Sprache ergangen ist, wird das vorliegende Urteil in dieser Sprache verfasst (

Art. 54 Abs. 1 BGG

).

3.

3.1.

Wird Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erhoben (94 BGG), ist darzulegen, inwiefern durch den Entscheid bzw. das Untätigsein der Behörde Recht verletzt wurde (

Art. 42 Abs. 2 BGG

). Bei Verfassungsrügen (wie der hier geltend gemachten Rechtsverweigerung) gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Solche Rügen prüft das Bundesgericht nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden sind (

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 136 I 49

E. 1.4.1; 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

3.2.

Die Eingabe des Beschwerdeführers vermag den Erfordernissen an die Beschwerdebegründung nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, das Obergericht hätte ein Verfahren eröffnen müssen, weil er seine Beschwerde in einer offiziellen Landessprache, nämlich seiner Muttersprache Französisch, eingereicht habe.

Wie das Obergericht dem Beschwerdeführer in seinem aktenkundigen Schreiben vom 3. April 2023 mitgeteilt hat, ist die Amtssprache im Kanton Zürich Deutsch (Art. 48 der Verfassung vom 27. Februar 2005 des Kantons Zürich; SR 131.211). Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, mit Behörden in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache zu verkehren (vgl.

BGE 143 IV 117

E. 2.1; Urteil 7B_287/2023 vom 12. September 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen). Letztere bestimmen nach

Art. 67 Abs. 1 StPO

die Kantone für ihre Strafbehörden.

Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern sich die Vorinstanz, welche die Eingabe des Beschwerdeführers - nach mehrfacher Aufforderung, seine Eingaben in deutscher Sprache einzureichen und nach Androhung der Rechtsfolgen - ohne Eröffnung eines Verfahrens abgelegt hat, eine Rechtsverweigerung begangen haben soll.

4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Damit sind die Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier