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7B_1101/2024 KI-generiert

Dismissal of Criminal Appeal for Non-Payment of Fee Advance

Geschäftsnummer 7B_1101/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person filed a criminal appeal with the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Obergericht of the Canton of Bern on October 8, 2024, regarding a case of simple bodily harm. The appellant was instructed to pay a cost advance of CHF 800 by October 31, 2024, but failed to do so. Consequently, a non-extendable deadline of November 15, 2024, was given, warning that the appeal would not be considered if the payment was not made. Despite submitting several documents, the appellant did not pay the cost advance within this timeframe. As a result, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Criminal Appeal for Non-Payment of Fee Advance: The appellant was instructed to pay a cost advance of CHF 800 by October 31, 2024, but failed to do so. Consequently, a non-extendable deadline of November 15, 2024, was given, warning that the appeal would not be considered if the payment was not made. Despite submitting several documents, the appellant did not pay the cost advance within this timeframe. As a result, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Untersuchung von Personen Kostenvorschuss Gebührenzahlung Strafuntersuchung verfahrensrechtliche Fragen Eintrittsgebühr Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not proceeded upon according to this article because the required cost deposit was not paid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1101/2024

Urteil vom 10. Dezember 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Untersuchung von Personen; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. Oktober 2024 (BK 24 400).

Erwägungen:

1. A.________ erhob am 12. Oktober 2024 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Oktober 2024 betreffend ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung.

2. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens am 31. Oktober 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. November 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 15. November 2024 angesetzt, mit dem Hinweis, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG ).

3. Aufgrund der Beschwerde vom 12. Oktober 2024 befand sich der Beschwerdeführer in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen ( BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen ( Art. 44 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer reichte zwar diverse Eingaben nach seiner Beschwerde ein, den Kostenvorschuss bezahlte er indessen auch innert der Nachfrist bis zum 15. November 2024 nicht. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier