Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_1099/2024 KI-generiert

Complainant's Standing to Appeal Non-Prosecution Decision under Cantonal State Liability Law Examined

Geschäftsnummer 7B_1099/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal by an individual against a decision by the Supreme Court of the Canton of Bern, which upheld a decision of the cantonal public prosecutor's office to not pursue a criminal investigation against a prosecutor accused of abuse of office and breach of official secrets. The initial complaint was dismissed, and the individual's request for free legal assistance was also denied. The appellant argued that they were financially and human rights-wise affected by the decision and held a legitimate interest in its reversal. However, the tribunal found that the alleged offenses only impact potential public law claims, not private civil claims warranting action under their jurisdiction, and thus declared the appellant was not legitimately positioned to contest the decision. The tribunal also noted the absence of claims regarding procedural rights violations that might require intervention. Consequently, the appeal was dismissed due to insufficient grounds for legitimate standing and inadequate justification, with associated court fees imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 102 Abs. 1 PG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Complainant's Standing to Appeal Non-Prosecution Decision under Cantonal State Liability Law Examined: The initial complaint was dismissed, and the individual's request for free legal assistance was also denied. The appellant argued that they were financially and human rights-wise affected by the decision and held a legitimate interest in its reversal. However, the tribunal found that the alleged offenses only impact potential public law claims, not private civil claims warranting action under their jurisdiction, and thus declared the appellant was not legitimately positioned to contest the decision. The tribunal also noted the absence of claims regarding procedural rights violations that might require intervention. Consequently, the appeal was dismissed due to insufficient grounds for legitimate standing and inadequate justification, with associated court fees imposed on the appellant.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft Staats- und Beamtenhaftung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verletzung von Verfahrensrechten Obligationenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to refuse to enter a decision on the appeal due to insufficient substantiation of standing.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for legal aid due to the obvious hopelessness of the requests.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the financial circumstances of the appellant into account when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1099/2024

Urteil vom 12. Dezember 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. September 2024 (BK 24 72).

Erwägungen:

1. Am 29. Januar 2024 verfügte die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben des Kantons Bern (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme des von der Beschwerdeführerin gegen Staatsanwalt B.________ initiierten Strafverfahrens wegen Amtsmissbrauchs und Verletzung des Amtsgeheimnisses. Eine dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 16. September 2024 ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ebenfalls ab. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 14. Oktober 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, dieser Beschluss sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen Staatsanwalt B.________ durchzuführen. Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege.

2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR ( BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ( BGE 146 IV 76 E. 3.1 ; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).

3. Die Beschwerdeführerin führt zur Sachlegitimation aus, sie habe am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen und sei durch den angefochtenen Entscheid "besonders berührt (finanziell und menschenrechtlich) " und verfüge über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.

Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe richten sich gegen einen Staatsanwalt des Kantons Bern wegen angeblich im Amt begangener Delikte (Amtsmissbrauch, Verletzung des Amtsgeheimnisses). Allfällige Ansprüche gegen Amtspersonen beurteilen sich ausschliesslich nach dem kantonalen Haftungsgesetz und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur. Das Personalgesetz des Kantons Bern vom 16. September 2004 (PG/BE; BSG 153.01), sieht vor, dass der Kanton für den Schaden haftet, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die nebenamtlich Tätigen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben und die verantwortlichen Personen von Dritten nicht belangt werden können ( Art. 100 und Art. 102 Abs. 1 PG /BE). Die erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können sich allenfalls auf öffentlich-rechtliche (Staatshaftungs-) Ansprüche auswirken, nicht aber auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Die Beschwerdeführerin ist daher in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert.

4. Die Beschwerdeführerin rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerden einzutreten ist.

5. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung der Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément