Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_1097/2025 KI-generiert

Inadmissibility of criminal appeal due to insufficient legal argumentation and failure to meet statutory substantiation requirements

Geschäftsnummer 7B_1097/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against the cantonal court's refusal to open a complaint proceeding, leaving the lower instance decision intact and imposing court costs on the appellant. The dispute arose after the appellant failed to respond to a cantonal court order requesting clarification and substantiation within a set deadline regarding an ambiguous submission under the Swiss Criminal Procedure Code. The Supreme Court based its decision on Articles 42(1) and (2) of the Federal Supreme Court Act, reiterating that appeals must contain a proper legal argumentation directly addressing the contested decision, and found that the appellant's submissions entirely failed to meet these mandatory substantiation requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 396 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 108 BGG; Inadmissibility of criminal appeal due to insufficient legal argumentation and failure to meet statutory substantiation requirements: Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung Nichteintreten

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1097/2025

Urteil vom 10. Dezember 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern

Region Bern-Mittelland,

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsverweigerung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Oktober 2025 (BK 25 1 MOR).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 beschied das Obergericht des Kantons Bern dem Beschwerdeführer, dass kein Beschwerdeverfahren eröffnet werde und sah davon ab, Kosten aufzuerlegen. Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 14. Oktober 2025 (Posteingang 16. Oktober 2025) an das Bundesgericht. Am 21. Oktober 2025 (Posteingang Bundesgericht) gingen weitere Unterlagen des Beschwerdeführers ein.

2. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

3. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer am 29. September 2025 aufgefordert, ihr innert fünf Tagen mitzuteilen, ob seine Eingabe vom 17. September 2025 als Beschwerde gegen eine konkrete Verfügung oder Verfahrenshandlung im Sinne der Schweizerischen Strafprozessordnung zu behandeln sei. Bejahendenfalls müsse innert gleicher Frist eine rechtsgenügliche Begründung nachgeliefert werden. Da sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess, erliess die Vorinstanz die eingangs genannte Verfügung.

In der Beschwerde an das Bundesgericht wird nicht ansatzweise dargelegt, inwieweit die Vorinstanz mit der Verfügung vom 13. Oktober 2025 gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben sollte. Aus den nachgereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Art. 396 StPO verletzt sieht. Selbst wenn der Beschwerdeführer mit dieser sinngemässen Rüge zu hören wäre - was nicht zutrifft, da nach ständiger Rechtsprechung die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - stellte der Hinweis auf die genannte Bestimmung keine hinreichend Substanziierung dar, da namentlich nicht näher dargelegt wird, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmung überhaupt angewandt haben soll (die Vorinstanz erliess ihre Verfügung prima facie gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO).

Insgesamt kommt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht nach.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément