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7B_1090/2025 KI-generiert

Dismissal of criminal appeal for failure to pay advance on costs

Geschäftsnummer 7B_1090/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal against a cantonal enforcement order regarding ordinary execution due to the appellant's failure to pay the required advance on costs within the statutory grace period. The lower court judgment remains in force. The decision was rendered based on Article 62 paragraph 3 in conjunction with Article 108 of the Federal Supreme Court Act, following the non-compliance with procedural payment orders issued under Article 62 paragraph 1 of the same statute.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of criminal appeal for failure to pay advance on costs: Der Beschwerdeführer befindet sich in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Sämtliche dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten (fristauslösenden) Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG).

Schlagwörter

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Vollzugsbefehl betreffend Normalvollzug Nichteintreten Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Vollstreckungsentscheid Ansetzung einer Nachfrist verfahrensrechtliche Fragen nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1090/2025

Urteil vom 24. November 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vollzugsbefehl betreffend Normalvollzug; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 19. September 2025 (810 25 215).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erhob am 15. Oktober 2025 (Postaufgabe) Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 19. September 2025.

Das mit der Beschwerde erhobene Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde vom Präsidenten der II. strafrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 abgewiesen.

2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 mit Gerichtsurkunde Frist bis zum 3. November 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten. Da dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen wurde, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. November 2025, wiederum mittels Gerichtsurkunde, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- bis zum 17. November 2025 angesetzt. Dies mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei Nichtleistung der Sicherheit auf die Beschwerde nicht eingetreten werde und ein allfälliger Rückzug schriftlich erklärt werden müsste.

Der Beschwerdeführer befindet sich in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Sämtliche dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten (fristauslösenden) Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG).

4. Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG), weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément