Appeal Dismissed for Failure to Meet Security and Justification Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAppeal Dismissed for Failure to Meet Security and Justification Requirements The case concerns an appeal against a cantonal court's decision to not entertain a complaint because the appellant failed to provide a requested security for costs and compensation, which was required for an appeal against the public prosecutor's non-initiation of a criminal investigation regarding defamation. The Federal Court dismissed the appeal without examining the merits because the appellant failed to meet the justification requirements of the Federal Supreme Court Act, specifically by not concisely demonstrating how the lower court's decision regarding the security requirement was legally or factually flawed, and by not alleging that a request for free legal aid had been ignored.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 136 StPO; Appeal Dismissed for Failure to Meet Security and Justification Requirements: The Federal Court dismissed the appeal without examining the merits because the appellant failed to meet the justification requirements of the Federal Supreme Court Act, specifically by not concisely demonstrating how the lower court's decision regarding the security requirement was legally or factually flawed, and by not alleging that a request for free legal aid had been ignored.
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KI-generiertThe appeal was dismissed without entering a decision based on this procedural article.
The court ordered the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_109/2025
Urteil vom 11. April 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Postfach, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. Januar 2025 (UE240370-O/U).
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 20. September 2024 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Strafuntersuchung gegen die Baugenossenschaft B.________ betreffend Verleumdung nicht an die Hand. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 28. Januar 2025 nicht ein, nachdem A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) innert Frist die von ihm verlangte Sicherheit nicht geleistet hatte. Der Beschwerdeführer wendet sich hiergegen ans Bundesgericht.
2. Gemäss
Art. 42 Abs. 1 BGG
hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach
Art. 42 Abs. 2 BGG
in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (
BGE 146 IV 297
E. 1.2;
140 III 86
E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.
Art. 97 Abs. 1 BGG
), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (
BGE 147 IV 73
E. 4.1.2).
3. Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten (
Art. 383 Abs. 1 StPO
). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer auf diese Rechtslage hingewiesen.
Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt auf den hier interessierenden Verfahrensgegenstand bezieht, ergibt sich aus seiner Beschwerde nicht, was am angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, er hätte vor der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege i.S.v.
Art. 136 StPO
gestellt und dieses sei nicht behandelt worden. Damit vermag der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (
Art. 42 Abs. 2,
Art. 106 Abs. 2 BGG
).
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG
nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler