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7B_109/2022 KI-generiert

Appeal Regarding Data Seizure De-sealing Dismissed for Failure to Demonstrate Non-Reparable Legal Disadvantage

Geschäftsnummer 7B_109/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeal Regarding Data Seizure De-sealing Dismissed for Failure to Demonstrate Non-Reparable Legal Disadvantage A defendant in a criminal proceeding contested a cantonal court's partial de-sealing order for their seized mobile phone and SIM cards, arguing against the prosecution's use of data obtained through a flawed triage process. The Federal Supreme Court dismissed the appeal because the appellant failed to meet the procedural requirement of demonstrating a non-reparable legal disadvantage ($Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG$), which necessitates substantiating legally protected secrecy interests (e.g., professional, personal) potentially violated by the data access. Since the appellant did not assert any specific, protected secrecy interests, their general argument that the use of potentially illegally obtained data in the ongoing investigation constituted a non-reparable harm was deemed insufficient to justify entering into the merits of the de-sealing decision under applicable law.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 i.V.m, Art. 80 Abs. 2 Satz, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appeal Regarding Data Seizure De-sealing Dismissed for Failure to Demonstrate Non-Reparable Legal Disadvantage: The Federal Supreme Court dismissed the appeal because the appellant failed to meet the procedural requirement of demonstrating a non-reparable legal disadvantage ($Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG$), which necessitates substantiating legally protected secrecy interests (e.g., professional, personal) potentially violated by the data access. Since the appellant did not assert any specific, protected secrecy interests, their general argument that the use of potentially illegally obtained data in the ongoing investigation constituted a non-reparable harm was deemed insufficient to justify entering into the merits of the de-sealing decision under applicable law.

Schlagwörter

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Strafverfahren, Entsiegelung Reihenfolge der Pfändung Beschlagnahme elektronischer Daten Verfahrenskosten rechtlich geschütztes Interesse Strafverfolgung Eigenbedarf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to mandate that the financial situation of the appellant be considered when determining the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

Art. 68 BGG

Used to deny an award of party compensation.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible because the appellant failed to demonstrate a non-remediable legal disadvantage regarding protected secrecy interests.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_109/2022

Urteil vom 4. April 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch,

Bundesrichter Kölz,

Gerichtsschreiberin Kern.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Elias Reichsöllner,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau.

Gegenstand

Strafverfahren, Entsiegelung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 28. September 2022 (ZM1 21 16).

Sachverhalt:

A. A.a.

Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Veruntreuung, Betrug und Geldwäscherei. Am 3. und 11. November 2021 beantragte sie die Entsiegelung sichergestellter Gegenstände, namentlich des Mobiltelefons und zweier SIM-Karten von A.________. Das Zwangsmassnahmengericht, Kantonsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, ordnete im Entsiegelungsverfahren mit Verfügung vom 9. Februar 2022 die Triage der sichergestellten Datenträger an. Dazu wurde die Gesellschaft B.________ AG "als sachkundige Person" beigezogen. Zweck der Triage war es, der Staatsanwaltschaft den Zugriff auf Chatkommunikationen von A.________ mit verschiedenen Personen zu geben. Am 18. Februar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Datentriage auf weitere Chatteilnehmer auszudehnen, was das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 9. März 2022 gewährte. Am 3. Mai 2022 stellte die Staatsanwaltschaft "gestützt auf neue Ermittlungserkenntnisse" ein neues Entsiegelungsgesuch betreffend dieselben Datenträger.

A.b.

Am 20. Mai 2022 übermittelte die B.________ AG dem Zwangsmassnahmengericht die triagierten Daten. Am 24. Mai 2022 stellte das Zwangsmassnahmengericht diese der Staatsanwaltschaft zur "weiteren Verwendung" zu. Nachdem A.________ und die Staatsanwaltschaft übereinstimmend festgestellt hatten, dass die B.________ AG die Vorgaben des Zwangsmassnahmengerichts nur teilweise befolgt hatte, rief das Zwangsmassnahmengericht am 31. Mai 2022 die Datenträger von der Staatsanwaltschaft zurück und wies letztere an, von den erhaltenen Daten keinen Gebrauch zu machen. Die Staatsanwaltschaft retournierte die Datenträger am 1. Juni 2022.

A.c.

Mit E-Mail vom 3. Juni 2022 stellte das Zwangsmassnahmengericht den Verfahrensparteien eine Korrektur der Verfügungen vom 9. Februar 2022 und 9. März 2022 in Aussicht, da diese missverständlich gewesen seien. Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 ordnete es erneut eine Triage der auf den sichergestellten Gegenständen befindlichen Daten an. Am 30. Juni 2022 beauftragte es damit erneut die B.________ AG.

B. Mit Verfügung vom 28. September 2022 entschied das Zwangsmassnahmengericht, das Mobiltelefon von A.________ teilweise zu entsiegeln, wobei die dem Geheimnisschutz unterliegenden Dateien von der Entsiegelung auszunehmen seien (Dispositiv-Ziffer 1). Der triagierte Datenträger werde den Parteien nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Verfügung gestellt (Dispositiv-Ziffer 2). Das Mobiltelefon und die beiden SIM-Karten würden A.________ ausgehändigt (Dispositiv-Ziffer 3). Die Staatsanwaltschaft werde ermächtigt, die auf dem triagierten Datenträger gespeicherten Dateien ohne Einschränkung zu durchsuchen und diese zu verwenden, soweit sie im mit dem Strafverfahren gegen A.________ im Zusammenhang stünden (Dispositiv-Ziffer 4). Die Gebühr von Fr. 150.- und die Triagekosten von Fr. 2'562.20 belastete das Zwangsmassnahmengericht "dem Vorverfahren". Über die Entschädigung des Verteidigers von A.________ werde "ebenfalls im Vorverfahren abgerechnet" (Dispositiv-Ziffer 5).

C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4 und 5 der Verfügung vom 28. September 2022 aufzuheben. Die Entsiegelungsgesuche der Staatsanwaltschaft vom 3. und 11. November 2021 und vom 18. Februar und 3. Mai 2022 seien abzuweisen. Das Zwangsmassnahmengericht, die Staatsanwaltschaft und die Kantonspolizei des Kantons Appenzell Ausserrhoden seien anzuweisen, die in Verbindung mit dem sichergestellten Mobiltelefon erstellten Datenkopien und weiteren darauf basierenden Datenkopien zu vernichten und jegliche Ermittlungsergebnisse, die sich aufgrund der Zustellung der Datenkopien ergeben hätten, aus dem Strafverfahren auszuscheiden und verschlossen zu den Akten zu nehmen.

Die Vorinstanz hat sich in der Sache nicht zur Beschwerde vernehmen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 28. November 2022 beantragt, die Beschwerde abzuweisen. A.________ hat am 4. Januar 2023 repliziert.

Mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

;

BGE 148 IV 275

E. 1.1

;

148 I 160

E. 1; je mit Hinweis). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

; vgl.

BGE 148 IV 155

E. 1.1;

141 IV 289

E. 1.3; je mit Hinweisen).

1.2.

Die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Gesetzesänderung betreffend Siegelungs- bzw. Entsiegelungsverfahren hat keine Auswirkungen auf das vorliegende Urteil. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der strafrechtlichen Beschwerde nämlich nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, mithin jenes Recht, welches die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid anwenden musste (Urteil 7B_152/2024 vom 19. Februar 2024 E. 1.2 mit Hinweisen). Massgebend für die Beurteilung der bundesgerichtlichen Beschwerde sind damit weiterhin die Siegelungs- bzw. Entsiegelungsbestimmungen, wie sie bis zum 31. Dezember 2023 galten.

1.3.

Angefochten ist ein nach aArt. 248 Abs. 3 lit. a StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss

Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG

die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach

Art. 78 ff. BGG

grundsätzlich offen.

1.4.

Gemäss

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

ist die Beschwerde in Strafsachen gegen Entsiegelungsentscheide der Zwangsmassnahmengerichte nur zulässig, wenn der betroffenen Person wegen eines Eingriffs in ihre rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (

BGE 143 I 241

E. 1;

141 IV 289

E. 1.1 f.; Urteil 7B_1003/2023 vom 11. Januar 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts muss die betroffene Person die angerufenen Geheimhaltungsinteressen spätestens im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ausreichend substanziieren. Kommt sie ihrer Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist die betroffene Person nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (

BGE 138 IV 225

E. 7.1; Urteil 7B_1003/2023 vom 11. Januar 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen).

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift keine spezifischen Geheimhaltungsinteressen geltend. Stattdessen bringt er zum Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils vor, die Strafverfolgungsbehörden würden gesiegelte Daten gegen ihn verwenden, obschon die fraglichen Daten noch nicht rechtskräftig entsiegelt worden seien. Je länger dieser Zustand andauere, desto weniger könne nachvollzogen werden, ob Ermittlungsergebnisse auf unverwertbaren Auswertungen beruhten. Der gesetzeswidrige Zustand könne deshalb nicht durch einen Endentscheid beseitigt werden. Bei diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorschriften über die Siegelung kein Selbstzweck sind, sondern dem Schutz von Geheimnisinteressen dient. Da er keine konkreten Geheimnisinteressen substanziiert, tut er auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. Die Sachurteilsvoraussetzung von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

ist damit nicht erfüllt.

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Da die Beschwerde aussichtslos war, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (

Art. 68 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Kern