Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_1081/2024 KI-generiert

Defendant's Appeal Against Unsealing of Seized Electronic Devices Inadmissible

Geschäftsnummer 7B_1081/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Defendant's Appeal Against Unsealing of Seized Electronic Devices Inadmissible The defendant, under criminal investigation for embezzlement and other financial crimes, sealed electronic devices seized during a house search and subsequently challenged the cantonal Compulsory Measures Court's decision to unseal them, which was granted but limited to data generated after September 1, 2023, while excluding attorney-client correspondence. The Swiss Federal Supreme Court ruled the appeal inadmissible, finding that no irreparable legal harm under Article 93(1)(a) of the Federal Supreme Court Act was sufficiently substantiated, as the defendant's claims regarding non-disclosable medical records and strictly private documents were too vague and did not constitute legally protected secrecy interests, nor did arguments concerning the lack of sufficient suspicion or proportionality alone justify immediate review by the Federal Supreme Court.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 248a Abs. 4 StPO, Art. 80 Abs. 2 Satz, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 248 Abs. 1 StPO, Art. 66 BGG; Defendant's Appeal Against Unsealing of Seized Electronic Devices Inadmissible: The Swiss Federal Supreme Court ruled the appeal inadmissible, finding that no irreparable legal harm under Article 93(1)(a) of the Federal Supreme Court Act was sufficiently substantiated, as the defendant's claims regarding non-disclosable medical records and strictly private documents were too vague and did not constitute legally protected secrecy interests, nor did arguments concerning the lack of sufficient suspicion or proportionality alone justify immediate review by the Federal Supreme Court.

Schlagwörter

KI-generiert
Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung beschlagnahmte Unterlagen Untersuchung wegen Veruntreuung rechtlich geschütztes Interesse Durchsuchung von Aufzeichnungen Straftaten gegen den Geheimbereich Strafregister

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 BGG

The costs of the federal court proceedings were imposed on the appellant.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed because no irreparable prejudice (notabene regarding protected secrecy rights) according to this article could be established.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1081/2024

Urteil vom 24. Februar 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur.

Gegenstand

Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 3. Oktober 2024 (645-2024-103).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Veruntreuung und weiterer Vermögensdelikte. Am 12. Juli 2024 wurden anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort von A.________ ein Apple MacBook silber, ein Mobiltelefon Google schwarz sowie ein Apple iPhone weiss sichergestellt. A.________ verlangte die Siegelung der elektronischen Geräte.

B. Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Entsiegelung der sichergestellten und versiegelten Gegenstände. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2024 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch gut (Dispositiv-Ziffer 1), dies unter Aussonderung sämtlicher Anwaltskorrespondenz mit den Rechtsanwälten B.________ und C.________ (Dispositiv-Ziffer 2). Weiter hielt es fest, dass lediglich Daten und Dokumente zu entsiegeln seien, die nach dem 1. September 2023 generiert worden seien (Dispositiv-Ziffer 3).

C. Gegen das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 8. Oktober 2024 an das Bundesgericht. Er beantragt, die Durchsuchung sei auf die "im ZMG-Verfahren" gestellten Kommunikationsapplikationen, Programme und Begriffe, die im Zusammenhang mit D.________ stehen, zu beschränken.

Erwägungen:

1.

1.1.

Angefochten ist ein nach

Art. 248a Abs. 4 StPO

kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss

Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG

die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach

Art. 78 ff. BGG

grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG).

1.2.

Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst die gegen den Beschwerdeführer laufende Strafuntersuchung nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von

Art. 92 BGG

. Demnach ist er gemäss

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dieser Nachteil muss rechtlicher Natur sein. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil, wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens, genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (

BGE 148 IV 155

E. 1.1;

144 IV 321

E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (

BGE 149 II 170

E. 1.3;

144 III 475

E. 1.2; mit Hinweisen). Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts im Fall der Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie insbesondere ein fehlender hinreichender Tatverdacht oder ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 7B_428/2024 vom 6. November 2024 E. 1.2.2; 7B_132/2024 vom 19. August 2024 E. 1.2; je mit Hinweisen).

1.3.

Das Zwangsmassnahmengericht erwägt, die Korrespondenz des Beschwerdeführers mit Rechtsanwalt B.________ sowie seinem jetzigen Verteidiger sei auszusondern. Hingegen sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungsobliegenheit hinsichtlich der geltend gemachten Arztberichte nicht nachgekommen. Seine pauschale Behauptung, es lägen Arztberichte vor, ohne zumindest einen Namen eines konkreten Arztes zu nennen, stelle eine unzureichende Substanziierung dar. Im Übrigen überwiege das gewichte Interesse der Strafverfolgung die privaten Interessen.

1.4.

Auch vor Bundesgericht hält der Beschwerdeführer einzig fest, es lägen medizinische Unterlagen sowie höchstpersönliche Dokumente von ihm und seiner Mutter in den Akten, ohne diese Dokumente näher zu substanziieren. Derart pauschale Behauptungen begründen rechtsprechungsgemäss keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von

Art. 248 Abs. 1 StPO

. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführer nichts, es handle sich um über 40 Namen von Ärzten, die er nicht alle auswendig wisse. Die Beschwerde erweist sich insofern als unzulässig.

1.5.

Soweit sich die Beschwerde in der Sache gegen den vom Zwangsmassnahmengericht bejahten hinreichenden Tatverdacht, den Deliktskonnex bzw. die Beweistauglichkeit und die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme richtet, macht der Beschwerdeführer lediglich andere, allgemeine Beschlagnahmehindernisse geltend, die zwar ebenfalls von der Vorinstanz zu prüfen waren (und geprüft wurden), aber für sich alleine, wie oben dargelegt, nicht zur Anrufung des Bundesgerichts berechtigen.

1.6.

Zusammengefasst kann mangels der ausreichend substanziierten Anrufung rechtlich geschützter Geheimnisinteressen kein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

angenommen und damit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier