Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_1070/2024 KI-generiert

Appeal Against Extension of Pre-Trial Detention in Data Misuse Case Dismissed

Geschäftsnummer 7B_1070/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A.________, who was convicted by the Zurich District Court on June 5, 2024, for fraudulent misuse of a data processing system, receiving a prison sentence of 23 months. Subsequently, A.________ filed an appeal against the conviction, and the court extended his preventative detention, known as Sicherheitshaft, until December 5, 2024, to ensure enforcement of the sentence and pending the appeal process. A.________ sought release from this preventative detention, which the Measures Court denied on August 14, 2024, and an appeal against this decision to the Zurich High Court was rejected on September 4, 2024. In an undated appeal received on October 7, 2024, A.________ challenged the decision at the Swiss Federal Tribunal, claiming no flight risk existed. However, the appeal did not adequately address the reasoning of the lower court's decision, particularly regarding the suspicion of flight risk, thus failing to meet the required standards for lodging such complaints.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Extension of Pre-Trial Detention in Data Misuse Case Dismissed: Subsequently, A.________ filed an appeal against the conviction, and the court extended his preventative detention, known as Sicherheitshaft, until December 5, 2024, to ensure enforcement of the sentence and pending the appeal process. A.________ sought release from this preventative detention, which the Measures Court denied on August 14, 2024, and an appeal against this decision to the Zurich High Court was rejected on September 4, 2024. In an undated appeal received on October 7, 2024, A.________ challenged the decision at the Swiss Federal Tribunal, claiming no flight risk existed. However, the appeal did not adequately address the reasoning of the lower court's decision, particularly regarding the suspicion of flight risk, thus failing to meet the required standards for lodging such complaints.

Schlagwörter

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Haftentlassung Sicherheitshaft Nichteintreten Verlängerung der Untersuchungshaft Haftordnung Beschlagnahme elektronischer Daten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Strafurteil Verhandlungsverschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal will not be entertained due to obvious lack of substantiation (Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren).

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to order reduced court costs due to the appellant's strained financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1070/2024

Urteil vom 18. Oktober 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Büro D-3, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand

Haftentlassung Sicherheitshaft; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. September 2024 (UB240134-O/HON>AEP).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 5. Juni 2024 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A.________ wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage etc. zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten. Dagegen erhob A.________ gleichentags Berufung. Die Urteilsbegründung ist noch ausstehend. Mit separatem Beschluss vom 5. Juni 2024 verlängerte das Bezirksgericht Zürich zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie im Hinblick auf das Berufungsverfahren die gegen A.________ bestehende Sicherheitshaft bis zum 5. Dezember 2024, längstens bis zum möglichen Vollzugsantritt. Eine dagegen von A.________ an das Obergericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde wies dieses am 28. Juni 2024. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 2. August 2024 nicht ein (Urteil 7B_816/2024 vom 2. August 2024).

Mit Eingabe vom 5. bzw. 6. August 2024 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht am 14. August 2024 abwies. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde an das Obergericht, wies dieses mit Beschluss vom 4. September 2024 ab.

Mit undatierter Eingabe (eingegangen am 7. Oktober 2024) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, er sei sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

3. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Beschluss dar, aus welchen Gründen sie den dringenden Tatverdacht (E. 2 des angefochtenen Entscheids) und den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO (E. 3 des angefochtenen Entscheids) bejaht und die angeordnete Sicherheitshaft zudem als verhältnismässig erachtet (E. 4 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Argumentation der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich auseinander, sondern schildert lediglich die Sach- und Rechtslage aus seiner Sicht. Er behauptet zwar, es bestehe keine Fluchtgefahr, ohne sich aber hinreichend substanziiert mit den Ausführungen der Vorinstanz zu befassen. Daran ändert auch seine Behauptung nichts, es liesse sich sowohl ein E-Mail-Account und eine Telefonnummer innerhalb von 30 Monaten einrichten und "man wolle gerne seine akademische Zukunft zerstören und konstruiere dafür provokant Gründe". Die Vorinstanz hat sich weiter detailliert mit der Verhältnismässigkeit der Haft auseinandergesetzt und diese bejaht (vgl. E. 4 des angefochtenen Entscheids). Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er ¾ der Strafe erstanden habe, was eine "krasse Nähe zum Ende der Strafe" bedeute, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus, um die angebliche Unverhältnismässigkeit der Sicherheitshaft zu substanziieren.

Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Entscheid selbst in Bezug auf die Sicherheitshaft rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, und Rechtsanwalt Didier Kipfer, Zollikon, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier