Failure to Pay Advance Costs Leads to Dismissal of Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual was summoned by the Department of Justice of the Canton of Aargau to serve a four-day substitute custodial sentence. The individual requested a detailed execution order, which the department issued, but his complaint against this was denied by the Department of Economic Affairs and Interior of the Canton of Aargau in March 2024 and further by the Administrative Court of the same canton in August 2024, which did not entertain the appeal. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, whereby issues arose around the payment of a required advance on court costs, which he did not pay despite reminders, leading to the court not proceeding with his appeal. Additionally, there were attempts by the appellant to change the party's name in the proceedings, which the court also did not consider necessary.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Pay Advance Costs Leads to Dismissal of Appeal: The individual requested a detailed execution order, which the department issued, but his complaint against this was denied by the Department of Economic Affairs and Interior of the Canton of Aargau in March 2024 and further by the Administrative Court of the same canton in August 2024, which did not entertain the appeal. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, whereby issues arose around the payment of a required advance on court costs, which he did not pay despite reminders, leading to the court not proceeding with his appeal. Additionally, there were attempts by the appellant to change the party's name in the proceedings, which the court also did not consider necessary.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning regarding the late payment of the cost deposit, which led to the non-admission of the appeal.
Applied to impose court costs on the appellant because the appeal was not entertained.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1066/2024
Urteil vom 12. November 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement Volkswirtschaft und Inneres
des Kantons Aargau,
Generalsekretariat,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorladung zum Strafantritt; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 27. August 2024 (WBE.2024.217 / nw / jh).
Erwägungen:
1. Am 18. Oktober 2023 bot das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau A.________ zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen auf. Auf entsprechendes Ersuchen von A.________ erliess es am 31. Oktober 2023 einen begründeten Vollzugsbefehl. Hiergegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. März 2024 abwies. Auch das von A.________ dagegen eingelegte Rechtsmittel blieb ohne Erfolg: Mit Urteil vom 27. August 2024 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau auf seine Beschwerde nicht ein.
A.________ wendet sich als "beseeltes Original" an das Bundesgericht und ersucht um "Generalwiderruf".
2. Das Gesetz sieht vor, dass eine Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 64 BGG ).
3. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis am 24. Oktober 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Gleichentags ging beim Bundesgericht - als Antwort auf die vorher verschickte Eingangsanzeige - ein Schreiben ein, in dem der Beschwerdeführer um Berichtigung der Parteibezeichnung ersuchte, da das "beseelte Original" nicht als A.________, sondern als "Original B.________" Beschwerde eingereicht habe. Den Einzahlungsschein für die Leistung des Kostenvorschusses sandte der Beschwerdeführer mit dem Vermerk "Zur Verrechnung mit der Vermögensverwaltung der Person!" an das Bundesgericht zurück. Am 29. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist angesetzt, den Kostenvorschuss bis am 11. November 2024 zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG ). Der Einzahlungsschein, welcher der Mahnung beigelegt war, kam mit demselben Vermerk zurück, ohne dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss geleistet hätte. Da in diesem Vermerk weder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch besondere Gründe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG zu erblicken sind, ist auf die Eingabe des Beschwerdeführers androhungsgemäss nicht einzutreten.
4. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass für die vom Beschwerdeführer verlangte Berichtigung der Parteibezeichnung kein Anlass besteht. Selbst in der "Lebendigerklärung", auf die er sich in diesem Zusammenhang beruft, wird er als A.________ bezeichnet. Weshalb dieser Name als Parteibezeichnung im bundesgerichtlichen Verfahren falsch sein sollte, ist nicht ersichtlich.
5. Aufgrund des Nichteintretens auf die Beschwerde wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger