Inadmissibility of criminal appeal against cost waiver denial due to insufficient legal argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal and denied the request for free legal aid, leaving the lower instance decision denying a fee waiver for criminal proceedings fully in force, while imposing court costs on the appellant. The dispute arose from a cantonal court judgment that rejected the appellant's request for the waiver of procedural costs stemming from a criminal case, which the appellant subsequently challenged before the federal court. The decisive legal basis comprises Articles 42 odst. 2, 64 odst. 1, 66 odst. 1, 106 odst. 2, and 108 odst. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), applied alongside established case law regarding the strict requirements for sufficient legal argumentation and the dismissal of manifestly hopeless legal aid requests.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of criminal appeal against cost waiver denial due to insufficient legal argumentation: Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Im Übrigen fehlt es an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1058/2025
Urteil vom 10. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
Gegenstand
Kostenerlass; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. Oktober 2025 (490 25 183).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2025 wies das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft ein Kostenerlassgesuch des Beschwerdeführers betreffend ein Strafverfahren ab. Der Beschwerdeführer wandte sich dagegen mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2. Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht, da diese namentlich nicht über unzulässige, bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik hinausgeht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre, da sie insbesondere von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Im Übrigen fehlt es an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers.
4. Abschliessend wird auf das Urteil 7B_455/2025, 7B_599/2025, 604/2025, 7B_698/2025 und 7B_700/2025 vom 2. Oktober 2025, namentlich dessen Erwägung 5, verwiesen. Das vorliegend behandelte Beschwerdeverfahren war vom Beschwerdeführer eingeleitet worden, bevor ihm das genannte Urteil eröffnet werden konnte.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément