Schaffhausen Prosecutor Delay Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertSchaffhausen Prosecutor Delay Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation A defendant in criminal investigations for domestic violence and alleged arms violations filed a complaint alleging undue delay (déni de justice and Rechtsverzögerung) by the Public Prosecutor's Office of the Canton of Schaffhausen in two proceedings. The Cantonal Supreme Court (Obergericht) dismissed the complaint, ruling that the Public Prosecutor's Office was not guilty of undue delay or violation of the acceleration requirement. The Federal Supreme Court refused to hear the appeal through a summary procedure because the appellant failed to meet the qualified substantiation requirements, specifically neglecting to address the reasoning of the lower court; instead, the appellant submitted generic criticism and cited abstract legal principles, thereby failing to explain how the lower court's decision violated federal law as required under Article 42 para. 2 BGG.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Schaffhausen Prosecutor Delay Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The Cantonal Supreme Court (Obergericht) dismissed the complaint, ruling that the Public Prosecutor's Office was not guilty of undue delay or violation of the acceleration requirement. The Federal Supreme Court refused to hear the appeal through a summary procedure because the appellant failed to meet the qualified substantiation requirements, specifically neglecting to address the reasoning of the lower court; instead, the appellant submitted generic criticism and cited abstract legal principles, thereby failing to explain how the lower court's decision violated federal law as required under Article 42 para. 2 BGG.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation (simplified procedure).
Used to reject the request for free legal aid due to lack of prospect of success.
Used to waive the imposition of court costs despite the outcome of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1054/2024
Urteil vom 4. Oktober 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,
Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsverzögerung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 5. März 2024 (51/2023/54).
Erwägungen:
1. Im Zusammenhang mit einem Vorfall von häuslicher Gewalt eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen am 21. Februar 2023 eine Strafuntersuchung gegen A.________ (Verfahrensnummer ST.2023.522). Gestützt auf eine Strafanzeige von A.________ gegen seine Ehefrau eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen diese eine Strafuntersuchung wegen Nötigung, falscher Anschuldigung etc. (Verfahrensnummer ST.2023.747).
2. Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 sistierte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ST.2023.522, nachdem dies die Ehefrau von A.________ zuvor beantragt hatte. Im Rahmen der Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft zuvor am 21. Februar 2023 anlässlich einer Hausdurchsuchung bei A.________ Waffen und Waffensysteme sicher. Die Waffenfachstelle der Schaffhauser Polizei stellte daraufhin Unregelmässigkeiten betreffend die Einfuhr der Waffen fest. Abklärungen der Kantonspolizei Zürich ergaben zudem, dass sich weitere Waffen von A.________ bei der B.________ AG in U.________ befanden. Die Staatsanwaltschaft erliess deshalb am 7. September 2023 eine Beschlagnahmeverfügung für die dort eingelagerten Waffen. Anlässlich des Vollzugs der Beschlagnahmung am 8. September 2023 wurde bei der B.________ AG weitere Waffen vorgefunden, die A.________ gehören. Diese Waffen wurden von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. September 2023 beschlagnahmt. Gegen diese Beschlagnahmeverfügung vom 20. September 2023 beschritt A.________ erfolglos den Rechtsmittelweg bis an das Bundesgericht (Urteil 7B_387/2024 vom 22. Mai 2024).
3. A.________ erhob am 28. August 2023 beim Obergericht des Kantons Schaffhausen und beim Kantonsgericht Schaffhausen Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft. Das Kantonsgericht überwies die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Obergericht. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 5. März 2024 ab.
4. Im Rahmen des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 7B_387/2024 betreffend der Beschlagnahmung mehrerer Waffen erwähnte A.________ in seinen Eingaben beiläufig das obergerichtliche Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, legte aber keinen entsprechenden Entscheid des Obergerichts bei. Mit Eingabe vom 10. September 2024 macht er unter Angabe der entsprechenden Verfahrensnummer des Obergerichts Schaffhausen sinngemäss geltend, dass über seine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vom 25. März 2024 noch kein Urteil ergangen sei. Auf Nachfrage teilte das Obergericht Schaffhausen dem Bundesgericht mit, im kantonalen Beschwerdeverfahren 51/2023/54 betreffend Rechtszögerung/-verweigerung sei der Entscheid am 5. März 2024 ergangen (siehe vorne E. 2). Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das vorliegende Beschwerdeverfahren 7B_1054/2024.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
5. Gemäss
Art. 42 Abs. 2 BGG
ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (
BGE 146 IV 297
E. 1.2;
140 III 86
E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.
Art. 97 Abs. 1 BGG
), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (
BGE 147 IV 73
E. 4.1.2 mit Hinweisen).
6. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid detailliert dar, dass und weshalb der Staatsanwaltschaft in den Strafverfahren ST.2023.522 und ST.2023.747 keine Rechtsverweigerung und auch keine Rechtsverzögerung bzw. Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebots vorgeworfen werden kann. Was an den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen bundesrechtswidrig sein könnte, geht aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beschwerdeeingaben vom 25. März 2024, 16. April 2024 und 10. September 2024 nicht hervor, zumal letztere beiden Eingaben ohnehin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (
Art. 100 Abs. 1 BGG
) eingegangen und daher unbeachtlich sind. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander. Stattdessen zitiert er Rechtsvorschriften und juristische Prinzipien und macht dazu allgemein gehaltene abstrakte Ausführungen ohne konkreten Bezug zum angefochtenen Entscheid. Darüber hinaus äussert seinen Unmut gegenüber den Strafverfolungs- und Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden des Kantons Schaffhausen. Solche appellatorische Kritik genügt den vorgenannten gesetzlichen Begründungspflichten offensichtlich nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten ist.
7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (
Art. 64 Abs. 1 BGG
). Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Oktober 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn