Inadmissibility of criminal appeal against interim decision ordering DNA profiling for ongoing criminal investigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal and ordered the appellant to bear the court costs, leaving the lower court's decision and the underlying prosecution measures fully in force. The dispute arose from a criminal investigation into rape during which the public prosecutor ordered the creation of a DNA profile from an existing buccal swab, a measure challenged by the suspect through the cantonal appellate court and subsequently before the Supreme Court. The decisive legal basis centered on procedural law regarding interim decisions under Article 93 of the Federal Supreme Court Act, specifically determining that a coercive measure aimed at clarifying the predicate offense under investigation constitutes an intermediate decision that cannot be independently appealed without demonstrating irreparable prejudice or potential procedural economy.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of criminal appeal against interim decision ordering DNA profiling for ongoing criminal investigation: Gegen den ein Strafverfahren betreffenden Entscheid einer Vorinstanz im Sinne von Art. 80 BGG steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1053/2025
Urteil vom 6. November 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Münch,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erstellung eines DNA-Profils,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. September 2025 (UH250186-O/U/TRU>JST).
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-SihI führt eine Strafuntersuchung gegen A.________, unter anderem wegen Vergewaltigung.
B. Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils vom bereits vorhandenen Wangenschleimhautabstrich von A.________ bzw. eine Verlängerung der Löschfrist an. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. September 2025 ab.
C. A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, es sei der Beschluss des Obergerichts vom 3. September 2025 aufzuheben. Der Staatsanwaltschaft sei zu untersagen, vom Wangenschleimhautabstrich ein DNA-Profil zu erstellen bzw. es sei ein allenfalls bereits erstelltes DNA-Profil im Informationssystem zu löschen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen, "allenfalls mit der verbindlichen Anweisung, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zu untersagen, vom Wangenschleimhautabstrich [...] ein DNA-Profil zu erstellen bzw. ein allenfalls bereits erstellte [sic] DNA-Profil im Informationssystem zu löschen".
Es wurden die Vorakten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1. Gegen den ein Strafverfahren betreffenden Entscheid einer Vorinstanz im Sinne von Art. 80 BGG steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen.
Wie sich aus der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Mai 2025 ergibt, dient die angeordnete Zwangsmassnahme der Aufklärung der Straftat, deren der Beschwerdeführer im laufenden Strafverfahren verdächtigt wird. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich deshalb rechtsprechungsgemäss um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (vgl. Urteile 7B_1074/2024 vom 18. September 2025 E. 1.2.1; 7B_95/2022 vom 8. April 2024 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, der angefochtene Entscheid "sollte" als Endentscheid behandelt werden, und sich in diesem Punkt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung beruft, übersieht er, dass in den von ihm ins Feld geführten Entscheiden (Urteile 1B_259/2022 vom 23. Juni 2023 E. 1 und 1B_217/2022 vom 15. Mai 2023 E. 1) die angefochtenen Zwangsmassnahmen gerade nicht der Aufklärung der verfahrensgegenständlichen Straftat (en) dienten und ihnen dementsprechend eine über das Strafverfahren hinausgehende Bedeutung zukam. Der hier zu beurteilende Fall liegt anders, geht doch der Beschwerdeführer selbst davon aus, sein DNA-Profil solle "einzig der Aufklärung der Anlasstat dienen" und könne daher "auch nur unter diesem Gesichtspunkt überprüft werden".
Der angefochtene Entscheid ist damit als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren, gegen den gemäss Abs. 1 des zitierten Artikels die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Dass dies hier der Fall wäre, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
Dementsprechend ist die (selbständige) Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid nicht zulässig. Dieser ist durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).
2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler