Driver vs. Prosecution: Double Jeopardy and Continued Investigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDriver vs. Prosecution: Double Jeopardy and Continued Investigation The case concerns a driver who was initially fined by summary penalty order for gross violation of traffic rules (speeding) and subsequently faced a new police investigation regarding the same incident for driving without a license, raising the issue of the *ne bis in idem* principle. The Cantonal High Court upheld the prosecution's decision to continue the investigation to determine if the facts were identical and if the ban on double jeopardy applied, rather than immediately issuing a non-prosecution order as requested by the defendant. The Federal Supreme Court dismissed the appeal because the ongoing preliminary investigation—aimed at clarifying the factual identity between the initial speeding offense and the new allegation of driving without a license—did not constitute an irreparable legal harm under Article 93(1)(a) SCC, holding that the mere continuance of the procedure to determine the applicability of *ne bis in idem* does not violate the principle, as the defense can be invoked later should the prosecution proceed despite identity of facts.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 78 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG; Driver vs. Prosecution: Double Jeopardy and Continued Investigation: 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (vgl.
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KI-generiertUsed to impose the court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.
Cited as the general basis for the admissibility of the appeal in criminal matters against the final cantonal decision.
Cited as the basis for the admissibility of the appeal because the lower court acted as the final cantonal authority.
Cited to confirm the appellant's standing (active legitimacy) to file the appeal.
The appeal was not admitted because the appealed lower court decision did not cause the appellant an irreparable disadvantage in the sense of this provision.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1053/2024
Urteil vom 21. Juli 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Guiramand,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsverweigerung; ne bis in idem,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. August 2024 (BK 24 268).
Sachverhalt:
A. A.a.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland sprach A.________ mit Strafbefehl vom 22. Februar 2024 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h innerorts als Lenker eines Personenwagens um 28 km/h), begangen am 18. August 2023 um 19:42 Uhr an der U.________-Strasse in V.________ schuldig. Sie sprach gegen ihn eine Geldstrafe von 37 Tagesätzen zu Fr. 350.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren sowie eine Verbindungsbusse von Fr. 3'150.-- aus. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.b.
Die Kantonspolizei Bern lud A.________ auf den 20. Juni 2024 zu einer polizeilichen Befragung vor. Zur Begründung verwies sie darauf, es stehe nunmehr fest, dass er in der Schweiz kein Fahrzeug hätte führen dürfen und dass es um die Frage gehe, ob er von diesem Fahrverbot gewusst habe beziehungsweise hätte wissen können. A.________ wandte sich mit Schreiben vom 13. Juni 2023 an die Staatsanwaltschaft und machte geltend, es liege hinsichtlich des Ereignisses vom 18. August 2023 ein rechtskräftiger Strafbefehl vor. Eine neue Untersuchung verstosse gegen den Grundsatz "ne bis in idem". Die Anhörung sei zu annullieren und es sei festzustellen, dass die Eröffnung einer neuen strafrechtlichen Untersuchung unzulässig sei. Andernfalls sei eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Die Staatsanwaltschaft teilte am 18. Juni 2024 mit, dass im neuen Strafverfahren der Vorwurf des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung geprüft werde. Ob eine Sperrwirkung gemäss dem Grundsatz "ne bis in idem" vorliege, werde erst nach Eingang des Ermittlungsberichts entschieden.
B. Dagegen erhob A.________ am 1. Juli 2024 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern wegen Rechtsverweigerung und ersuchte um aufschiebende Wirkung. Das Obergericht hiess das Gesuch auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gut. Mit Beschluss vom 28. August 2024 wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C. Mit Eingabe vom 30. September 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt zusammengefasst, der Beschluss vom 28. August 2024 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, eventualiter sei das Verfahren an sie zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichten auf eine Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2024 hiess das Bundesgericht das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme gut und ordnete an, dass das kantonale Verfahren während des bundesgerichtlichen Verfahrens auszusetzen sei.
Erwägungen:
1.
1.1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid, mit welchem die Weigerung der Staatsanwaltschaft, eine Nichtanhandnahme wegen einem angeblichen Verbot der doppelten Strafverfolgung zu erlassen, geschützt wird. Dagegen steht gemäss
Art. 78 Abs. 1 BGG
grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen offen. Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde nach
Art. 80 BGG
zulässig ist. Der Beschwerdeführer ist zudem als beschuldigte Person nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab; es liegt ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 BGG
vor.
1.2.
Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide als solche nach
Art. 92 BGG
ist die Beschwerde gemäss
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (
BGE 148 IV 155
E. 1.1;
144 IV 321
E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (vgl.
Art. 42 Abs. 1 BGG
;
BGE 141 IV 289
E. 1.3, 284 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen und diese hierbei insgesamt beurteilen soll. Sie ist restriktiv zu handhaben (
BGE 150 III 248
E. 1.2; Urteil 7B_1255/2024 vom 17. Februar 2025 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
1.3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm drohe ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn das Strafverfahren unter Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung durchgeführt werde. Er führt aus, er müsse dadurch ein Verfahren mit allen nachteiligen Konsequenzen durchlaufen, obwohl er bereits rechtskräftig durch einen Strafbefehl verurteilt worden sei.
1.4.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet die Einleitung (
Art. 300 StPO
), Wiederanhandnahme (
Art. 315 StPO
) und Fortführung eines Strafverfahrens für sich alleine noch keinen Nachteil rechtlicher Natur, der mit einem für den Beschuldigten günstigen End- oder weiteren Zwischenentscheid nicht mehr behoben werden könnte (
BGE 133 IV 139
E. 4 S. 140 f.; Urteile 1B_169/2021 vom 28. April 2022 E. 2.2; 1B_113/2019 vom 12. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die Einleitung des Vorverfahrens ist nach
Art. 300 Abs. 2 StPO
grundsätzlich nicht anfechtbar, es sei denn, die beschuldigte Person mache geltend, es liege eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung vor. Dieses Verbot ist in
Art. 11 Abs. 1 StPO
verankert und ergibt sich zudem implizit aus der Bundesverfassung (
BGE 145 IV 383
E. 2.2). Die Rechtskraft und das Verbot der doppelten Strafverfolgung setzen voraus, dass die betroffene Person und die festgestellten Tatsachen identisch sind, das heisst dass beide Verfahren auf identischen oder im Wesentlichen gleichen Tatsachen beruhen. Die rechtliche Qualifikation der Tatsachen ist kein relevantes Kriterium (
BGE 144 IV 362
E. 1.3.2;
125 II 402
E. 1b; vgl.
BGE 137 I 363
E. 2.2). Auch das Verhältnis zwischen den anwendbaren Strafnormen ist ohne Bedeutung (Urteil 6B_1230/2023 vom 6. Februar 2025 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in jeder Phase des Verfahrens zu berücksichtigen ist (
BGE 144 IV 363
E. 1.3.2, Urteil 7B_435/2025 vom 16. Juni 2025 E. 1.3.3; je mit Hinweisen).
1.5.
Vorliegend ist streitig, ob Tat- und Täteridentität vorliegen. Das Verfahren dient zunächst der Abklärung dieser Frage, unter anderem durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und die Erstellung eines Polizeirapports. Solche ergänzenden Ermittlungen sind gemäss
Art. 309 Abs. 2 StPO
zulässig. Die vorläufige Anordnung polizeilicher Ermittlungshandlungen zur Klärung, ob ein bereits rechtskräftig beurteilter Sachverhalt betroffen ist, verletzt das Verbot der doppelten Strafverfolgung nicht. Eine Einvernahme oder ein Polizeirapport, der dazu dient, die mögliche Identität von zwei Verfahren zu klären, begründet keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, solange die Identität der Tat und des Täters noch streitig sind und formell noch kein Verfahren eröffnet wurde. Der Beschwerdeführer kann sich im weiteren Verlauf des Verfahrens erneut auf
Art. 11 StPO
berufen, falls sich herausstellt, dass tatsächlich derselbe Sachverhalt betroffen ist und die Staatsanwaltschaft nicht von sich aus eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen sollte.
1.6.
Unter den gegebenen Umständen führt das angefochtene Urteil für den Beschwerdeführer nicht zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier