Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_1050/2025 KI-generiert

Inadmissibility of criminal appeal concerning alleged denial of justice due to insufficient legal substantiation

Geschäftsnummer 7B_1050/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal and imposed costs on the appellant, leaving the lower cantonal court's judgment upholding the prosecution's handling of the case fully in force. The dispute arose from a criminal complaint for fraud filed against financial advisors, followed by an application for case status updates and a subsequent complaint of unlawful denial or delay of justice against the public prosecutor's office, which the lower appellate court dismissed. The Supreme Court based its inadmissibility decision on the appellant's failure to address the reasons of the contested judgment and to meet the statutory substantiation requirements under Articles 42 paragraph 2, 106 paragraph 2, and 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act, as well as the lack of jurisdiction of the highest court to entertain original criminal charges.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of criminal appeal concerning alleged denial of justice due to insufficient legal substantiation: Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerdeschrift mit keinem Wort auf den angefochtenen Entscheid und die darin enthaltene Begründung, weshalb weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vorliegt, ein. Er kommt den Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren offensichtlich nicht nach (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung Nichteintreten Strafanzeige Einstellung des Betrugsverfahrens ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung sachliche Unzuständigkeit Betrug Rechtsstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1050/2025

Urteil vom 30. Oktober 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 8. September 2025 (BES.2025.47).

Erwägungen:

1. A.________ erstattete am 24. Januar 2025 Strafanzeige gegen zwei Kundenberater bei der B.________ AG wegen Betrugs. Am 23. April 2025 ersuchte er die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt um Auskunft betreffend den aktuellen Stand des Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft bestätigte am 7. Mai 2025 den Erhalt der Strafanzeige und lud A.________ zur Präzisierung der Strafanzeige bis zum 23. Mai 2025 ein. Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 präzisierte A.________ seine Strafanzeige und erhob am 21. Mai 2025 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft leitete das Schreiben zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt weiter. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 8. September 2025 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht.

2.

2.1. Auf die Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer "nochmals Strafanzeige" gegen zwei Vermögensberater wegen "Vermögensverlustes" erstattet. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die angebliche Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. Das Bundesgericht als höchste richterliche Instanz der Schweiz ist nicht zuständig für die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen.

2.2. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerdeschrift mit keinem Wort auf den angefochtenen Entscheid und die darin enthaltene Begründung, weshalb weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vorliegt, ein. Er kommt den Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren offensichtlich nicht nach (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier