Federal Court Dismisses Appeal Regarding DNA Profile Analysis Refusal and Deletion Period
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFederal Court Dismisses Appeal Regarding DNA Profile Analysis Refusal and Deletion Period A federal appeal was filed against a cantonal court's refusal to consider a complaint challenging a prosecutor's order to analyze a buccal swab and create a DNA profile in an ongoing criminal investigation for coercion, among other things; the appellant requested that the deletion period for his DNA profile not be extended and raised unrelated issues concerning alleged mistreatment in prison and against his lawyers. The Federal Court dismissed the appeal without examination, finding that it failed to meet the statutory justification requirements because the appellant did not substantively address the cantonal court's reasoning for non-consideration, which was based on the original complaint's insufficient justification, and merely excusing the lack of clarity due to a forced change of counsel was insufficient to demonstrate a violation of federal law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Federal Court Dismisses Appeal Regarding DNA Profile Analysis Refusal and Deletion Period: The Federal Court dismissed the appeal without examination, finding that it failed to meet the statutory justification requirements because the appellant did not substantively address the cantonal court's reasoning for non-consideration, which was based on the original complaint's insufficient justification, and merely excusing the lack of clarity due to a forced change of counsel was insufficient to demonstrate a violation of federal law.
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KI-generiertApplied for the non-admission of the appeal due to insufficient formal requirements.
Imposed the court costs on the appellant because the appeal was not admitted.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1045/2024
Urteil vom 1. November 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erstellung DNA-Profil; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. August 2024 (UH240164-O/U).
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Nötigung etc. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft an, eine bei A.________ entnommene Wangenabstrichprobe zu analysieren und davon ein DNA-Profil zu erstellen. Mit Beschluss vom 20. August 2024 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.
Mit Eingabe vom 25. September 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, "die Löschfrist seines DNA-Profils sei nicht zu verlängern" und der angefochtene Beschluss sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter könne und dürfe die menschenunwürdige Behandlung im Gefängnis Zürich West von einem modernen Rechtsstaat nicht toleriert werden. Er beantrage eine Untersuchung. Zudem beantrage er eine Untersuchung gegen die privat wie auch gegen die amtlich bestellten Rechtsanwälte.
2. Gemäss
Art. 42 Abs. 1 BGG
hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach
Art. 42 Abs. 2 BGG
, in gedrängter Form, unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (
BGE 146 IV 297
E. 1.2;
140 III 86
E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.
Art. 97 Abs. 1 BGG
), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (
BGE 147 IV 73
E. 4.1.2).
3. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz betreffend Erstellung eines DNA-Profils. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus andere Umstände thematisiert, ist darauf von vornherein nicht einzutreten.
Die dem Bundesgericht eingereichte Beschwerde genügt sodann auch im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Erstellung des DNA-Profils nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. E. 2 hiervor). Die Vorinstanz legt dar, dass sie ihrerseits auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, weil die Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander. Er macht lediglich geltend, er habe sich inmitten eines Anwaltswechsels befunden, welcher nicht durch ihn initiiert worden sei. Da die "gesetzten Fristen" nicht verlängert worden seien, habe er sich gezwungen gefühlt, die Beschwerde alleine zu verfassen. Damit zeigt er indessen nicht auf, weshalb das Nichteintreten der Vorinstanz gegen Recht im Sinne von
Art. 95 BGG
verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG
nicht einzutreten.
4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwältin Antigone Schobinger schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier