Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_1042/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Binding Penal Order After Failure to Appear for Interrogation

Geschäftsnummer 7B_1042/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A defendant was found guilty by the Prosecutor's Office of the Canton of Zug for negligent bodily harm and violation of the Animal Welfare Act, sentenced to a monetary fine. The defendant opposed this conviction and was summoned for a hearing but submitted a letter asserting procedural errors and suggesting the hearing was unnecessary. Despite attempts by the Prosecutor's Office to contact the defendant, he failed to appear. Consequently, the Prosecutor's Office decided to discontinue further investigations, confirming the original order's legal validity. The defendant appealed this decision but his complaint was dismissed by the Cantonal Court of Zug. He then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, which reviewed the procedural aspects and the sufficiency of his legal arguments regarding the alleged errors.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 125 Abs. 1 StGB, Art. 77 TSchV, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Upholds Binding Penal Order After Failure to Appear for Interrogation: The defendant opposed this conviction and was summoned for a hearing but submitted a letter asserting procedural errors and suggesting the hearing was unnecessary. Despite attempts by the Prosecutor's Office to contact the defendant, he failed to appear. Consequently, the Prosecutor's Office decided to discontinue further investigations, confirming the original order's legal validity. The defendant appealed this decision but his complaint was dismissed by the Cantonal Court of Zug. He then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, which reviewed the procedural aspects and the sufficiency of his legal arguments regarding the alleged errors.

Schlagwörter

KI-generiert
Rückzug der Einsprache / Einstellung Nichteintreten Körperverletzung Vorführung vor der Behörde Verletzung der Begründungspflicht Haftstrafe Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The Tribunal decided not to enter into the appeal based on this procedural provision concerning simplified proceedings.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied based on this provision due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed reduced court costs on the appellant based on this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1042/2024

Urteil vom 9. Dezember 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, Postfach 1356, 6301 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rückzug der Einsprache / Einstellung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 20. August 2024 (BS 2024 43).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Strafbefehl vom 8. Februar 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug A.________ (fortan: Beschwerdeführer) der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB und der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 77 TSchV für schuldig und bestrafte ihn u.a. mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft ihn am 29. Februar 2024 zu einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf den 28. März 2024, 14:00 Uhr, vorlud. In der Vorladung wies die Staatsanwaltschaft ihn unter anderem auf die Folgen eines unentschuldigten Nichterscheinens hin.

Mit Schreiben vom 27. März 2024 teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit, dass im Verfahren 1A 2024 415 noch keine Einstellungsverfügung versandt worden sei. Dies sei "dem Beamten Brändli" wohl entgangen. Er (der Beschwerdeführer) setze "dem Beamten Brändli" eine "nicht erstreckbare Frist" bis zum 19. April 2024, um dieses Versäumnis zu korrigieren. Weil in der gleichen Strafsache nicht zweimal ermittelt werden dürfe, sei der Termin für die Einvernahme am 28. März 2024 hinfällig. Nach Erhalt dieses Schreibens versuchte die Staatsanwaltschaft am 28. März 2024 mehrfach erfolglos, den Beschwerdeführer im Hinblick auf die gleichentags geplante Einvernahme telefonisch zu erreichen. Um 9:20 Uhr hinterliess die Staatsanwaltschaft auf dem Anrufbeantworter die Nachricht, dass keine Einstellung geplant und der Einvernahmetermin nicht hinfällig sei. Ein Nichterscheinen könne die in der Vorladung beschriebenen Rechtsnachteile nach sich ziehen. Der Beschwerdeführer erschien in der Folge nicht zur Einvernahme.

1.2. Mit Verfügung vom 28. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die weiterführende Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer ein und stellte fest, dass der Strafbefehl im Verfahren 1A 2024 16 vom 8. Februar 2024 in Rechtskraft erwachsen sei. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Mit Beschluss vom 20. August 2024 wies das Obergericht des Kantons Zug die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

3. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Beschluss dar, dass und inwiefern die Staatsanwaltschaft die weiterführende Strafuntersuchung zu Recht eingestellt und festgestellt habe, der Strafbefehl vom 8. Februar 2024 sei in Rechtskraft erwachsen.

Aus der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, was am angefochtenen Beschluss in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. So tut er nicht dar, dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Damit vermag er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich ( Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler