Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_1038/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Extension of Security Detention Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer 7B_1038/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A.________, who was found guilty by the Cantonal Court of Schwyz of multiple crimes, including sexual acts with a child, sexual coercion, and possession of pornography, under various articles of the Swiss Penal Code. As a result, A.________ received a sentence of 36 months of imprisonment, a financial penalty, a lifetime ban from certain activities, a 15-year expulsion from the country, and an order for custody. Despite appealing the decision, A.________ remains in custody, with the security detention extended until February 2024. This detention extension was upheld by the Cantonal Court upon A.________'s appeal. Subsequently, A.________ filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking release from detention, but did not adequately address the legal reasoning of the prior decision, instead reiterating claims of innocence. The Federal Tribunal declined to proceed with the complaint due to insufficient legal grounds presented for challenging the detention's extension.

Legislator-Regeste

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Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 189 Abs.1 StGB, Art. 197 Abs. 4 Satz, Art. 64 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Extension of Security Detention Due to Procedural Defects: As a result, A.________ received a sentence of 36 months of imprisonment, a financial penalty, a lifetime ban from certain activities, a 15-year expulsion from the country, and an order for custody. Despite appealing the decision, A.________ remains in custody, with the security detention extended until February 2024. This detention extension was upheld by the Cantonal Court upon A.________'s appeal. Subsequently, A.________ filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking release from detention, but did not adequately address the legal reasoning of the prior decision, instead reiterating claims of innocence. The Federal Tribunal declined to proceed with the complaint due to insufficient legal grounds presented for challenging the detention's extension.

Schlagwörter

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Verlängerung der Sicherheitshaft Nichteintreten Verlängerung der Untersuchungshaft Strafurteil sexuelle Nötigung Kinderpornografie formeller Verfahrensmangel Rechte der inhaftierten Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for the obligation to pay the costs, although costs were ultimately not levied.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited as the exception rule allowing the Federal Tribunal to waive the imposition of court costs.

Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO

Used to justify the non-admission of the appeal based on insufficient compliance with formal requirements in the simplified procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1038/2023

Urteil vom 22. Januar 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 1. Abteilung,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verlängerung der Sicherheitshaft; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2023 (BEK 2023 162).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 20. November 2023 sprach das Strafgericht des Kantons Schwyz den sich seit dem 11. August 2022 in Untersuchungshaft befindlichen A.______ der sexuellen Handlung mit einem Kind ( Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ), der sexuellen Nötigung ( Art. 189 Abs.1 StGB ) sowie der Pornografie ( Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB ) schuldig. Es verurteilte ihn hierfür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (unter Einbezug eines Strafrests von 153 Tagen und unter Anrechnung von 471 Tagen Haft) sowie einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Zusätzlich wurde ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot, eine 15-jahrige Landesverweisung und eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet. Dagegen meldete A.________ fristgerecht Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung ist noch ausstehend.

Mit separatem Beschluss vom 20. November 2023 verlängerte das Strafgericht die gegen A.________ angeordnete Sicherheitshaft bis am 19. Februar 2024. Die gegen diese Haftverlängerung erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 13. Dezember 2023 ab.

2. Gegen den Beschluss des Kantonsgerichts vom 13. Dezember 2023 führt A.________ mit Eingabe vom 19. Dezember 2023, ergänzt am 3. und 9. Januar 2024, Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sinngemäss beantragt er seine Haftentlassung.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

4. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner teilweise nur schwer verständlichen Beschwerdeschrift nicht ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Vielmehr beschränkt er sich darauf, seine Unschuld zu bekräftigen, indem er die Geschehnisse, die zu seiner erstinstanzlichen Verurteilung geführt haben, aus seiner Sichtweise schildert. Vor dem Hintergrund, dass der dringende Tatverdacht gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als erstellt gilt, sobald ein erstinstanzliches Sach-urteil vorliegt (siehe zuletzt: Urteil 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.3 mit Hinweisen), vermag der Beschwerdeführer mit derartiger appellatorischer Kritik von vornherein nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt damit den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Umständehalber kann ausnahmsweise auf die Auferlegung von Gerichtskosten verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz und B.________, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn