Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_1036/2024 KI-generiert

Taxpayer's Appeal Against Refusal to Prosecute Civil Servants Inadmissible Due to Lack of Standing

Geschäftsnummer 7B_1036/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant challenged a decision by the Public Prosecutor's Office of Basel-Landschaft not to pursue criminal proceedings against two employees of the Basel-Landschaft tax administration. The allegations involved defamation, slander, insult, and discrimination related to a report concluding the complainant resided in Basel-Landschaft. The cantonal court dismissed the complainant's appeal, leading to a further appeal to the Swiss Federal Tribunal. The Tribunal examined the legitimacy of the appeal, focusing on the complainant's lack of civil claims related to the alleged crimes, as any resulting claims would be governed by public law and canton liability, not civil law. Ultimately, the Tribunal found the complainant lacked the standing to appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Taxpayer's Appeal Against Refusal to Prosecute Civil Servants Inadmissible Due to Lack of Standing: The allegations involved defamation, slander, insult, and discrimination related to a report concluding the complainant resided in Basel-Landschaft. The cantonal court dismissed the complainant's appeal, leading to a further appeal to the Swiss Federal Tribunal. The Tribunal examined the legitimacy of the appeal, focusing on the complainant's lack of civil claims related to the alleged crimes, as any resulting claims would be governed by public law and canton liability, not civil law. Ultimately, the Tribunal found the complainant lacked the standing to appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft Ehrverletzungsverfahren Steuerpflicht des Steuerpflichtigen Staats- und Beamtenhaftung Beamter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule on non-admittance of the appeal due to lack of (sufficient) standing (Legitimation).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1036/2024

Urteil vom 19. November 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,

vom 11. Juni 2024 (470 24 38).

Erwägungen:

1. Am 12. Februar 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung allgemeine Delikte, die Nichtanhandnahme von Strafverfahren gegen B.________ und C.________, zwei Mitarbeitende der Steuerverwaltung Basel-Landschaft, betreffend übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung und Diskriminierung. Eine vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft erhobene Beschwerde wies dieses mit Beschluss vom 11. Juni 2024 ab. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 24. September 2024 (Postaufgabe) wendet sich der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss dessen Aufhebung.

2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Beschluss des Kantonsgerichts vom 11. Juni 2024 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Soweit mehr verlangt oder thematisiert wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten ( BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2).

3. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR ( BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ( BGE 146 IV 76 E. 3.1 ; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).

4. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe richten sich gegen zwei Mitarbeitende der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft. Diese sollen sich im Wesentlichen der üblen Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung und Diskriminierung schuldig gemacht haben, indem sie im Zusammenhang mit der Ausfertigung eines Revisionsberichts der Steuerverwaltung Basel-Landschaft zum Schluss gelangt seien, der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt im Kanton Basel-Landschaft. Allfällige Ansprüche gegen Amtspersonen für Schäden, den diese in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten Dritten rechtswidrig verursachen, beurteilen sich ausschliesslich nach dem kantonalen Haftungsgesetz; gegenüber den fehlbaren Mitarbeitenden steht der geschädigten Person kein vermögensrechtlicher Anspruch zu (siehe § 3 des kantonalen Gesetzes über die Haftung des Kantons und der Gemeinden [Haftungsgesetz; SGS-BL Nr. 105]). Die vom Beschwerdeführer erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können sich damit allenfalls auf öffentlich-rechtliche (Staatshaftungs-) Ansprüche auswirken, nicht aber auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Der Beschwerdeführer - der sich im Übrigen mit keinem Wort zu einem ihm aus den angeblichen Straftaten zustehenden Zivilanspruch äussert und damit den Begründungsanforderungen nicht nachkommt - ist folglich in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert.

5. Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

6. Auf die Beschwerde ist mangels (hinreichender Begründung der) Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément