Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_1031/2023 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 7B_1031/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal law appeal with the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Zurich Cantonal Court on November 28, 2023, disagreeing with their non-attendance and dismissal ruling. Despite multiple requests, the complainant failed to provide proof of indigence to support her request for free legal assistance, resulting in the rejection of this request on March 8, 2024. She was instructed to pay an advance court fee of CHF 3,000 by April 12, 2024, a request which went unfulfilled as she did not collect notifications sent to her. Consequently, as the deposit was not received within the set deadline, the appeal could not proceed under Articles 62 and 108 of the BGG.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: Despite multiple requests, the complainant failed to provide proof of indigence to support her request for free legal assistance, resulting in the rejection of this request on March 8, 2024. She was instructed to pay an advance court fee of CHF 3,000 by April 12, 2024, a request which went unfulfilled as she did not collect notifications sent to her. Consequently, as the deposit was not received within the set deadline, the appeal could not proceed under Articles 62 and 108 of the BGG.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Kostenvorschuss Vorschuss Beweislosigkeit Verzugskosten nachträglicher Rechtsvorschlag Parteianhörung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by not entering into the merits (non-entrée en matière) based on this procedural rule.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the specific legal basis for the non-entry of the appeal due to the failure to pay the security deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed the court costs on the appellant in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1031/2023

Urteil vom 8. April 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. November 2023 (UE230424-O/Z01).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin erhob am 13. Dezember 2023 (eingegangen am 28. Dezember 2023) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2023.

2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde mit Verfügung vom 8. März 2024 abgewiesen, da diese trotz mehrfacher Aufforderung und Hinweis auf die Konsequenzen im Unterlassungsfall ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen hatte. Der Beschwerdeführerin wurde alsdann mit Verfügung vom 13. März 2024 eine Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis am 12. April 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzubezahlen. Diese als Gerichtsurkunde zugestellte Verfügung wurde dem Bundesgericht am 25. März 2024 von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk retourniert, dass die Sendung nicht abgeholt worden sei. Mit Verfügung vom 25. März 2024, ebenfalls als Gerichtsurkunde zugestellt, wurde der Beschwerdeführerin die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 12. April 2024 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Diese Sendung wurde ebenfalls nicht bei der Poststelle abgeholt. Aufgrund der Beschwerde vom 13. Dezember 2023 befand sich die Beschwerdeführerin in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen ( BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Sämtliche der Beschwerdeführerin rechtsgültig zugestellten (fristauslösenden) Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG ).

Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément