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7B_1025/2025 KI-generiert

Dismissal of untimely criminal appeal against denial of free legal aid under statutory deadlines

Geschäftsnummer 7B_1025/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal against a cantonal superior court's decision denying free legal aid in a discontinued prosecution proceeding, as the appellant prevailed in no respect and the lower court's cost and procedural rulings remained fully in force. The material dispute arose from a criminal appeal challenging the refusal of free legal aid regarding a district prosecution office's dismissal order, which was subsequently contested before the cantonal high court and ultimately brought to the federal level. The decisive legal basis relied upon for dismissing the matter was the statutory time limit set forth in Article 100 paragraph 1 in conjunction with Article 48 paragraph 1 of the Federal Supreme Court Act, determining that the appeal was filed out of time and thus inadmissible under the simplified single-judge procedure pursuant to Article 108.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of untimely criminal appeal against denial of free legal aid under statutory deadlines: Die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung des Obergerichts vom 25. August 2025 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 28. August 2025 zugestellt. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am 29. August 2025 zu laufen und endete am 29. September 2025. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Tag beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde wurde allerdings erst am 30. September 2025 und damit verspätet der Schweizerischen Post übergeben. Sie ist damit unbeachtlich.

Schlagwörter

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Einstellung Nichteintreten unentgeltliche Rechtspflege verspätete Einreichung Verfahrensfristen Strafverfolgung gesetzliche Grundlage Dauer der Landesverweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1025/2025

Urteil vom 31. Oktober 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Statthalteramt des Bezirks Dietikon,

Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. August 2025 (UE250193-O/Z3).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 25. August 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin ab, das sie im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes des Bezirks Dietikon vom 6. Mai 2025 gestellt hatte. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 30. September 2025 (Postaufgabe) wandte sich die Beschwerdeführerin dagegen an das Bundesgericht.

2. Die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung des Obergerichts vom 25. August 2025 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 28. August 2025 zugestellt. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am 29. August 2025 zu laufen und endete am 29. September 2025. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Tag beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde wurde allerdings erst am 30. September 2025 und damit verspätet der Schweizerischen Post übergeben. Sie ist damit unbeachtlich.

3. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément