Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_1024/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Review of Refusal to Hear Appeal Due to Inappropriate Submissions

Geschäftsnummer 7B_1024/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Am Bezirksgericht Uster ist ein Strafverfahren wegen Drohung etc. gegen A.________ hängig. Am 30. Juli 2024 verfügte die Verfahrensleitung einen Wechsel der amtlichen Verteidigung von A.________, indem sie Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger entliess und stattdessen Rechtsanwalt C.________ als neuen amtlichen Verteidiger einsetzte. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Wegen des ungebührlichen Inhalts der Beschwerde (Ausführungen zum Nationalsozialismus, Vergleiche der Zürcher Strafjustiz mit dem Dritten Reich, Nazisymbolik auf dem Briefcouvert) trat das Obergericht mit Verfügung vom 12. September 2024 auf die Beschwerde nicht ein. Das Obergericht verzichtet auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift, da A.________ in der Vergangenheit in anderen Verfahren auf eine entsprechende Nachfristansetzung jeweils mit weiteren Eingaben mit Bezug auf den Nationalsozialismus reagierte.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Refuses Review of Refusal to Hear Appeal Due to Inappropriate Submissions: gegen A.________ hängig. Am 30. Juli 2024 verfügte die Verfahrensleitung einen Wechsel der amtlichen Verteidigung von A.________, indem sie Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger entliess und stattdessen Rechtsanwalt C.________ als neuen amtlichen Verteidiger einsetzte. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Wegen des ungebührlichen Inhalts der Beschwerde (Ausführungen zum Nationalsozialismus, Vergleiche der Zürcher Strafjustiz mit dem Dritten Reich, Nazisymbolik auf dem Briefcouvert) trat das Obergericht mit Verfügung vom 12. September 2024 auf die Beschwerde nicht ein. Das Obergericht verzichtet auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift, da A.________ in der Vergangenheit in anderen Verfahren auf eine entsprechende Nachfristansetzung jeweils mit weiteren Eingaben mit Bezug auf den Nationalsozialismus reagierte.

Schlagwörter

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Wechsel der amtlichen Verteidigung Nichteintreten Verfahrenssprache verfassungsmässige Anforderung Strafanzeige Rüge verfassungsmässiger Rechte Normenkontrolle Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because the requirements for reasoned arguments were not met, leading to non-admission in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid due to the hopelessness of the case.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the appellant's financial situation into account when setting the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1024/2024

Urteil vom 5. November 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität,

Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

B.________,

Gegenstand

Wechsel der amtlichen Verteidigung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. September 2024 (UP240037-O/U/BEE).

Erwägungen:

1. Am Bezirksgericht Uster ist ein Strafverfahren wegen Drohung etc. gegen A.________ hängig. Am 30. Juli 2024 verfügte die Verfahrensleitung einen Wechsel der amtlichen Verteidigung von A.________, indem sie Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger entliess und stattdessen Rechtsanwalt C.________ als neuen amtlichen Verteidiger einsetzte. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Wegen des ungebührlichen Inhalts der Beschwerde (Ausführungen zum Nationalsozialismus, Vergleiche der Zürcher Strafjustiz mit dem Dritten Reich, Nazisymbolik auf dem Briefcouvert) trat das Obergericht mit Verfügung vom 12. September 2024 auf die Beschwerde nicht ein. Das Obergericht verzichtet auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift, da A.________ in der Vergangenheit in anderen Verfahren auf eine entsprechende Nachfristansetzung jeweils mit weiteren Eingaben mit Bezug auf den Nationalsozialismus reagierte.

2. Mit einer undatierten, beim Bundesgericht am 20. September 2024 eingegangenen Eingabe führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts vom 12. September 2024.

Das Bundesgericht hat auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet.

3. Gemäss

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2;

140 III 86

E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2 mit Hinweisen).

4. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, mit denen diese ihr Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde begründet. Stattdessen äussert er in ungebührlicher Art und Weise seinen Unmut über die Vorinstanz (u.a. "diktatorisches NAZI-Regime", "KZ-Aufseher") und seinen neuen amtlichen Verteidiger ("Vertreter der Terroristen STASI Staatsanwaltschaft"). Zudem legt er sinngemäss seine eigene Rechtsauffassung zu den Voraussetzungen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung dar. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründunganforderungen von vornherein nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten ist.

5. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens kann dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtsanwalt B.________, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt C.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn