Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_1019/2023 KI-generiert

Physicians' Appeal Against Reopened Homicide Investigation Dismissed for Lack of Appealable Interlocutory Order

Geschäftsnummer 7B_1019/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Two medical professionals were investigated by the Cantonal Prosecutor's Office of Basel-Stadt for suspected negligent homicide following the medical treatment of a patient in a hospital. The investigations were discontinued on October 5, 2022. The deceased patient's family filed a complaint against this discontinuation, which the Cantonal Appellate Court of Basel-Stadt upheld on November 22, 2023, instructing further investigation and an additional or expert report. The medical professionals subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting the confirmation of the initial discontinuation orders.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 71 BGG, Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP, Art. 92 oder, Art. 93 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG; Physicians' Appeal Against Reopened Homicide Investigation Dismissed for Lack of Appealable Interlocutory Order: The investigations were discontinued on October 5, 2022. The deceased patient's family filed a complaint against this discontinuation, which the Cantonal Appellate Court of Basel-Stadt upheld on November 22, 2023, instructing further investigation and an additional or expert report. The medical professionals subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting the confirmation of the initial discontinuation orders.

Schlagwörter

KI-generiert
Einstellungsverfügungen anfechtbarer Zwischenentscheid Tötungsermittlung Wiedereröffnung der Untersuchung Sistierung des Verfahrens Leitverfahren Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The court did not enter into the appeals according to this procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing parties (the appellants) were ordered to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1019/2023, 7B_1026/2023

Urteil vom 26. Februar 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

7B_1019/2023

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Vetter,

Beschwerdeführer,

und

7B_1026/2023

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügungen; Nichteintreten,

Beschwerden gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 22. November 2023 (BES.2022.160).

Erwägungen:

1. Mit je einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 5. Oktober 2022 wurde das Verfahren gegen Dr. med. B.________ sowie gegen PD Dr. med. A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführer) wegen des Verdachts auf fahrlässige Tötung von C.D.________ sel. aufgrund seiner im Spital H.________ vom 16. Januar 2019 bis zu seinem Spitalaustritt am 21. Februar 2019 erhaltenen ärztlichen Behandlung eingestellt. Gegen diese zwei Einstellungsverfügungen liessen die Ehefrau des Verstorbenen, E.D.________, sowie seine beiden Söhne F.D.________ und G.D.________ gemeinsam mit Beschwerdeschrift vom 21. Oktober 2022 Beschwerde einreichen. Mit Entscheid vom 22. November 2023 hiess das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde gut und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung (Erstellung eines Ergänzungsgutachtens oder Obergutachtens) an die Staatsanwaltschaft zurück.

Die Beschwerdeführer wenden sich mit Beschwerden vom 21. Dezember 2023 bzw. vom 22. Dezember 2023 an das Bundesgericht. Beide beantragen, das Urteil [recte: der Entscheid] des Appellationsgerichts sei aufzuheben und beide Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2022 seien zu bestätigen.

2. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Rechtsschriften der Beschwerdeführer sind im Übrigen beinahe identisch. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7B_1019/2023 und 7B_1026/2023 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.

3. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern weist die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Staatsanwaltschaft zurück. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Als solcher ist er nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder Art. 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar. Da der angefochtene Beschluss weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG ), kann er gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde in Strafsachen nur angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein und liegt vor, wenn er auch durch einen günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann ( BGE 144 IV 127 E. 1.3.1). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht ( BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 139 IV 113 E. 1). Die Ausnahme ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben ( BGE 140 V 321 E. 3.6).

4.

4.1. Die Beschwerdeführer äussern sich nicht zu den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG . Sie bringen (in der Sache) bloss vor, die Vorinstanz hätte "in Verkennung der tatsächlichen Verhältnisse und damit infolge falscher Sachverhaltswürdigung eine Frage für relevant erklärt, deren Beantwortung bei korrekter Beatrachtung der Ausgangslage gänzlich unwesentlich" sei. Folglich hätte sie die Einstellungsverfügungen nicht aufheben dürfen, nur um ein zusätzliches Gutachten anzuordnen, das eine Frage klären solle, die sich bei korrekter Würdigung der medizinischen Akten gar nicht stellen könne.

4.2. Die Vorinstanz hat die Sache (zur weiteren Sachverhaltsabklärung) an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, weshalb der Ausgang des Verfahrens offen ist (vgl. Urteile 7B_592/2023, 7B_642/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 5; 6B_1062/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2; 6B_727/2015 vom 6. August 2015 E. 2). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführern durch das Nichteintreten auf die vorliegenden Beschwerden ein rechtlicher Nachteil drohen sollte, der im infolge des vorinstanzlichen Entscheids wieder aufzunehmenden Strafverfahren nicht behoben werden könnte. Die Beschwerdeführer können in diesem die angeführten Rechtsverletzungen geltend machen und einen allfälligen Schuldspruch nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs an das Bundesgericht weiterziehen. Der vorinstanzliche Entscheid ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht anfechtbar.

Im Übrigen sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ebenso wenig erfüllt. Zwar würde eine Gutheissung der Beschwerden das Verfahren (im von den Einstellungen betroffenen Umfang) definitiv abschliessen bzw. diesbezüglich einen Endentscheid herbeiführen. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verlangt jedoch, dass mit der Beschwerdegutheissung ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde. Diese Voraussetzung wird im Strafverfahren restriktiv ausgelegt ( BGE 134 III 426 E. 1.3.2; 133 IV 288 E. 3.2). Die Aufwendungen müssen über diejenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen (vgl. Urteile 7B_592/2023, 7B_642/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 5; 6B_1232/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2; 6B_64/2022 vom 9. November 2022 E. 3.2.2). Vorliegend ist jedoch nicht dargetan und auch nicht zwingend ersichtlich, inwiefern die Verfahrensdurchführung aussergewöhnliche Kosten verursachen könnte oder weitläufige Beweismassnahmen zu erwarten wären. Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG liegen mithin insgesamt nicht vor.

5. Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Verfahren 7B_1019/2023 und 7B_1026/2023 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern im Umfang von je Fr. 600.-- auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, sowie E.D.________, F.D.________ und G.D.________ (vertreten durch Rechtsanwältin Meret Rehmann) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler