Complainant Fails to Substantiate Appeal Against Security Deposit Requirement Due to Financial Hardship
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant challenged a decision by the State Prosecutor's Office of Zurich-Limmat regarding a case of insult and other matters. The Zurich Cantonal Court had requested the complainant to pay a security deposit of CHF 2,500, which the complainant contested due to financial difficulties, stating that he was unemployed, lacked social aid or a stable job, and could not afford to incur debt. Despite these arguments, the complainant failed to adequately demonstrate how the court's request was illegal, leading the Federal Tribunal not to admit the complaint. The Tribunal noted that the complaint did not meet the procedural requirements to progress.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Fails to Substantiate Appeal Against Security Deposit Requirement Due to Financial Hardship: The Zurich Cantonal Court had requested the complainant to pay a security deposit of CHF 2,500, which the complainant contested due to financial difficulties, stating that he was unemployed, lacked social aid or a stable job, and could not afford to incur debt. Despite these arguments, the complainant failed to adequately demonstrate how the court's request was illegal, leading the Federal Tribunal not to admit the complaint. The Tribunal noted that the complaint did not meet the procedural requirements to progress.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on the simplified procedure stipulated in this article due to insufficient grounds for appeal.
The court considered the appellant's financial situation when setting the amount of the court costs.
Imposed court costs on the appellant because the appeal was not admitted.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1008/2024
Urteil vom 18. Oktober 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Sicherheitsleistung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. August 2024 (UE240272-O/Z01).
Erwägungen:
1. A.________ erhob mit Eingabe vom 14. August 2024 Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Juli 2024 in Sachen B.________ betreffend Beschimpfung etc. Mit Verfügung vom 19. August 2024 forderte das Obergericht des Kantons Zürich A.________ auf, eine Prozesskaution von Fr. 2'500.-- zu leisten.
Mit Eingabe vom 11. September 2024 führt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht gegen diese Verfügung und beantragt deren Aufhebung.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, zu behaupten, dass es ihm nicht möglich sei, die Prozesskaution zu bezahlen. Er erhalte kein Arbeitslosengeld mehr, keine Sozialhilfe und habe keine sichere bzw. feste Anstellung. Er wolle keine Schulden machen und auch die Opferhilfe unterstütze ihn finanziell nicht. Er bitte um einen gerechten Strafprozess, es könne nicht sein, dass aufgrund seiner aktuell schwierigen finanziellen Lage ein Straftäter mehr Gerechtigkeit bekomme und keine Konsequenzen tragen müsse. Mit diesen Behauptungen vermag der Beschwerdeführer indessen nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung rechtswidrig sein sollte, wenngleich er sich offenbar in einer schwierigen Situation befindet. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Oktober 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier