Prosecutor v. Accused (Seizure of Digital Devices)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Tribunal was presented with a case involving an individual (A.________) who is under a criminal investigation by the Schaffhausen Public Prosecutor's Office for suspected sexual acts with children. The prosecution requested to unseal and search items seized on September 29, 2023, from the individual, including a Samsung mobile phone, laptops (Acer, Fujitsu, Lenovo, Apple MacBook, and HP), a PC tower, four USB sticks, and an SD memory card. On November 6, 2023, the Cantonal Court of Schaffhausen ruled in favor of the unsealing request, allowing the prosecution to search these items. The individual contested this decision, seeking to have it overturned and the items returned, arguing that it would violate his privacy. However, the court found these arguments insufficient to demonstrate a concrete and legally protected interest in confidentiality that was at risk, maintaining its decision to proceed with the search.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 2 Satz, Art. 248 Abs. 3 StPO, Art. 106 Abs. 1 i.V.m, Art. 42 Abs. 1-2 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 248 Abs. 1 StPO; Prosecutor v. Accused (Seizure of Digital Devices): The prosecution requested to unseal and search items seized on September 29, 2023, from the individual, including a Samsung mobile phone, laptops (Acer, Fujitsu, Lenovo, Apple MacBook, and HP), a PC tower, four USB sticks, and an SD memory card. On November 6, 2023, the Cantonal Court of Schaffhausen ruled in favor of the unsealing request, allowing the prosecution to search these items. The individual contested this decision, seeking to have it overturned and the items returned, arguing that it would violate his privacy. However, the court found these arguments insufficient to demonstrate a concrete and legally protected interest in confidentiality that was at risk, maintaining its decision to proceed with the search.
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KI-generiertApplied to reject the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Applied to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.
Cited regarding the inadmissibility requirement for appealing decisions on the unsealing of digital data, which the appeal failed to meet.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1003/2023
Urteil vom 11. Januar 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Orly Ben-Attia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Entsiegelung und Durchsuchung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichterin, vom 6. November 2023 (2023/1368-65-rl).
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Schaffhausen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts sexueller Handlungen mit Kindern.
B. Am 6. Oktober 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Entsiegelung und Durchsuchung der am 29. September 2023 bei A.________ sichergestellten und versiegelten Gegenstände (Mobiltelefon Samsung, Laptops [Acer, Fujitsu, Lenovo, Apple MacBook und HP sowie PC-Tower], 4 USB-Sticks und SD-Speicherkarte). Mit Verfügung vom 6. November 2023 hiess das Kantonsgericht Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, das Entsiegelungsgesuch gut und gab die am 29. September 2023 sichergestellten Gegenstände zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft frei.
C. Gegen den Entsiegelungsentscheid vom 6. November 2023 gelangt A.________ mit Beschwerde vom 15. Dezember 2023 an das Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch sei vollumfänglich abzuweisen; die am 29. September 2023 sichergestellten und versiegelten Gegenstände seien ihm zurückzugeben.
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entsiegelungsentscheid eines Zwangsmassnahmengerichts, gegen den die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht grundsätzlich offensteht ( Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 StPO ). Zu prüfen ist, ob und inwieweit die weiteren gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 78 ff. BGG ). Das Bundesgericht beurteilt diese Frage von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1-2 BGG ; BGE 145 I 239 E. 2; 142 IV 196 E. 1.1; je mit Hinweisen).
2.
2.1. Die Beschwerde in Strafsachen gegen Entsiegelungsentscheide der Zwangsmassnahmengerichte ist nur zulässig, wenn dem Betroffenen wegen eines Eingriffs in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO ; BGE 143 I 241 E. 1; 141 IV 289 E. 1.1-1.2 mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1 von BGE 144 IV 74 , E. 2.1 von BGE 143 IV 270 , und E. 2 von BGE 142 IV 207 ). Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO ) spätestens im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ausreichend zu substanziieren. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen ( BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 und E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3 und E. 5.6; je mit Hinweisen). Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen ( Art. 42 Abs. 1-2 BGG ; BGE 141 IV 1 E. 1.1, 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). Pauschale Hinweise auf angebliche Privatgeheimnisse genügen nach ständiger Praxis des Bundesgerichts nicht zur Substanziierung von konkreten schutzwürdigen Geheimnisinteressen (Urteile 7B_222/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 2.1; 7B_107/2022 vom 12. September 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.2. Schon die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschwerdeführer zwar vorinstanzlich pauschal den Schutz seiner Privatsphäre geltend gemacht habe, der in tiefgreifender Weise durch eine Entsiegelung zu verletzen drohe. Ein konkretes Geheimhaltungsinteresse habe er aber weder behauptet noch sei ein solches ersichtlich. Das blosse Interesse, dass private und persönliche Inhalte nicht gesichtet werden, genüge jedenfalls nicht. Dem ist beizupflichten. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, substanziiert im Lichte der oben dargelegten Praxis des Bundesgerichts keinen ihm drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil (im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, dass er ein natürliches Interesse habe, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht einfach in seine Privatsphäre eindringen, was auf der Hand liege und von seinen Persönlichkeitsrechten geschützt werde. Damit legt er jedoch weder dar, welcher Art die angeblich tangierten Privatgeheimnisse seien bzw. welche "privaten Dateien" und welche Datenspeicher davon betroffen wären noch wo diese Daten gespeichert sein sollen. Diese pauschalen Hinweise auf angebliche Privatgeheimnisse genügen, wie erwähnt, nach ständiger Praxis des Bundesgerichts nicht zur Substanziierung von konkreten schutzwürdigen Geheimnisinteressen. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Kantonsgericht Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Januar 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier