Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.95/2005 KI-generiert

Debtor Appeal Against Bankruptcy Threat Following Annulled Debt Enforcement Procedure

Geschäftsnummer 7B.95/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a bankruptcy proceedings case, a company contested a payment order that had been issued against it. Following the issuance of this order and its legal challenge, an upper court confirmed its validity based on a prior arbitral ruling that supported the creditor's claim. The lower court subsequently issued a bankruptcy warning to the company, which then appealed against this warning. Although the lower court initially accepted the company's appeal and lifted the bankruptcy warning, the creditor challenged that decision. The upper supervisory authority partially upheld the creditor's appeal, allowing the bankruptcy proceedings to continue under certain conditions. The company then escalated the matter to a higher court, seeking to invalidate both the bankruptcy warning and the payment order, while raising issues regarding the validity of the creditor’s claims and representation in the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 79 Abs. 2 SchKG, Art. 81 Abs. 2 SchKG, Art. 80 OG, Art. 19 SchKG, Art. 57 Abs. 5 i.V.m, Art. 81 OG; Debtor Appeal Against Bankruptcy Threat Following Annulled Debt Enforcement Procedure: Following the issuance of this order and its legal challenge, an upper court confirmed its validity based on a prior arbitral ruling that supported the creditor's claim. The lower court subsequently issued a bankruptcy warning to the company, which then appealed against this warning. Although the lower court initially accepted the company's appeal and lifted the bankruptcy warning, the creditor challenged that decision. The upper supervisory authority partially upheld the creditor's appeal, allowing the bankruptcy proceedings to continue under certain conditions. The company then escalated the matter to a higher court, seeking to invalidate both the bankruptcy warning and the payment order, while raising issues regarding the validity of the creditor’s claims and representation in the proceedings.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Gesellschaftsschuld Fortsetzung der Betreibung Konkursverfahren Drohung gegen Behörden und Beamte Schiedsgerichtsbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in reasoning regarding the inadmissibility of a claim for costs against the opposing party based on bad-faith action.

Art. 78 SchKG

The main ground for annulling part of the lower court's decision, as the prior arbitral award did not effectively lift the opposition, requiring the enforcement process to cease.

Art. 79 Abs. 2 SchKG

The part of the lower court's instruction, which mandated setting a deadline under this article, was annulled because the requirement for setting such a deadline (based on an invalid decision) was lifted.

Art. 81 Abs. 2 SchKG

The part of the lower court's instruction, which referred to the deadline for raising objections under this article, was annulled as that instruction was deemed unwarranted.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

The rule that no party compensation is awarded in insolvency/bankruptcy appeal proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

BGE 136 III 583
Lifting of Opposition to Debt Enforcement and Arbitrability of Provisional Measures
«…a jurisprudence constante, l'arbitre ne peut pas prononcer la mainlevée définitive ou provisoire de l'opposition (arrêt 7B.95/2005 du 19 août 2005 consid. 3; 7B.25/2005 du 22 février 2005 consid. 6, in RtiD 2005 II p. 780; 5A_682/2009 du 20 avril 201…»
5A_536/2021 (2021-09-08)
Debtor Challenges Arrest Warrant Based on Creditor's Lawyer Incapacity; Supreme Court Upholds Validity Due to Ratification by New Counsel
«…cédure de plainte contre cet acte ( ATF 107 III 49 consid. 1 et 2; arrêts 5A_578/2007 du 18 décembre 2007 consid. 3.2; 7B.95/2005 du 19 août 2005 consid. 3.2; cf. aussi arrêt 4C.377/1996 du 8 avril 1997 consid. 2b). Le Tribunal fédéral a laissé ouve…»
4A_209/2020 (2020-08-19)
Lessee Challenge to Arbitral Award Regarding Post-Lease Use of Property Upheld
«…lstreckungsrechtliche Tätigkeit nicht schiedsfähig ( BGE 143 III 578 E. 3.2.1 S. 583 f.; 136 III 583 E. 2.1; Urteile 7B.95/2005 vom 19. August 2005 E. 4.3; 7B.25/2005 vom 22. Februar 2005 E. 6; 5P.55/1990 vom 7. März 1990 E. 2; je mit Hinweisen).…»
RT140097 (2015-03-06) · zh
Jurisdiction over Provisional Relief and Waiver of Arbitration Rights
«…3). Die Beseitigung des Rechtsvor- schlages als vollstreckungsrichterliche Tätigkeit ist dabei nicht schiedsfähig (BGer 7B.95/2005, Urteil vom 19. August 2005, E. 4.3; Staehelin, in: Basler Kommentar SchKG, 2. Auflage 2010, Art. 79 N 19; Vock, in: Ku…»
5A_225/2010 (2010-11-02)
Trademark License Royalty Dispute: State Court Competence vs. Arbitration in Debt Enforcement Provisional Lifting
«…a jurisprudence constante, l'arbitre ne peut pas prononcer la mainlevée définitive ou provisoire de l'opposition (arrêt 7B.95/2005 du 19 août 2005 consid. 3; 7B.25/2005 du 22 février 2005 consid. 6, publié in: RtiD 2005 II 780; 5A_682/2009 du 20 avri…»
5A_682/2009 (2010-04-20)
Bankruptcy Threat Invalid Due to Unlawful Objection Removal
«…lt worden, die Beseitigung des Rechtsvorschlags sei als vollstreckungsrichterliche Tätigkeit jedoch nicht schiedsfähig (7B.95/2005, E. 4.3; im gleichen Sinne das Urteil der II. Zivilabteilung 5P.55/1990 vom 7. März 1990, E. 2). Wird in einem Schiedss…»
5A_90/2007 (2007-03-19)
Company in Liquidation's Appeal Regarding Execution Request Deemed Inadmissible Due to Procedural Abuse
«…auch zu Recht die Schiedsfähigkeit der Beseitigung von Rechtsvorschlägen verneint habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.95/2005 E. 4.3), dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen richten ka…»
RT140097 · zh
Creditor v. Debtor: Provisional Debt Enforcement and Arbitration Jurisdiction
«…3). Die Beseitigung des Rechtsvor- schlages als vollstreckungsrichterliche Tätigkeit ist dabei nicht schiedsfähig (BGer 7B.95/2005, Urteil vom 19. August 2005, E. 4.3; Staehelin, in: Basler Kommentar SchKG, 2. Auflage 2010, Art. 79 N 19; Vock, in: Ku…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.95/2005 /bnm

Urteil vom 19. August 2005

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Spörri,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Konkursandrohung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde vom 28. April 2005 (BE.2005.00007).

Sachverhalt:

A. In der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Aarburg erhob die Betreibungsschuldnerin X.________ AG gegen den am 6. August 2003 zugestellten Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag. Die Betreibungsgläubigerin Z.________ AG in Liquidation verlangte in der Folge die Fortsetzung der Betreibung und stütze sich dabei auf den "Beschluss" des Schiedsgerichts von Freienbach vom 12. Mai 2004, mit welchem ihre Klage gutgeheissen und in der erwähnten Betreibung definitive Rechtsöffnung erteilt worden ist, und welches der Präsident des Schiedsgerichts am 24. November 2004 als rechtskräftig bescheinigte. Das Betreibungsamt erliess am 26. November 2004 die Konkursandrohung und stellte diese am 29. November 2004 der X.________ AG zu. Gegen die Konkursandrohung erhob die X.________ AG Beschwerde.

B. Mit Entscheid vom 28. Januar 2005 hiess der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die Beschwerde gut und hob die Konkursandrohung auf; weiter ordnete er die Löschung des Eintrages "Konkursandrohung" im Betreibungsregister an. Gegen diesen Entscheid erhob die Z.________ AG in Liquidation Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere kantonale Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 28. April 2005 teilweise gut. Es wies das Betreibungsamt in Aufhebung der Konkursandrohung an, der X.________ AG gemäss Art. 79 Abs. 2 SchKG eine Frist von zehn Tagen anzusetzen, innert der sie gegen das Urteil des Schiedsgerichts B.________ vom 12. Mai 2004 die Einreden nach Art. 81 Abs. 2 SchKG erheben könne. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.

C. Die X.________ AG hat den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 6. Juni 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid, die Konkursandrohung sowie der Zahlungsbefehl seien aufzuheben.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet. Das Betreibungsamt hat sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdegegnerin Z.________ AG in Liquidation schliesst im Wesentlichen auf Abweisung der Beschwerde und verlangt weiter unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2005 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Die Beschwerdeführerin hat in der Sache auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben (Verfahren 5P.247/2005).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Erhebt eine Partei gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde und Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG , so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Beschwerde wird ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 i.V.m. Art. 81 OG ). Im vorliegenden Fall besteht indessen Anlass, die Beschwerde vorweg zu behandeln (vgl. BGE 122 I 81 E. 1 S. 82 f. mit Hinweisen).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der Konkursandrohung. Aus Dispositiv-Ziffer 1b ("... in Aufhebung der Konkursandrohung ...") des angefochtenen Entscheides geht hervor, dass die obere Aufsichtsbehörde die angefochtene Konkursandrohung bereits aufgehoben hat. Insoweit ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert ( BGE 120 III 42 E. 3 S. 44) und kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. Hingegen ist die Beschwerdeführerin dadurch beschwert, dass die obere Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt angewiesen hat, nach Art. 79 Abs. 2 SchKG vorzugehen. Insofern ist die Beschwerde zulässig.

2.2 Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien der Beschwerdegegnerin wegen mutwilliger Beschwerdeführung im Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Kosten aufzuerlegen, kann sie nicht gehört werden. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert ( BGE 120 III 42 E. 3 S. 44), wenn die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin keine Kosten wegen mut- oder böswilliger Beschwerdeführung gemäss Art. 20a Abs. 1 SchKG auferlegt hat.

2.3 Der Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die registerrechtliche Behandlung der Konkursandrohung bzw. des Zahlungsbefehls, ist unzulässig. Die Beschwerde richtet sich gegen die Konkursandrohung bzw. den Zahlungsbefehl, nicht gegen eine vom Betreibungsamt unterlassene oder verweigerte Behandlung der Aufhebung von Verfügungen im Betreibungsbuch (vgl. Art. 10 der Verordnung vom 5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung; VFRR, SR 281.31). Insoweit kann auf die Beschwerde mangels anfechtbarer Verfügung nicht eingetreten werden.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Betreibung sei ungültig, weil das Betreibungsbegehren vom 4. August 2003, das Fortsetzungsbegehren vom 14. Mai 2004, die Stellungnahme vom 3. Januar 2005 an die untere Aufsichtsbehörde und die Beschwerde vom 15. Februar 2005 bzw. die Eingabe vom 15. März 2005 an die obere Aufsichtsbehörde von V.________ namens der Beschwerdegegnerin unterzeichnet worden seien. Die Zeichnungsberechtigung von V.________ für die Beschwerdegegnerin sei indessen Ende 2002 erloschen.

3.2 Nach der Rechtsprechung ist das Betreibungsbegehren eines vollmachtlosen Stellvertreters gültig, wenn es im Beschwerdeverfahren durch den Vertretenen genehmigt wird ( BGE 107 III 49 E. 1 und 2 S. 50 ff.). Aus dem Eintrag der Beschwerdegegnerin im Handelsregister des Kantons Schwyz geht hervor, dass am 31. Dezember 2002 (SHAB vom 9. Januar 2003) die Unterschrift von V.________ gelöscht und neu als Liquidatorin die W.________ AG als zeichnungsberechtigt eingetragen worden ist, wobei V.________ gemäss Handelsregister Einzelzeichnungsberechtigter der W.________ AG ist. Unter diesen Umständen erscheint nicht als bundesrechtswidrig, wenn die obere Aufsichtsbehörde festgehalten hat, die W.________ AG als Liquidatorin bzw. der für diese zeichnungsberechtigte V.________ habe für die Beschwerdegegnerin Beschwerde erhoben, und im Ergebnis davon ausgegangen ist, dass die für die Beschwerdegegnerin handelnde W.________ AG die Begehren von V.________ genehmigt. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet.

4.

4.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat erwogen, mit dem rechtskräftigen Beschluss des Schiedsgerichts Freienbach vom 12. Mai 2004 sei der Beschwerdegegnerin für die zugesprochene Forderung in der Betreibung Nr. yyy definitive Rechtsöffnung erteilt worden. Dieses Urteil gebe der Beschwerdegegnerin das Recht, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen. Indessen habe das Betreibungsamt übergangen, dass es sich beim den Rechtsvorschlag beseitigenden Beschluss um ein ausserkantonales Urteil handle, weshalb das Amt nach Art. 79 Abs. 2 SchKG vorzugehen, mithin der Beschwerdeführerin Frist anzusetzen habe, innert der sie gegen das Schiedsurteil die Einreden nach Art. 81 Abs. 2 SchKG erheben könne.

4.2 Die Beschwerdeführerin rügt als Verletzung von Bundesrecht, dass die obere Aufsichtsbehörde zur Auffassung gelangt ist, gestützt auf das rechtskräftige, den Rechtsvorschlag beseitigende Schiedsurteil sei zur Fortsetzung der Betreibung die Durchführung des sog. Mini-Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 79 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 2 SchKG (dazu Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 19 Rz 11 und 12) bzw. der Verzicht auf die Einreden nach Art. 81 Abs. 2 SchKG erforderlich. Sie macht geltend, die Rechtsöffnung sei nicht schiedsfähig und der Rechtsvorschlag daher nicht wirksam beseitigt.

4.3 Die Rüge ist begründet. Nach der Lehre ist die Beseitigung des Rechtsvorschlages als vollstreckungsrichterliche Tätigkeit nicht schiedsfähig (Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 22 zu Art. 79, N. 19 zu Art. 84; Staehelin, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 19 zu Art. 79; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 604 Fn. 48), und die Rechtsprechung hat diese Auffassung bestätigt (Urteil 7B.25/2005 vom 22. Februar 2005, E. 6; Urteil 5P.55/1990 vom 7. März 1990, E. 2). Aus dem von der Vorinstanz zitierten BGE 128 III 246 (E. 3c. S. 249 f.) lässt sich nichts anderes ableiten: Im betreffenden Urteil geht es um den (ausserkantonalen) Entscheid einer Krankenkasse, die mit der Verfügung über die Zahlungspflicht auch den Rechtsvorschlag beseitigen darf ( BGE 119 V 329 E. 2b S. 331; 128 III 246 E. 2 S. 247), währenddem einem Schiedsgericht die Befugnis zur Rechtsöffnung gerade fehlt. Die obere Aufsichtsbehörde hat übergangen, dass kein Urteil vorliegt, mit welchem der Rechtsvorschlag in der laufenden Betreibung wirksam beseitigt worden ist. Die Betreibung muss folglich eingestellt bleiben ( Art. 78 SchKG ). Vor diesem Hintergrund ist nicht haltbar, wenn die Vorinstanz zur Auffassung gelangt ist, das Betreibungsamt habe gestützt auf das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdegegnerin und dem von ihr vorgelegten Schiedsurteil nach Art. 79 Abs. 2 SchKG vorzugehen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin näher einzugehen.

4.4 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid in Ziffer 1b aufzuheben, soweit damit das Betreibungsamt angewiesen wird, der Beschwerdeführerin gemäss Art.79 Abs. 2 SchKG eine Frist von zehn Tagen zur allfälligen Erhebung von Einreden nach Art. 81 Abs. 2 SchKG gegen das Urteil des Schiedsgerichts Freienbach vom 12. Mai 2004 anzusetzen. Soweit in Ziffer 1b des angefochtenen Entscheides die Konkursandrohung aufgehoben wird, hat das Dispositiv Bestand. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Befreiung von Gerichtskosten ist gegenstandslos.

Demnach erkennt die Kammer:

1.

1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1b des Entscheides des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde vom 28. April 2005 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:

"Die Konkursandrohung vom 26. November 2004 in der Betreibung Nr. yyy, Betreibungsamt Aarburg, gegen die X.________ AG wird aufgehoben."

1.2 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt Aarburg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: