Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.95/2002 KI-generiert

Mortgage Realization: Valid Service of Unclaimed Registered Mail

Geschäftsnummer 7B.95/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a debt enforcement case, two individuals received notifications regarding the conditions for property foreclosure, which were sent by registered mail but were not collected and were marked as "not picked up" by the postal service. Subsequently, they filed a complaint with a lower court seeking a renewed delivery of the documents and an extension of the related deadline. The lower court and the higher court dismissed their complaint, leading them to appeal to the Federal Tribunal, where they argued against the effective delivery of the documents based on their claims regarding the postal notifications. However, they failed to substantiate how the lower court's decision violated federal law, ultimately resulting in the dismissal of their appeal by the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 81 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 93 BGG; Mortgage Realization: Valid Service of Unclaimed Registered Mail: Subsequently, they filed a complaint with a lower court seeking a renewed delivery of the documents and an extension of the related deadline. The lower court and the higher court dismissed their complaint, leading them to appeal to the Federal Tribunal, where they argued against the effective delivery of the documents based on their claims regarding the postal notifications. However, they failed to substantiate how the lower court's decision violated federal law, ultimately resulting in the dismissal of their appeal by the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Grundpfandverwertung Inkasso gültige Reisedokumente Zustellungsdomizil nachrichtenloses Vermögen Zustellung per Einschreiben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Although BGG (LTF) is mentioned here as a modern reference, the effective procedural basis in the reasoning regarding admissibility/substantiation of the appeal is Art. 79 Abs. 1 OG, which replaced Art. 93 OG (which applied at the time of the judgment according to the case file context 'OG'). However, since this provision is only cited *in the reasoning* to explain why the appeal failed to properly address the lower court's arguments, and not in the operative part (dispositive), it should be excluded based on the strict rule to only include provisions cited in the operative part. The operative part (dispositive) only contains Article 1 and 2, which are procedural statements about non-admission and notification, not substantive grounds or procedural rules applied to the decision itself (like Art. 108 LTF or Art. 93 LTF for inadmissibility).

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.95/2002 /bmt

Urteil vom 5. Juni 2002

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Gysel.

1. A.C.________,

2. B.C.________,

Beschwerdeführer,

gegen

den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 3. Mai 2002 (NR020023/U)

Zustellung von Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen

Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:

1. In der Betreibung Nr. 2363 auf Grundpfandverwertung sandte das Betreibungsamt Bachenbülach am 22. Oktober 2001 mit eingeschriebener Post den Betreibungsschuldnern A.C.________ und B.C.________ das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen. Die beiden Briefe wurden von der Post am 31. Oktober 2001 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Betreibungsamt zurückgeleitet.

Mit Eingabe vom 19. November 2001 führten A.C.________ und B.C.________ beim Bezirksgericht Bülach als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde und verlangten, das Betreibungsamt sei zu verpflichten, die für sie bestimmten Postsendungen vom 22. Oktober 2001 mit Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen erneut zuzustellen, und es sei die mit der Zustellung verbundene Frist neu zu eröffnen. Die Beschwerde wurde vom Bezirksgericht Bülach (I. Abteilung) mit Beschluss vom 22. Februar 2002 und der hiergegen erhobene Rekurs vom Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 3. Mai 2002 abgewiesen.

A.C.________ und B.C.________ nahmen den Entscheid des Obergerichts am 13. Mai 2002 in Empfang. Mit einer vom 23. Mai 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führen sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, verbunden mit dem Prozessbegehren, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Das Obergericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.

2.1 Das Obergericht hält unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu eingeschriebenen Sendungen, die die Post dem Adressaten angezeigt hat, von diesem aber nicht abgeholt wurden (dazu vgl. auch BGE 127 III 173 E. 1a S. 174), dafür, das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen hätten in Anbetracht der tatsächlichen Gegebenheiten als den Beschwerdeführern rechtswirksam zugestellt zu gelten. Die Beschwerdeführer hätten mit eingeschriebenen Briefen des Betreibungsamtes rechnen müssen und der Postbote habe unbestrittenermassen zwei Abholungseinladungen in ihren Briefkasten gelegt.

2.2 Letzteres ist eine Feststellung tatsächlicher Natur. Sie ist für die erkennende Kammer verbindlich, zumal keine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften dargetan ist und nichts auf ein offensichtliches Versehen hindeutet (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG ). Die Beschwerdeführer erklären sodann, die vorinstanzlichen Ausführungen seien nicht relevant, weshalb sie davon absähen, sich dazu zu äussern. Damit verkennen sie, dass gemäss Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) in der Beschwerdeschrift darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll, was eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der kantonalen Instanz voraussetzt. Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen, und bringen insbesondere nichts vor, was zu rechtfertigen vermöchte, von der Rechtsprechung zur Zustellung bei der Post nicht abgeholter Betreibungsurkunden abzuweichen. Ferner berufen sie sich auf Tatsachen, die nicht aus dem angefochtenen Entscheid hervorgehen, was unzulässig ist ( Art. 79 Abs. 1 OG ).

3. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache selbst ist das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt Bachenbülach und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: