Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.93/2002 KI-generiert

Bankruptcy Office Suit Without Creditor Consent in Summary Proceedings

Geschäftsnummer 7B.93/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a company filed for bankruptcy, leading to a summary bankruptcy procedure overseen by a local bankruptcy office. Subsequently, a stakeholder lodged a complaint against the bankruptcy office regarding its decision to initiate a legal action to recover a disputed claim without consulting the creditors. The complaint was dismissed by the lower supervisory authority and the higher cantonal court, which upheld the bankruptcy office's discretion not to convene a creditors' meeting. The stakeholder escalated the matter to the federal court, seeking a ruling on the bankruptcy office's authority to proceed with the claim against them without prior creditor consultation. The federal court ultimately found the complaint to be unjustified.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 231 Abs. 3 Ziff. 1 SchKG, Art. 231 Abs. 3 SchKG, Art. 260 SchKG, Art. 81 OG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Bankruptcy Office Suit Without Creditor Consent in Summary Proceedings: Subsequently, a stakeholder lodged a complaint against the bankruptcy office regarding its decision to initiate a legal action to recover a disputed claim without consulting the creditors. The complaint was dismissed by the lower supervisory authority and the higher cantonal court, which upheld the bankruptcy office's discretion not to convene a creditors' meeting. The stakeholder escalated the matter to the federal court, seeking a ruling on the bankruptcy office's authority to proceed with the claim against them without prior creditor consultation. The federal court ultimately found the complaint to be unjustified.

Schlagwörter

KI-generiert
summarisches Konkursverfahren Inkasso Prozessleitung besondere Umstände Vernehmlassungsverfahren Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the grounds for deciding that the appeal procedure is fundamentally cost-free.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.93/2002 /min

Urteil vom 9. August 2002

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Schett.

X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen, Postfach 7337, 8023 Zürich,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Postfach, 8023 Zürich.

Prozessführung ohne Zustimmung der Gläubiger,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 2. Mai 2002.

Sachverhalt:

A. Am 8. Februar 2001 wurde über die Y.________ AG, in W.________, der Konkurs eröffnet. Der Konkurs wird vom Konkursamt Z.________ im summarischen Verfahren durchgeführt. Am 3. Dezember 2001 erhob X.________ Aufsichtsbeschwerde gegen das Konkursamt Z.________. Das Bezirksgericht Uster als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wies die Beschwerde am 21. März 2002 ab. Der von X.________ dagegen eingereichte Rekurs hatte vor dem Obergericht des Kantons Zürich als oberer Aufsichtsbehörde keinen Erfolg.

B. X.________ hat den Beschluss des Obergerichts vom 2. Mai 2002 (zugestellt am 13. Mai 2002) mit Beschwerde vom 17. Mai 2002 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass das Konkursamt Z.________ nicht befugt sei, eine Klage zur Eintreibung einer bestrittenen Forderung von Fr. 41'000.-- gegenüber der Beschwerdeführerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich anhängig zu machen bzw. weiterzuführen, ohne die Gläubiger vorher anzuhören.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe zur Begründung ihres Entscheids auf die rechtlichen Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde verwiesen. Letztere habe die Tragweite von Art. 231 Abs. 3 Ziff. 1 SchKG verkannt. Wünschenswert im Sinne dieser Bestimmung sei die Durchführung einer Gläubigerversammlung immer dann, wenn es um wichtige Entscheidungen gehe oder besondere Umstände vorlägen. Die Führung eines Prozesses sei ein besonderer Umstand, weshalb vor Einleitung des Forderungsprozesses im Namen der Konkursmasse die Gläubiger zu einer Versammlung hätten einberufen werden müssen; allenfalls hätte die Zustimmung durch einen Zirkularbeschluss eingeholt werden müssen.

1.1 Gemäss Art. 231 Abs. 3 SchKG wird das summarische Konkursverfahren nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt, vorbehältlich folgender Ausnahmen: Gläubigerversammlungen werden in der Regel nicht einberufen. Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Anhörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Konkursamt diese zu einer Versammlung einladen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen (Ziff. 1).

Das summarische Konkursverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass es einfach, rasch und weitgehend formlos ist. Vor allem ist es auch kostensparend, und dementsprechend ist das Ergebnis für die Gläubiger meistens günstiger. Die Vereinfachung des Verfahrens liegt nicht zuletzt auch darin, dass es in den Händen des Konkursamtes liegt und dass Gläubigerversammlungen nur ausnahmsweise vorgesehen sind ( BGE 121 III 142 E. 1b; 118 III 57 E. 3 S. 59). Nach der Rechtsprechung muss allerdings der Verzicht auf die Geltendmachung zweifelhafter Rechtsansprüche der Konkursmasse auch im summarischen Konkursverfahren von der Gesamtheit der Gläubiger, allenfalls auf dem Zirkularweg, beschlossen werden, damit das Verfahren nach Art. 260 SchKG durchgeführt werden kann ( BGE 64 III 35 ; 79 III 6 E. 2 S. 11). Diese Problematik stellt sich nicht, wenn - wie hier - das Konkursamt den Forderungsprozess einleitet.

1.2 Das Obergericht hat befunden, unter Berücksichtigung dass selbst das Handelsgericht in seinem Beschluss vom 8. Februar 2002 (nach Vorliegen der Klageantwort) die Prozesschancen der Konkursmasse als "durchaus intakt" bezeichnet habe, sei festzustellen, dass das Konkursamt im konkreten Fall von dem ihm gemäss Art. 231 Abs. 3 Ziff. 1 SchKG zustehenden Ermessen in zweckmässiger Weise Gebrauch gemacht habe, wenn es sich ohne Konsultation der Konkursgläubiger zur Prozessführung gegen die Beschwerdeführerin entschieden und den Prozess alsdann eingeleitet habe.

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, zur Deckung des Prozessrisikos müssten Fr. 20'000.-- (zuzüglich bisherige Beratungskosten) bereitgehalten werden, weshalb die Gläubiger der Klageeinleitung hätten zustimmen müssen. Dieser Einwand kann nicht gehört werden, denn damit beruft sich die Beschwerdeführerin auf eine Tatsache, die aus dem angefochtenen Entscheid gerade nicht hervorgeht, hält doch die Vorinstanz fest, Beweisabnahmen dazu könnten an der Beurteilung nichts ändern (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG ; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55, mit Hinweisen). Ist nach dem für die Kammer verbindlich festgestellten Sachverhalt davon auszugehen, dass das Konkursamt mit der beim Handelsgericht Zürich eingereichten Klage keinen zweifelhaften Rechtsanspruch verfolgt, hat das Obergericht kein Bundesrecht verletzt, indem es den Verzicht des Amtes auf eine Befragung der Gläubiger geschützt hat.

2. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Gemäss Art. 20a Abs. 1 SchKG ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Konkursmasse der Y.________ AG, vertreten durch das Konkursamt Z.________, dieses vertreten durch Rechtsanwalt Franz Szolansky, Bahnhofstrasse 106, Postfach 7689, 8023 Zürich) und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: