Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.92/2002 KI-generiert

Federal Chamber of Execution and Bankruptcy Upholds Notification to Creditor's Representative in Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer 7B.92/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning a debt enforcement procedure initiated by a creditor against a debtor. The creditor submitted a request for debt collection, designating a representative to handle communications. After the issuance of a payment order, the debtor attempted to contest the claim but received no direct notification due to the representation. The creditor later appealed to a higher court, seeking information about the status of the enforcement process. The lower court dismissed the creditor's appeal, stating that the representation negated the need for direct notification. The creditor subsequently challenged this decision at a federal court, arguing procedural violations but failed to substantiate claims of prejudicial treatment or the need for free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 76 SchKG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 81 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Federal Chamber of Execution and Bankruptcy Upholds Notification to Creditor's Representative in Debt Enforcement Proceedings: The creditor submitted a request for debt collection, designating a representative to handle communications. After the issuance of a payment order, the debtor attempted to contest the claim but received no direct notification due to the representation. The creditor later appealed to a higher court, seeking information about the status of the enforcement process. The lower court dismissed the creditor's appeal, stating that the representation negated the need for direct notification. The creditor subsequently challenged this decision at a federal court, arguing procedural violations but failed to substantiate claims of prejudicial treatment or the need for free legal assistance.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Eröffnung des Entscheids Zahlungsauftrag Gläubigerversammlung Widerruf der Konkurseröffnung Beauftragter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited because the request for free legal aid was declared moot as the proceedings are free of charge.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.92/2002 /bnm

Urteil vom 29. Juli 2002

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Gysel.

Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach 56, 1702 Freiburg.

Mitteilung eines Rechtsvorschlages an den Gläubiger ( Art. 76 SchKG ).

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) vom 7. Mai 2002.

Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Z.________ reichte am 28. Februar 2002 beim Betreibungsamt des Saanebezirks ein Betreibungsbegehren gegen Y.________ ein. In der Rubrik "Allfälliger Bevollmächtigter des Gläubigers" vermerkte er "X.________". Das Betreibungsamt händigte am 14. März 2002 Y.________ den Zahlungsbefehl aus. Y.________ schlug Recht vor. Am 18. März 2002 gab das Betreibungsamt das für den Gläubiger bestimmte und an X.________ adressierte Exemplar des Zahlungsbefehls (im Sinne von Art. 76 SchKG ) bei der Post auf.

Mit Eingabe vom 23. April 2002 erhob Z.________ beim Kantonsgericht Freiburg als kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde und verlangte, das Betreibungsamt anzuweisen, ihn über den Stand der Betreibung zu informieren.

Das Kantonsgericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) wies die Beschwerde am 7. Mai 2002 ab.

Z.________ nahm diesen Entscheid am 8. Mai 2002 in Empfang. Mit einer vom 17. Mai 2002 datierten und noch am gleichen Tag dem Kantonsgericht überbrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, verbunden mit dem Begehren, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Das Kantonsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2. Das Kantonsgericht erklärt, der Beschwerdeführer habe in der Person von X.________ eine Vertreterin ernannt und dem Betreibungsamt damit zu erkennen gegeben, dass er diese Person mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Betreibungsverfahren betraut habe und alle ihn betreffenden Mitteilungen an sie zu richten seien. Art. 76 SchKG verpflichte das Betreibungsamt nicht, den Betreibenden, der einen Vertreter oder eine Vertreterin bestimmt habe, auch persönlich über einen allfälligen Rechtsvorschlag zu unterrichten.

3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Betrachtungsweise der Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen soll (vgl. Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]). Was er zu der vom Betreibungsamt bei der Abfassung der Vernehmlassung gewählten Amtssprache geltend macht, betrifft das kantonale Verfahrensrecht, dessen Anwendung zu überprüfen die erkennende Kammer nicht zuständig ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG ). Die Rüge der Verletzung einer Bestimmung der Bundesverfassung (angebliche willkürliche Missachtung von kantonalem Recht) hätte mit staatsrechtlicher Beschwerde erhoben werden müssen (vgl. Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG ). Die Ausführungen zu den Umständen, die zur Ernennung einer Vertreterin geführt haben sollen, und zu den Abwesenheiten von X.________ sind unbehelflich, macht doch der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe das Betreibungsamt darüber unterrichtet. Ins Leere stösst angesichts des von ihm im Betreibungsbegehren angebrachten Vertretungsvermerks ebenso der - den eigenen Ausführungen übrigens widersprechende - Einwand des Beschwerdeführers, er habe (X.________) weder eine Vollmacht noch einen Auftrag erteilt. Das Vorbringen, X.________ habe keine Mitteilung von der Erhebung des Rechtsvorschlags erhalten, widerspricht der gegenteiligen tatsächlichen Annahme des Kantonsgerichts. Diese ist für die erkennende Kammer verbindlich, zumal keine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften dargetan wird und nichts auf ein offensichtliches Versehen hindeutet (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG ).

4. Der Eingabe hätte auch dann kein Erfolg beschieden sein können, wenn sie als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen worden wäre; sie würde den Begründungsanforderungen (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ) auch in diesem Fall nicht genügen: Einerseits nennt der Beschwerdeführer keine Bestimmung des kantonalen Rechts, aus der sich ergäbe, dass das Betreibungsamt sich bei der Vorinstanz in deutscher Sprache hätte vernehmen lassen müssen, und andererseits legt er in keiner Weise dar, inwiefern die Annahme des Kantonsgerichts, X.________ sei über den erhobenen Rechtsvorschlag informiert worden, willkürlich sein soll.

5. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ). Das Begehren des Beschwerdeführers, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, stösst daher ins Leere.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt des Saanebezirks und dem Kantonsgericht Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: