Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.9/2004 KI-generiert

Bankruptcy Notice Annulment Appeal Dismissed as Time-Barred

Geschäftsnummer 7B.9/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a company that received a bankruptcy warning following a debt collection process. The company contested the validity of the claim, arguing that no lease agreement had been made with the creditor. Subsequent appeals to lower courts were unsuccessful, as they determined that the court procedures did not allow for a review of substantive legal issues at that stage. Eventually, the company filed a legal challenge to a higher court decision, but it was found to be late and the court declined to adjudicate on the merits of the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 80 Abs. 1 OG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 9 BV, Art. 43 Abs. 1 i.V.m, Art. 81 OG, Art. 22 Abs. 1 SchKG; Bankruptcy Notice Annulment Appeal Dismissed as Time-Barred: The company contested the validity of the claim, arguing that no lease agreement had been made with the creditor. Subsequent appeals to lower courts were unsuccessful, as they determined that the court procedures did not allow for a review of substantive legal issues at that stage. Eventually, the company filed a legal challenge to a higher court decision, but it was found to be late and the court declined to adjudicate on the merits of the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Konkursforderung Vertragsanfechtung Inkasso verspätete Kündigung Aufsichtsbeschwerde Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 80 Abs. 1 OG
1.3 Obwohl gemäss Art. 80 Abs. 1 OG dazu aufgefordert, hat es das Obergericht unterlassen, mit der Zusendung der Akten der Kammer auch das Datum der Zustellung des angefochtenen Entscheids mitzuteilen.
Art. 19 Abs. 1 SchKG
Cited in the reasoning to establish that the appeal was late, justifying the non-admission in the final order.
Art. 9 BV
Im Übrigen könnte auf den Vorwurf, das Obergericht habe Art. 9 BV verletzt, nicht eingetreten werden, denn Willkürrügen können nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde überprüft werden (Art.
Art. 43 Abs. 1 i.V.m
9 BV verletzt, nicht eingetreten werden, denn Willkürrügen können nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde überprüft werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m.
Art. 81 OG
Art. 81 OG ; BGE 120 III 60 E.
Art. 22 Abs. 1 SchKG
Da im Weiteren keine Nichtigkeitsgründe auszumachen sind ( Art. 22 Abs. 1 SchKG ; BGE 94 III 65 E.
Art. 20a Abs. 1 SchKG
Cited to confirm that the appeal procedure is free of charge, except in cases of malicious appeal.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 19 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning to establish that the appeal was late, justifying the non-admission in the final order.

Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited to confirm that the appeal procedure is free of charge, except in cases of malicious appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.9/2004 /rov

Urteil vom 6. Februar 2004

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

Z.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Konkursandrohung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 1. Dezember 2003.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 23. September 2003 wurde der Z.________ AG die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Embrach zugestellt. Mit Schreiben vom 24. September 2003 an das Betreibungsamt Embrach machte die Z.________ AG geltend, die in Betreibung gesetzte Forderung entbehre jeder Grundlage, da zwischen ihr und der Gläubigerin kein Leasingvertrag abgeschlossen worden sei. Das Betreibungsamt überwies in der Folge die Eingabe der Z.________ AG dem Bezirksgericht Bülach als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Das Bezirksgericht nahm das Schreiben als Beschwerde entgegen und wies diese mit Beschluss vom 15. Oktober 2003 ab.

Den von der Z.________ AG dagegen eingereichten Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 1. Dezember 2003 ab unter Hinweis auf den bezirksgerichtlichen Entscheid, wonach materiellrechtliche Fragen im Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden könnten und womit sich die Rekurrentin nicht auseinander gesetzt habe.

1.2 Mit Eingabe vom 12. Januar 2004 hat die Z.________ AG bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht und beantragt, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben. Ferner begehrt sie, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

1.3 Obwohl gemäss Art. 80 Abs. 1 OG dazu aufgefordert, hat es das Obergericht unterlassen, mit der Zusendung der Akten der Kammer auch das Datum der Zustellung des angefochtenen Entscheids mitzuteilen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Aus den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid am 17. Dezember 2003 entgegengenommen hat. Am 18. Dezember 2003 hat die 10-tägige Beschwerdefrist für den Weiterzug der Sache an das Bundesgericht zu laufen begonnen ( Art. 19 Abs. 1 SchKG ). Damit ist die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2004 offensichtlich verspätet.

Im Übrigen könnte auf den Vorwurf, das Obergericht habe Art. 9 BV verletzt, nicht eingetreten werden, denn Willkürrügen können nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde überprüft werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 120 III 60 E. 1; 122 III 34 E. 1). Da im Weiteren keine Nichtigkeitsgründe auszumachen sind ( Art. 22 Abs. 1 SchKG ; BGE 94 III 65 E. 2 S. 68), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4. Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (X.________ (Switzerland) Ltd.), dem Betreibungsamt Embrach, 8424 Embrach, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: