Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.84/2005 KI-generiert

Debtor Appeal of Garnishment Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 7B.84/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petitioner who filed a complaint against the decision of a cantonal court concerning the execution of wage garnishment. The petitioner contended that the lower court's dismissal of their complaint was unjust. The Supreme Court reviewed the lower court's rulings and noted procedural shortcomings in the petitioner's submissions, particularly regarding the failure to meet the legal requirements for providing sufficient grounds for the appeal. Ultimately, the Court decided not to admit the complaint for review, citing these deficiencies.

Legislator-Regeste

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Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Debtor Appeal of Garnishment Dismissed for Lack of Substantiation: The petitioner contended that the lower court's dismissal of their complaint was unjust. The Supreme Court reviewed the lower court's rulings and noted procedural shortcomings in the petitioner's submissions, particularly regarding the failure to meet the legal requirements for providing sufficient grounds for the appeal. Ultimately, the Court decided not to admit the complaint for review, citing these deficiencies.

Schlagwörter

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Lohnpfändung Vollstreckungsentscheid nachträglicher Rechtsvorschlag prozessleitende Verfügungen Konkursbegehren mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 19 Abs. 1 SchKG
dass es sich bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 19 Abs.
Art. 79 Abs. 1 OG
dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E.
Art. 20a Abs. 1 SchKG
Cited as the provision stating that the appeal proceedings are generally free of charge.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited as the provision stating that the appeal proceedings are generally free of charge.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.84/2005 /blb

Urteil vom 29. Juli 2005

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Y.________,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere kantonale Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Pfändungsvollzug,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde vom 28. April 2005 (BE.2005.00009).

Die Kammer hat nach Einsicht

in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde vom 28. April 2005 (Zustellung am 20. Mai 2005), mit welchem die Beschwerde von X.________ gegen den abweisenden Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Baden als unterer Aufsichtsbehörde vom 9. Februar 2005 betreffend Lohnpfändung (Pfändungsgruppe Nr. xxxx; Betreibungsamt Oberehrendingen) abgewiesen wurde,

in die Beschwerde von X.________ vom 30. Mai 2005, mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie des Pfändungsvollzugs beantragt,

in Erwägung,

dass es sich bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG um eine Verwirkungsfrist handelt, so dass eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift nicht mehr berücksichtigt werden könnte, selbst wenn sie in einer rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift angekündigt wurde ( BGE 126 III 30 E. 1b S. 31),

dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erstreckung der Beschwerdefrist daher unzulässig ist,

dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1),

dass die vorliegende, lediglich auf frühere Eingaben verweisende Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt ( BGE 106 III 40 E. 1 S. 42),

dass auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden kann,

dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ),

dass die vorliegende Beschwerde an Mutwilligkeit grenzt und die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter zur Kenntnis zu nehmen haben, dass bei bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - wie Beschwerden mit dem einzigen Zweck, das Zwangsverwertungsverfahren zu verzögern - einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können,

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern (STEG U.________, vertreten durch V.________ AG; Z.________ AG, vertreten durch Z.________ AG, Zentraler Betreibungsdienst), dem Betreibungsamt Oberehrendingen und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: