Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.84/2001 KI-generiert

Wage Garnishment Subsistence Level Dispute and Procedural Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 7B.84/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a debtor who contested a wage garnishment ordered by the local debt collection office, contending that his liveable minimum was incorrectly calculated. Initially, the office set his minimum at a specific amount, which the debtor sought to increase. After his complaint was dismissed by both a lower court and subsequently the higher cantonal court, the debtor escalated the matter to a federal level. He requested not only a reassessment of his minimum but also reimbursement of holiday pay that had been distributed to the debt collection. However, the federal court ruled that his complaints were not sufficiently substantiated and hence declined to consider his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 43 Abs. 1 i.V.m, Art. 81 OG, Art. 10 SchKG; Wage Garnishment Subsistence Level Dispute and Procedural Appeal Dismissal: Initially, the office set his minimum at a specific amount, which the debtor sought to increase. After his complaint was dismissed by both a lower court and subsequently the higher cantonal court, the debtor escalated the matter to a federal level. He requested not only a reassessment of his minimum but also reimbursement of holiday pay that had been distributed to the debt collection. However, the federal court ruled that his complaints were not sufficiently substantiated and hence declined to consider his appeal.

Schlagwörter

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Lohnpfändung Betreibungsbegehren Konkursverfahren Minimallohn Hinterlegung der Schuld Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in reference to the general rule that the appeal procedure is free of charge.

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Volltext

[AZA 0/2]

7B.84/2001/LEV/bnm

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

7. Mai 2001

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Merkli,

Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.

In Sachen

Z.________, Beschwerdeführer,

gegen

den Entscheid vom 14. März 2001 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,

betreffend

Lohnpfändung; Berechnung des Existenzminimums,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- a) In der Betreibung Nr. x gegen den Schuldner Z.________ verfügte das Betreibungsamt Beromünster eine Lohnpfändung. Mit Pfändungsurkunde vom 12. Dezember 2000 setzte das Betreibungsamt das Existenzminimum von Z.________ auf Fr. 3'200.-- fest. Dagegen erhob Z.________ Beschwerde mit dem Antrag, sein Existenzminimum sei um Fr. 810.-- zu erhöhen. Mit Entscheid vom 8. Januar 2001 kam die Amtsgerichtspräsidentin II von Sursee als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zum Schluss, die Existenzminimumsberechnung sei korrekt erfolgt, und wies die Beschwerde ab. Das Obergericht des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs trat auf die in der Folge eingelegte Beschwerde mit Entscheid vom 14. März 2001 nicht ein.

b) Z.________ hat den Entscheid vom 14. März 2001 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschwerdeschrift vom 2. April 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, sein Existenzminimum sei neu auf Fr. 5'290.-- festzusetzen und das Betreibungsamt Beromünster sei anzuweisen, an dieses ausbezahltes Feriengeld zurückzuerstatten.

Das Obergericht hat in seinen Gegenbemerkungen über die Mitwirkung von Oberrichter Y.________ im Scheidungsverfahren von Z.________ orientiert und im Übrigen keinen Antrag gestellt. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.- a) Im Beschwerdeverfahren sind neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel unzulässig, wenn Gelegenheit zum Vorbringen im kantonalen Verfahren bestand ( Art. 79 Abs. 1 OG ). Die obere Aufsichtsbehörde ist davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe - wenn überhaupt - an seinem Antrag auf Erhöhung des Existenzminimums um Fr. 810.-- sinngemäss festgehalten. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eine darüber hinausgehende Berücksichtigung des Existenzminimums, d.h. eine Festsetzung höher als Fr. 4'010.-- (Fr. 3'200.-- plus Fr. 810.--) verlangt, kann er daher nicht gehört werden; neu und daher ebenfalls unzulässig ist insbesondere auch der Antrag auf Rückerstattung von an das Betreibungsamt ausbezahltem Feriengeld. Ebenso wenig können die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Dokumente als Beweismittel berücksichtigt werden.

b) Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG ist allein der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde.

Von vornherein unbehelflich ist daher, soweit der Beschwerdeführer Prozesshandlungen im hängigen Scheidungsverfahren kritisiert. Soweit er im Übrigen vorbringt, im kantonalen Beschwerdeverfahren seien ihm zu Unrecht die Akten nicht zugesendet worden, und allenfalls eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht ( Art. 29 Abs. 2 BV ) rügt, kann er im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG ohnehin nicht gehört werden; eine derartige Rüge könnte nur mit staatsrechtlicher Beschwerde erhoben werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35).

3.- a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass der am Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mitwirkende Oberrichter Y.________ befangen sei, weil dieser als Richter im hängigen Scheidungsverfahren involviert sei. Auf dieses Vorbringen

kann nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenügend dar ( Art. 79 Abs. 1 OG ), inwiefern eine Befangenheit im Sinne von Art. 10 SchKG vorgelegen hat, die eine Ausstandspflicht des betreffenden Richters begründet hätte (vgl. Gilliéron, Commentaire LP, N. 43 f. zu Art. 10), zumal durch das Scheidungsverfahren der Ausgang des betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens, in dem andere Rechtsfragen zu entscheiden sind, nicht vorbestimmt ist, so dass eine Vorbefassung ausser Betracht fällt.

b) Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden ( Art. 18 Abs. 1 SchKG ).

Was den Inhalt der Beschwerde betrifft, so genügt von Bundesrechts wegen, wenn aus der Beschwerde ersichtlich ist, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. Weitere Erfordernisse an Antrag und Begründung dürfen die Kantone nicht aufstellen (Gilliéron, a.a.O., N. 234 zu Art. 17, m.H.; Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 39 zu Art. 20a, m.H.).

Die obere Aufsichtsbehörde hat zur Begründung ihres Nichteintretensentscheides festgehalten, dass der Beschwerdeführer keinen hinreichenden Antrag gestellt habe, weil sich aus seiner Eingabe nicht ergebe, inwiefern der angefochtene Entscheid abzuändern sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer sinngemäss eine Erhöhung des Existenzminimums um Fr. 810.-- beantrage, habe er lediglich die Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes kritisiert, ohne sich mit den einlässlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid der Erstinstanz auseinander zu setzen. Inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die bundesrechtlichen Anforderungen an den Inhalt seiner Beschwerdeschrift unrichtig, insbesondere

zu streng angewendet habe, wenn sie auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar ( Art. 79 Abs. 1 OG ). Auf seine erneuten Vorbringen zur Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden, da sich die Beschwerde insoweit nicht gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid der oberen Aufsichtsbehörde richtet ( Art. 19 Abs. 1 SchKG ). Dass der Hinweis der oberen Aufsichtsbehörde in tatsächlicher Hinsicht, die Kinderzulagen seien bei der aktuellen Existenzminimumsberechnung weder beim Einkommen noch bei den Auslagen berücksichtigt worden, unzutreffend und daher zu berichtigen sei (vgl. Art. 63 Abs. 2 i.V.m. 81 OG), macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig.

4.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).

Demnach erkennt

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

_________________________________________

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Beromünster und dem Obergericht des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer

kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 7. Mai 2001

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber: