Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.81/2002 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Compulsory Auction Conditions Dismissed for Lack of Federal Legal Error Claim

Geschäftsnummer 7B.81/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a debtor who challenged the auction conditions set by the debt enforcement office regarding her property in the context of her bankruptcy proceedings. The debtor had previously appealed the auction conditions, which were dismissed by a lower court as pending the outcome of a related property claim against a bank. The upper cantonal court also dismissed her appeal on the grounds that she had not sufficiently demonstrated how the auction conditions violated federal law. Furthermore, the debtor claimed to have a potential buyer for the property who would provide her with a lifetime right of residence, but her assertions were deemed insufficient to warrant consideration in the appeal. Ultimately, her appeal was declared inadmissible due to lack of legal grounds and the requirement for creditor consent for any alternative sale arrangement.

Legislator-Regeste

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Art. 130 Ziff. 1 SchKG; Debtor's Appeal Against Compulsory Auction Conditions Dismissed for Lack of Federal Legal Error Claim: The debtor had previously appealed the auction conditions, which were dismissed by a lower court as pending the outcome of a related property claim against a bank. The upper cantonal court also dismissed her appeal on the grounds that she had not sufficiently demonstrated how the auction conditions violated federal law. Furthermore, the debtor claimed to have a potential buyer for the property who would provide her with a lifetime right of residence, but her assertions were deemed insufficient to warrant consideration in the appeal. Ultimately, her appeal was declared inadmissible due to lack of legal grounds and the requirement for creditor consent for any alternative sale arrangement.

Schlagwörter

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Zwangsversteigerung eines Grundstücks Ersteigerer Verkaufsmodalitäten Konkursforderung Privateigentum Inkasso

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 130 Ziff. 1 SchKG

Cited as a reference explaining that a private sale can only replace auctioning if all parties agree.

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Volltext

[AZA 0/2]

7B.81/2002/min

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

31. Mai 2002

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,

Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

den Beschluss vom 11. April 2002 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (NR020031/U),

betreffend

Steigerungsbedingungen,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

__________________________________________

1.- Das Betreibungsamt Zürich 7 stellte am 28. Juni 2001 in den Betreibungen Nr. ... der Schuldnerin und Pfandeigentümerin A.________ das Lastenverzeichnis sowie die Steigerungsbedingungen zu. A.________ erhob gegen die Steigerungsbedingungen Beschwerde, welche das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs - nach Sistierung bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen die Bank B.________ AG eingeleiteten Lastenbereinigungsverfahrens - mit Beschluss vom 7. März 2002 abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Mit Beschluss vom 11. April 2002 wies das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die von A.________ erhobene Beschwerde ab.

A.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 25. April 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.

Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.- Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und wohl sinngemäss die Anordnung, das zu verwertende Grundstück sei (freihändig) zu verkaufen.

Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, sie habe eine Interessentin gefunden, die das zu verwertende Grundstück nächstens kaufen und ihr ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht einräumen wolle; die Interessentin verfüge über die für den Kauf notwendigen Entscheidungsgrundlagen.

Diese Vorbringen genügen den Anforderungen gemäss Art. 79 Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes (SR 173. 110; OG) nicht, wonach in der Beschwerdeschrift anzugeben ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden seien. Vorliegend hat die obere Aufsichtsbehörde erwogen, dass die unsubstantiierte Behauptung der Beschwerdeführerin, in den nächsten zwei bis drei Monaten sämtliche Gläubigerforderungen bezahlen zu können, im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden könne. Inwiefern diese Auffassung Bundesrecht verletzt, legt die Beschwerdeführerin indessen nicht dar; auf ihre Vorbringen, der Verkauf des zu verwertenden Grundstückes an eine Interessentin sei möglich und dadurch könnten die Gläubiger nächstens befriedigt werden, kann nicht eingetreten werden.

Im Weiteren setzt die Beschwerdeführerin in keiner Weise auseinander, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn diese zum Ergebnis gelangt ist, die gegen die Steigerungsbedingungen erhobene Beschwerde sei unbegründet.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig.

Schliesslich ist die Beschwerdeführerin, die sich offenbar um einen freihändigen Verkauf des zu verwertenden Grundstücks bemüht, darauf hinzuweisen, dass an die Stelle der Versteigerung der freihändige Verkauf nur treten kann, wenn alle Beteiligten (insbesondere die Gläubiger) ausdrücklich damit einverstanden sind (vgl. Art. 130 Ziff. 1 SchKG ).

3.- Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

_________________________________________

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern (Bank B.________ AG und 13 weitere Mitbeteiligte), dem Betreibungsamt Zürich 7 und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 31. Mai 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber: