Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.80/2006 KI-generiert

Debtor's Bankruptcy Challenge Dismissed Due to Unsubstantiated Nullity Claim

Geschäftsnummer 7B.80/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a decision by the Zurich District Court concerning a bankruptcy warning issued against the appellant. The appellant contested the decision before the Zurich Higher Court, which dismissed the appeal, highlighting previous court rulings that had annulled the appellant's objections to the debt claim. The appellant subsequently sought to challenge this dismissal in the Federal Tribunal, requesting the revocation of the higher court's decision. However, the Tribunal found that the appellant failed to provide sufficient grounds for the appeal and determined that the appeal process appeared to be an attempt to delay proceedings without valid justification. As a result, the Tribunal opted not to examine the appeal further.

Legislator-Regeste

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Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Debtor's Bankruptcy Challenge Dismissed Due to Unsubstantiated Nullity Claim: The appellant contested the decision before the Zurich Higher Court, which dismissed the appeal, highlighting previous court rulings that had annulled the appellant's objections to the debt claim. The appellant subsequently sought to challenge this dismissal in the Federal Tribunal, requesting the revocation of the higher court's decision. However, the Tribunal found that the appellant failed to provide sufficient grounds for the appeal and determined that the appeal process appeared to be an attempt to delay proceedings without valid justification. As a result, the Tribunal opted not to examine the appeal further.

Schlagwörter

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Konkursforderung Inkasso formelle Nichtigkeit Verfahrenskosten Sozialversicherungsverfahren Gläubigerbenachteiligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning for imposing costs on the appellant due to willful conduct, which is also reflected in order point 2 regarding the imposition of the court fee.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.80/2006 /whl

Urteil vom 10. Juli 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X._______,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach,

8023 Zürich.

Gegenstand

Konkursandrohung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 28. April 2006.

Die Kammer hat nach Einsicht

in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 28. April 2006, womit der Rekurs von X._______ abgewiesen wurde, den diese gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich (6. Abteilung) vom 22. Dezember 2005 betreffend Konkursandrohung (Betreibung Nr. 72182 des Betreibungsamts Zürich 4) eingereicht hatte,

in die Eingabe von X._______ vom 14. Mai 2006, mit welcher im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 28. April 2006 verlangt wird,

in Erwägung,

dass das Obergericht unter Hinweis auf den Entscheid des Bezirksgerichts ausführt, der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin sei mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2005 im Umfang der späteren Konkursandrohung aufgehoben worden und auf die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 20. Oktober 2005 nicht eingetreten,

dass das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin eröffnet habe, Bestand und Umfang der betriebenen Forderung könnten als materielle Fragen im rein betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr geprüft werden,

dass die Vorinstanz weiter festhält, inzwischen sei das Revisionsgesuch der Rekurrentin gegen den genannten Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Oktober 2005 mit Urteil vom 1. Februar 2006 abgewiesen worden,

dass das Bezirksgericht, da das Fortsetzungsbegehren gemäss den Akten fristgerecht gestellt worden sei, die Beschwerde gegen die Konkursandrohungen zu Recht abgewiesen habe, soweit es darauf eingetreten sei,

dass die Beschwerdeführerin sinngemäss gestützt auf Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Auflage, § 37 Rz. 458/459, die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses geltend machen will,

dass die Beschwerdeführerin dies jedoch in keiner Weise begründet ( Art. 79 Abs. 1 OG ; BGE 119 III 49 E. 1),

dass für die obere Aufsichtsbehörde kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich war, und das auch für die erkennende Kammer zutrifft, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ),

dass die Beschwerdeführerin jedoch im vorliegenden Fall wegen Mutwilligkeit die Verfahrenskosten zu tragen hat, da sie den angefochtenen Beschluss ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen hat und somit nur eine Verfahrensverzögerung zu beabsichtigen scheint ( Art. 20a Abs. 1 SchKG , 2. Satz),

erkannt :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt Zürich 4, Militärstrasse 106, Postfach, 8026 Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: