Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.80/2004 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Real Estate Forced Sale; Failure to Justify Violation of Federal Law.

Geschäftsnummer 7B.80/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case regarding property foreclosure, a forced auction of a property was conducted on March 11, 2004, owing to outstanding debts, and the property was sold for a price significantly lower than its estimated value set by the supervisory authority. The property owner contested the auction's results, claiming the sale price was inadequate compared to the established value. However, the supervisory authority rejected the complaint. The owner subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the supervisory authority's decision, arguing that the auction proceedings were flawed. The Tribunal found the appeal to be insufficiently grounded and did not proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 156 Abs. 1 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 20a Abs. 1 SchKG, Art. 93 LTF; Debtor's Appeal Against Real Estate Forced Sale; Failure to Justify Violation of Federal Law: The property owner contested the auction's results, claiming the sale price was inadequate compared to the established value. However, the supervisory authority rejected the complaint. The owner subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the supervisory authority's decision, arguing that the auction proceedings were flawed. The Tribunal found the appeal to be insufficiently grounded and did not proceed with the case.

Schlagwörter

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Zwangsverwertung von Grundstücken Immobilienvermögen Grundpfandverwertung Bankenrecht Wert der Umsätze Gläubigerversammlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 OG
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine weiteren Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) angebracht.
Art. 156 Abs. 1 SchKG
126 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 SchKG ).
Art. 79 Abs. 1 OG
2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E.
Art. 20a Abs. 1 SchKG
Cited in the reasons regarding the exemption from court fees.
Art. 93 LTF
Though not explicitly cited in the dispositive, this principle (Art. 93 former OG, which is implied by the finding not to enter upon the appeal) is the procedural basis for the final order not to proceed.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 LTF

Though not explicitly cited in the dispositive, this principle (Art. 93 former OG, which is implied by the finding not to enter upon the appeal) is the procedural basis for the final order not to proceed.

Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the reasons regarding the exemption from court fees.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.80/2004 /bnm

Urteil vom 17. Mai 2004

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.

Gegenstand

Liegenschaftssteigerung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen des Kantons Schaffhausen vom 16. April 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. In der Grundpfandbetreibung gegen die Grundeigentümerin und Schuldnerin X.________ fand am 11. März 2004 die Zwangsversteigerung der Liegenschaft GB A.________ mit Wohngebäude statt. Die Liegenschaft wurde der Bank Z.________ zum Preis von Fr. 100'000.-- zugeschlagen.

Die von X.________ dagegen eingereichte Beschwerde wurde von der Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen am 16. April 2004 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Mit Eingabe vom 29. April 2004 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine weiteren Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.

2.1 Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin rüge sinngemäss, dass die Liegenschaft bei der Steigerung vom 11. März 2004 zu einem Preis unter dem von der Aufsichtsbehörde - im abgeschlossenen Verfahren Nr. ... - mit Entscheid vom 19. Dezember 2003 festgelegten Schätzungswert von Fr. 192'000.-- der Bank Z.________ zugeschlagen worden sei. Im Pfandverwertungsverfahren - so die Vorinstanz - komme der Schätzung nur untergeordnete Bedeutung zu. Ihre Hauptfunktionen im Pfändungsverfahren - die Bestimmung des Deckungsumfangs und die Orientierung der Gläubiger über das voraussichtliche Ergebnis der Verwertung - entfielen hier weitgehend. Die Schätzung diene im Pfandverwertungsverfahren zur Aufklärung allfälliger Steigerungsinteressenten (vgl. BGE 110 III 67 E. 2a). Bei der Versteigerung gelte das Deckungsprinzip (Art. 126 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 SchKG ). Danach müssten die im Rang vorgehenden pfandgesicherten Forderungen - ob fällig oder nicht - durch das Angebot gedeckt sein; andernfalls würde für den betreibenden Gläubiger nichts herausschauen und hätte die Verwertung für ihn keinen Sinn. Hingegen setze der Zuschlag nicht voraus, dass das Angebot den Schätzungswert der Liegenschaft, wie er vom Betreibungsamt oder von der Aufsichtsbehörde festgelegt worden sei, erreiche. Wer nach dreimaligem Aufruf das höchste den gesetzlichen Anforderungen genügende Angebot mache, habe einen Rechtsanspruch auf den Zuschlag (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, S. 219 N. 30 und S. 220 N. 34). Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, dass das Angebot der Bank Z.________, welche den Zuschlag erhalten habe, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt hätte.

2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht einmal ansatzweise. So wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin könne den angefochtenen Entscheid nicht akzeptieren, da er auf einem Bundesgesetz vom 11. April 1889 beruhe. Sodann seien unter anderem die "Aufgaben des Betreibungsamtes in Bezug auf Schriften und Fristen" und "die Integrität des Interessenten" nicht abgeklärt worden. Aus diesen - wie aber auch aus den weiteren schwer verständlichen und völlig zusammenhanglosen - Vorbringen wird nicht ersichtlich, inwiefern die Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt haben soll. Auf die insgesamt nicht rechtsgenüglich begründete Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

3. Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen mut- oder bösgläubiger Beschwerdeführung - kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt C.________ und der Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: