Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.80/2002 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Garnishment Rendered Moot by Debt Settlement

Geschäftsnummer 7B.80/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a bankruptcy proceeding initiated by a city against an individual, where the relevant district office reported a garnishment of funds held by a bank on the individual's behalf. The bank subsequently transferred the garnished amount to the district office following an official notification. The individual challenged this action through the lower courts, but their complaints were dismissed by both the district court and the upper cantonal court. Eventually, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal. However, while the case was pending, the individual agreed to resolve the underlying issue, leading to the conclusion of the bankruptcy proceeding by payment. Consequently, the Federal Tribunal determined that the case was now moot as the basis for it had been removed.

Legislator-Regeste

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Art. 10 a.E, Art. 85a SchKG, Art. 81 OG; Debtor's Appeal Against Garnishment Rendered Moot by Debt Settlement: The bank subsequently transferred the garnished amount to the district office following an official notification. The individual challenged this action through the lower courts, but their complaints were dismissed by both the district court and the upper cantonal court. Eventually, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal. However, while the case was pending, the individual agreed to resolve the underlying issue, leading to the conclusion of the bankruptcy proceeding by payment. Consequently, the Federal Tribunal determined that the case was now moot as the basis for it had been removed.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Prozesserledigung Gegenstandslosigkeit der Überstellung Lohnpfändung Vollstreckungsentscheid Forderungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 a.E. der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (SR 281.31)

Cited in the reasoning to explain the meaning of the 'Z' notation in the payment record, which led to the conclusion that the underlying debt was settled.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.80/2002 /min

Beschluss vom 31. Juli 2002

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Gysel.

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Postfach, 8023 Zürich.

Pfändung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 8. April 2002 (NR020002/U).

Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:

1. In der von der Stadt Zürich gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. ... zeigte das Betreibungsamt Zürich 11 der Bank B.________ an, dass ein allfälliges Guthaben des Betriebenen bei ihr gepfändet sei, worauf die Bank nach entsprechender Einschränkung der Höhe des gepfändeten Betrags durch das Betreibungsamt diesem im Oktober 2001 von einem auf den Betriebenen lautenden Konto Fr. 2'000.-- überwies. Die von A.________ in diesem Zusammenhang eingereichte Beschwerde wies das Bezirksgericht Zürich (6. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen am 14. Dezember 2001 ab. Den von A.________ hiergegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich (obere kantonale Aufsichtsbehörde) am 8. April 2002 ab, soweit es darauf eintrat.

Den Beschluss des Obergerichts hat A.________ am 16. April 2002 in Empfang genommen. Mit einer vom 25. April 2002 datierten und am 26. April 2002 zur Post gebrachten Eingabe hat er (rechtzeitig) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht.

2.

2.1 Mit Zuschrift vom 28. Mai 2002 hat das Betreibungsamt Zürich 11 die erkennende Kammer wissen lassen, dass der Beschwerdeführer sich bereit erklärt habe, die bei ihm hängigen Verfahren zu regeln. Unter anderem habe auch die der Betreibung Nr. ... zugrunde liegende Forderung mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers aus den strittigen gepfändeten Geldern bezahlt werden können. Das Betreibungsamt hat seiner Eingabe die Kopie einer entsprechenden Erklärung des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2002 beigelegt. Der ebenfalls eingereichten Kopie des Betreibungsprotokolls ist zu entnehmen, dass die Betreibung Nr. ... mit dem Vermerk "Z" in der Rubrik Erledigungsart (= Erlöschen durch Zahlung des Schuldners an das Betreibungsamt; Art. 10 a.E. der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung [SR 281.31]) am 24. Mai 2002 abgeschlossen worden ist.

2.2 In der von ihm zur Frage der Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Vernehmlassung vom 1. Juli 2002 (Postaufgabe) widersetzt sich der Beschwerdeführer einer Abschreibung der Beschwerde. Was er zur Begründung vorträgt, ist indessen unbehelflich: Bei einer Beurteilung der Beschwerde wäre auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Entscheids abzustellen. Zu dem gegen einen Fortgang der Betreibung vorgetragenen Hinweis auf die Hängigkeit einer Klage gemäss Art. 85a SchKG auf Feststellung, dass die der Betreibung zugrunde liegende Forderung nicht bestehe, bzw. eines entsprechenden Revisionsbegehrens hat die Vorinstanz erklärt, der Beschwerdeführer vermöge keinen Entscheid des betreffenden Richters vorzulegen, wonach die Betreibung vorläufig eingestellt worden wäre. Diese tatsächliche Feststellung ist für die erkennende Kammer verbindlich (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG ), zumal der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde darauf beschränkt, den Hinweis auf das Revisionsverfahren zu wiederholen. Das Gleiche macht er in der erwähnten Vernehmlassung zur Begründung des Vorbringens, der bezahlte Forderungsbetrag müsse allenfalls wieder zurückerstattet werden. Im Beschwerdeverfahren wäre dieses Vorbringen, das einen erst nachträglich eingetretenen Umstand betrifft, ohnehin nicht zu hören gewesen.

3. Mit dem Untergang der Betreibung Nr. ... durch Zahlung der Forderung ist nach dem Gesagten auch dem vorliegenden Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen worden. Die Beschwerde ist deshalb als gegenstandslos abzuschreiben.

Demnach beschliesst die Kammer:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 11 und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: