Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.78/2002 KI-generiert

Foreclosure Debtor's Appeal Regarding Denial of Legal Aid Cost Exemption Upheld on Jurisdictional Grounds

Geschäftsnummer 7B.78/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a legal case involving a debt collection procedure, the debtor requested a new appraisal of a property after the initial valuation was set at 650,000 Swiss francs. The district court denied the debtor's request for free legal assistance and mandated a deposit for the appraisal costs. The debtor then appealed this decision to the cantonal court, which upheld the lower court's ruling. Following this, the debtor filed a timely complaint to the federal court, seeking immediate relief and challenging the denial of free legal aid for the appraisal process. Ultimately, the federal court decided not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 81 OG; Foreclosure Debtor's Appeal Regarding Denial of Legal Aid Cost Exemption Upheld on Jurisdictional Grounds: The district court denied the debtor's request for free legal assistance and mandated a deposit for the appraisal costs. The debtor then appealed this decision to the cantonal court, which upheld the lower court's ruling. Following this, the debtor filed a timely complaint to the federal court, seeking immediate relief and challenging the denial of free legal aid for the appraisal process. Ultimately, the federal court decided not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Betreibungsforderung Konkursmasse Kostenvorschuss Eigentumsrecht Immobilienvermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 Abs. 1 SchKG

The Court explicitly stated its jurisdiction based on this article to only review federal law and international treaties, leading to the decision not to entertain the appeal.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.78/2002 /bnm

Urteil vom 29. Juli 2002

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Gysel.

Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Unentgeltliche Rechtspflege in einem Pfandverwertungsverfahren (Neuschätzung).

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 19. April 2002.

Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:

1. In der von der Bank Y.________ gegen Z.________ eingeleiteten, das Grundstück Nr. ... des Grundbuchs A.________ betreffenden Betreibung Nr. ... auf Grundpfandverwertung erliess das Betreibungsamt der Stadt B.________ am 11. Februar 2002 die Steigerungsanzeige, worin es einen Schätzungswert für das Pfandobjekt von 650'000 Franken vermerkte.

Z.________ verlangte durch Eingabe vom 19. Februar 2002 beim Bezirksgericht St. Gallen als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung (im Sinne von Art. 99 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken [VZG; SR 281.42] ) eine neue Schätzung (durch einen Sachverständigen). Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Bezirksgericht entschied am 12. März 2002, dass das Armenrechtsgesuch abgewiesen und Z.________ eine Frist von fünf Tagen angesetzt werde, um im Hinblick auf eine Neuschätzung einen Kostenvorschuss von 1'200 Franken zu zahlen.

Z.________ gelangte hiergegen an das Kantonsgericht St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde, das die Beschwerde am 19. April 2002 abwies.

Diesen Entscheid nahm Z.________ am 23. April 2002 in Empfang. Mit einer vom 24. April 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, verbunden mit dem Begehren, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Das Kantonsgericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

Durch Präsidialverfügung vom 1. Mai 2002 ist das Gesuch, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen worden.

2. Gegenstand der Beschwerde ist ausschliesslich der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörden, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses für eine (neue) Schätzung durch einen Sachverständigen zu verweigern.

2.1 Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, wird in erster Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht bestimmt. Unabhängig davon garantiert Art. 29 Abs. 3 BV der bedürftigen Partei einen Mindestanspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ( BGE 127 I 202 E. 3a S. 204 f. ; 124 I 304 E. 2a S. 306). Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht etwa geltend, ein Anspruch auf Befreiung von der Leistung eines Vorschusses für die Kosten der Neuschätzung ergebe sich aus dem Bundesrecht.

2.2 Die erkennende Kammer ist einzig befugt, die Anwendung von Bundesrecht und von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes zu überprüfen (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG ). Für Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, zu denen namentlich auch die Rügen, kantonales Recht sei in willkürlicher Weise missachtet worden, zählen, ist die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG ). Auf die ausdrücklich als Beschwerde "im Sinne von Art. 76 ff. OG " bezeichnete Eingabe ist daher nicht einzutreten.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt B.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: