Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.77/2005 KI-generiert

Debtor's Request for Restoration of Objection Period Denied

Geschäftsnummer 7B.77/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who received multiple payment orders for taxes dating from 1995 to 2001. The individual contested these payment orders by submitting a legal objection within the designated period, but the relevant office deemed the objections late and rejected them. Subsequently, the individual sought to have the objection period reinstated, claiming to have been prevented from acting in time due to an unavoidable obstacle. This request was denied by the supervisory authority responsible for debt collection, leading the individual to appeal to the Federal Tribunal, where further arguments relating to the handling of tax responsibilities and the appropriateness of the authority's decisions were presented.

Legislator-Regeste

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Art. 33 Abs. 4 SchKG, Art. 85a SchKG, Art. 80 OG, Art. 85 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 79 OG; Debtor's Request for Restoration of Objection Period Denied: The individual contested these payment orders by submitting a legal objection within the designated period, but the relevant office deemed the objections late and rejected them. Subsequently, the individual sought to have the objection period reinstated, claiming to have been prevented from acting in time due to an unavoidable obstacle. This request was denied by the supervisory authority responsible for debt collection, leading the individual to appeal to the Federal Tribunal, where further arguments relating to the handling of tax responsibilities and the appropriateness of the authority's decisions were presented.

Schlagwörter

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Wiederherstellung der versäumten Frist nachträglicher Rechtsvorschlag Zahlungsfrist Konkursbegehren ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Verfahrensrügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited as the basis for concluding that the appeal proceedings are free of charge unless malicious or vexatious.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.77/2005 /blb

Urteil vom 2. Juni 2005

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.

Gegenstand

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 15. April 2005.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 29. Januar 2005 liess das Betreibungsamt K.________ X.________ durch die Polizei insgesamt 13 Zahlungsbefehle des Kantons Zug für Kantons- und Gemeindesteuern 1995 bis 2000 (Betreibungs-Nrn. xxxx - xxxx) sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft für direkte Bundessteuern 1995 bis 2001 (Betreibungs-Nrn. xxxx - xxxx) zustellen. X.________ erhob gegen sämtliche Zahlungsbefehle mit Datum vom 10. Februar 2005 Rechtsvorschlag, indem sie die Zahlungsbefehle unter der Rubrik Rechtsvorschlag unterzeichnete, datierte und mit uneingeschriebener Post an das Betreibungsamt zurücksandte. Diese gingen dort am 11. Februar 2005 ein. Mit je separaten Verfügungen vom 21. Januar 2005 (recte: 21. Februar 2005) wies das Betreibungsamt K.________ die Rechtsvorschlagserklärungen als verspätet zurück.

In der Folge wandte sich X.________ mit Eingabe vom 26. Februar 2005 an die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und führte im Wesentlichen aus, sie sei für die Geltendmachung des verspäteten Rechtsvorschlages auf Art. 33 Abs. 4 SchKG verwiesen worden. Sie sei durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden, innert Frist Recht vorzuschlagen, um nach Art. 85 und Art. 85a SchKG die Aufhebung der Betreibung zu verlangen. Mit Beschluss vom 15. April 2005 trat die Aufsichtsbehörde auf das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in den Betreibungen Nrn. xxxx bis xxxx des Betreibungsamtes K.________ nicht ein.

1.2 Mit Eingabe vom 26. April 2005 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug hat anlässlich der Aktenübersendung beantragt ( Art. 80 OG ), die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

2.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG könne derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Dabei müsse er, vom Wegfall der Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Die Gesuchstellerin behaupte nun zwar wörtlich, durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden zu sein, innert der 10-tägigen Frist Recht vorzuschlagen. Sie lege aber mit keinem Wort dar, und es sei auch sonst nicht ersichtlich, worin das behauptete Hindernis denn bestanden haben solle. Fehle es aber bereits an einem Verhinderungsgrund, fristgemäss zu handeln, komme eine Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist offensichtlich nicht in Betracht. Auf das überhaupt nicht begründete Restitutionsgesuch könne daher nicht eingetreten werden.

Im Übrigen erscheine auch das Gesuch selbst als verspätet. Hätte nämlich tatsächlich ein Hindernis bestanden, das die Gesuchstellerin von der rechtzeitigen Erhebung des Rechtsvorschlages abgehalten hätte, wäre dieses jedenfalls spätestens am 10. Februar 2005 weggefallen, denn zu diesem Zeitpunkt sei die Gesuchstellerin offenbar in der Lage gewesen, Rechtsvorschlag zu erheben. Sie hätte deshalb auch ihr Wiederherstellungsgesuch spätestens 10 Tage danach, mithin am Montag, 21. Februar 2005, bei der Justizkommission einreichen müssen. Nachdem sie dieses aber erst am 26. Februar 2005 gestellt habe, könne darauf auch wegen Verspätung nicht eingetreten werden.

Die Vorinstanz fährt fort, soweit die Gesuchstellerin die Klagen nach Art. 85 und Art. 85a SchKG anspreche, so seien diese Klagen grundsätzlich nicht an eine Frist gebunden, sondern jederzeit zulässig, solange die entsprechende Betreibung noch nicht abgeschlossen bzw. durch Fristablauf verfallen sei. Für deren Behandlung sei jedoch nicht die Aufsichtsbehörde zuständig, sondern der Zivilrichter. Die Klage nach Art. 85 SchKG setze aber voraus, dass der Betriebene durch Urkunden beweise, dass die infrage stehende Betreibungsschuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet sei. Bei der Klage nach Art. 85a SchKG müsste die Gesuchstellerin ebenfalls beweisen, dass die fraglichen Schulden nicht oder nicht mehr bestünden oder gestundet seien, wofür sie aber im Unterschied zur Klage nach Art. 85 SchKG nicht auf einen Urkundenbeweis angewiesen sei, sondern sämtliche Beweismittel anrufen könnte. Die Aufsichtsbehörde sei sodann auch nicht zuständig, Strafanzeigen entgegen zu nehmen. Für Forderungen mit Bezug auf ehe- und familienrechtliche Auseinandersetzungen sei der Zivilrichter zuständig.

2.2

2.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen bloss vor, für die Steuerrechnungen sei ihr Mann zuständig, und sie habe bereits am 24. März 2003 eine Strafanzeige gegen ihn angestrengt. Sie halte nach wie vor an Art. 85 und 85a SchKG fest und verlange die Aufhebung der Betreibungen, denn ihr Mann habe hohe Beträge vom gemeinsamen Konto abgehoben und sie lebe auf dem Existenzminimum.

Diese Einwände können nicht gehört werden, denn neue Tatsachen können vor Bundesgericht nicht angeführt werden ( Art. 79 Abs. 1 OG ).

2.2.2 Auch auf die sinngemässen Rügen, Art. 85 und 85a SchKG seien verletzt worden, kann nicht eingetreten werden. Gemäss Art. 79 OG ist in der Beschwerdeschrift u.a. kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). Die Beschwerdeführerin begründet mit keinem Wort, warum die Auffassung der Vorinstanz, für die Klagen nach Art. 85 und Art. 85a SchKG sei nicht die Aufsichtsbehörde, sondern der Zivilrichter zuständig, nicht bundesrechtskonform sein soll.

2.3 Auf die Beschwerde kann somit insgesamt nicht eingetreten werden.

3. Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt K.________, und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: