Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.75/2003 KI-generiert

Debtor's Domicile for Debt Enforcement Purposes

Geschäftsnummer 7B.75/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the debtor contested enforcement actions initiated by a bank against him, arguing that he no longer resided in Switzerland and requested the cessation of all debt collection actions. The supervisory authority for debt collection in the Swiss canton of Solothurn dismissed his complaint, asserting that the debtor still maintained a residence in T.________, where he frequently stayed, despite having multiple addresses. The debtor subsequently filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, claiming his right to be heard was violated as he was not given an opportunity to respond to several facts considered by the supervisory authority during its decision-making process. The tribunal addressed the jurisdictional and procedural aspects of the case without delving into the merits of the complaints regarding factual findings.

Legislator-Regeste

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Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 81 OG; Debtor's Domicile for Debt Enforcement Purposes: The supervisory authority for debt collection in the Swiss canton of Solothurn dismissed his complaint, asserting that the debtor still maintained a residence in T.________, where he frequently stayed, despite having multiple addresses. The debtor subsequently filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, claiming his right to be heard was violated as he was not given an opportunity to respond to several facts considered by the supervisory authority during its decision-making process. The tribunal addressed the jurisdictional and procedural aspects of the case without delving into the merits of the complaints regarding factual findings.

Schlagwörter

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Betreibungsort Betreibungsforderung Wohnsitzwechsel Vollstreckungsentscheid Belegenheit des Grundstücks Aufsichtsbeschwerde Verzugszinsen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning to establish that the appeal was filed on time, implying its relevance to the procedural outcome (the appeal not being rejected on timeliness grounds, but ultimately not being entertained).

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.75/2003 /min

Urteil vom 16. Mai 2003

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien

N.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Betreibungsort,

Beschwerde gegen das Urteil vom 26. Februar 2003.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. In der von der Bank K.________ gegen N.________ eingeleiteten Betreibung Nr. ... forderte das Betreibungsamt T.________ diesen mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 auf, bis spätestens 20. Dezember 2002 vorzusprechen, da gegen ihn Betreibungshandlungen zu vollziehen seien.

Die Beschwerde, mit der N.________ verlangte, es seien sämtliche Betreibungshandlungen des Betreibungsamtes T.________ gegen ihn einzustellen, weil er seit Ende 2001 keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz habe, wies die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn am 26. Februar 2003 ab.

Mit einer vom 24. März 2003 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt N.________ Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

2.

2.1 Die kantonale Aufsichtsbehörde sandte ihren Entscheid - an die Adresse "Strasse Z.________, T.________" - zunächst als Gerichtsurkunde. Nachdem die Abholfrist von sieben Tagen, die am 14. März 2003 endete, ungenutzt verstrichen war, wurde die Sendung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorinstanz zurückgeleitet, worauf diese den Entscheid nochmals mit gewöhnlicher Post aufgab.

2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (dazu BGE 127 III 173 E. 1a S. 175) wurde die Zehn-Tage-Frist von Art. 19 Abs. 1 SchKG am 14. März 2003 ausgelöst. Sie endete mithin am 24. März 2003. Die an diesem Tag zur Post gebrachte Beschwerde ist demnach rechtzeitig eingereicht worden.

3. Die kantonale Aufsichtsbehörde hält in Würdigung einer Reihe von tatsächlichen Umständen fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in T.________ Wohnsitz habe. So sei er namentlich Mieter der Liegenschaft an der Strasse Z.________ in T.________, wo seine Ehefrau und die Kinder wohnten und auch er selbst sich regelmässig aufhalte. Der Beschwerdeführer wechsle zwar ständig die Adresse, doch seien diese Änderungen nicht mit der Begründung eines Wohnsitzes verbunden.

4. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz verschiedene Abklärungen getroffen und deren Ergebnis berücksichtigt habe, ohne ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Darin liege eine Missachtung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er rügt damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV , wozu er staatsrechtliche Beschwerde hätte erheben müssen (vgl. Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 81 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]). Hier ist auf die Rüge nicht einzutreten.

5. Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörden zu den tatsächlichen Gegebenheiten sind für die erkennende Kammer verbindlich, es sei denn, sie seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder beruhten auf einem offensichtlichen Versehen (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG ). Derartige Mängel sind hier nicht dargetan. Was der Beschwerdeführer zu gewissen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ausführt, beschränkt sich darauf, diesen eine andere Bedeutung beizumessen. Die Vorbringen sind ihrerseits tatsächlicher Natur und hier daher unzulässig. Dass die Annahme der kantonalen Aufsichtsbehörde, er habe in T.________ Wohnsitz, angesichts ihrer tatsächlichen Feststellungen gegen Bundesrecht verstosse, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Bank K.________), dem Betreibungsamt T.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: