Petitioner v. Cantonal Court (Revision of Supervisory Decisions)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a revision request submitted by an individual to a lower court, seeking to annul two previous decisions made by the upper cantonal supervisory authority in debt collection matters. The lower court redirected the request to the upper authority, which subsequently dismissed the revision requests and the related appeals. The individual appealed this decision to the Federal Tribunal, asking for suspensive effect on the appeal and the provision of legal aid. The upper cantonal authority proposed that the appeal be inadmissible. Ultimately, the Tribunal determined it was unable to address the substance of the revision requests and did not proceed with the individual's appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a SchKG, Art. 81 OG, Art. 20a Abs. 1 erster, Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG; Petitioner v. Cantonal Court (Revision of Supervisory Decisions): The lower court redirected the request to the upper authority, which subsequently dismissed the revision requests and the related appeals. The individual appealed this decision to the Federal Tribunal, asking for suspensive effect on the appeal and the provision of legal aid. The upper cantonal authority proposed that the appeal be inadmissible. Ultimately, the Tribunal determined it was unable to address the substance of the revision requests and did not proceed with the individual's appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the general rule that the appeal procedure is cost-free, which renders the request for legal aid moot.
Volltext
[AZA 0/3]
7B.75/2001/GYW/bnm
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
18. April 2001
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Bianchi,
Bundesrichter Raselli und Gerichtsschreiber Gysel.
In Sachen
Z.________, Beschwerdeführer,
gegen
den Beschluss des Kantonsgerichts (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 28. Februar 2001 (KG 40,41 und 89/01 RK 2),
betreffend
Revision des Entscheids einer kantonalen Aufsichtsbehörde,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Mit Eingabe vom 9. Januar 2001 reichte Z.________ beim Bezirksgericht Höfe (Gerichtspräsident als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) "Revisionsklage" ein und verlangte die Aufhebung zweier Entscheide vom 12. Oktober 2000, die das Kantonsgericht (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde am 14. Dezember 2000 geschützt hatte.
Der Bezirksgerichtspräsident überwies die Eingabe an die obere Aufsichtsbehörde, wogegen Z.________ bei dieser Beschwerde führte.
Am 28. Februar 2001 beschloss das Kantonsgericht (2. Rekurskammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde, dass auf die Revisionsgesuche nicht eingetreten werde und die Beschwerde gegen die Überweisung abgewiesen werde, so-weit darauf einzutreten sei.
Z.________ nahm diesen Entscheid am 12. März 2001 in Empfang. Mit einer vom 20. März 2001 datierten und am 21. März 2001 zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, verbunden mit den Prozessbegehren, es sei dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Kantonsgericht beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.- Einerseits steht das Bundesrecht der Revision von Beschwerdeentscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden nicht entgegen. Andererseits sind aber die Kantone nicht verpflichtet, das Rechtsmittel der Revision für solche Entscheide vorzusehen.
Unter welchen Umständen kantonale Aufsichtsbehörden gegebenenfalls im Sinne einer Revision auf einen früheren Entscheid zurückkommen können und müssen, beurteilt sich nach dem Verfahrensrecht des betreffenden Kantons (vgl. Franco Lo-randi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, N 106 und 108 zu Art. 20a SchKG ; Pierre-RobertGilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N 188 zu Art. 20a).
Ob die beiden Revisionsgesuche zu Recht durch die obere kantonale Aufsichtsbehörde behandelt worden sind und ob diese zu Recht dafür gehalten hat, die Gesuche seien wegen der Rechtshängigkeit der ihnen zugrunde liegenden Sache beim Bundesgericht unzulässig gewesen und der Beschwerdeführer habe zudem keinen Revisionsgrund im Sinne von § 222 Abs. 1 der kantonalen Zivilprozessordnung dargetan, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren deshalb nicht geprüft werden (vgl.
Art. 79 Abs. 1 sowie Art. 43 in Verbindung mit Art. 81 OG ; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, N 1.4.2 und 1.4.2.17 zu Art. 43 und N 5.2 zu Art. 78). Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
3.- Mit dem Entscheid in der Sache ist das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.
4.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG). Damit ist auch das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
_________________________________________
1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Höfe und dem Kantonsgericht (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 18. April 2001
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:
Der Gerichtsschreiber: