Bankruptcy Extension Appeal and Court Recusal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a debt enforcement and bankruptcy matter where the appellant sought an extension for the execution of bankruptcy proceedings. The challenge was directed against a decision from the upper cantonal court, which had partially upheld an earlier ruling of a district court and remanded the case for further proceedings on the extension request. The appellant raised concerns about the impartiality of the judges involved, claiming they should have recused themselves due to alleged bias, but the court found the request to be baseless and also determined that the appellant had failed to provide sufficient grounds for such claims, ultimately leading to the dismissal of the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 270 Abs. 2 SchKG, Art. 6 EMRK, Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 - 4 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 66 al. 1 LTF; Bankruptcy Extension Appeal and Court Recusal Dismissed: The challenge was directed against a decision from the upper cantonal court, which had partially upheld an earlier ruling of a district court and remanded the case for further proceedings on the extension request. The appellant raised concerns about the impartiality of the judges involved, claiming they should have recused themselves due to alleged bias, but the court found the request to be baseless and also determined that the appellant had failed to provide sufficient grounds for such claims, ultimately leading to the dismissal of the complaint.
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KI-generiertCited for imposing the court fee on the appellant (implied by the general rule for costs, as Art. 20a SchKG resulted in the appellant paying costs).
Cited because the appeal was deemed malicious and vexatious, leading to the appellant bearing the procedural costs.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.73/2006 /bnm
Urteil vom 26. Juni 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Fristverlängerung zur Durchführung des Konkurses gemäss Art. 270 Abs. 2 SchKG ,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 24. April 2006.
Die Kammer hat nach Einsicht
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, womit der Rekurs von X.________ gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Uster vom 22. Dezember 2005 teilweise gutgeheissen worden war und die Sache an das Bezirksgericht Uster zurückgewiesen wurde, um über die Fristverlängerung im Sinne von Art. 270 Abs. 2 SchKG zu entscheiden, und dass im Übrigen aber auf den Rekurs nicht eingetreten wurde,
in die Eingabe von X.________ vom 8. Mai 2006, womit dieser die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 24. April 2006 verlangt,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, sämtliche Bundesgerichte und alle Kammern des Bundesgerichts "seien weder unabhängig noch unparteiisch gemäss Art. 6 EMRK " und hätten in corpore in den Ausstand zu treten,
dass das Ausstandsbegehren offensichtlich missbräuchlich ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist ( BGE 114 Ia 278 E. 1; 111 Ia 148 E. 2),
dass der Beschwerdeführer infolge Gutheissung seines Rekurses in der Sache nicht beschwert ist,
dass der Beschwerdeführer rügt, die am Entscheid vom 24. April 2006 mitwirkenden Oberrichter Y.________ und Z.________ hätten wegen Befangenheit in Ausstand treten müssen,
dass im angefochtenen Entscheid dazu ausgeführt wird, der Beschwerdeführer hätte keine Gründe im Sinne von § 95 ff. GVG genannt,
dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf die betroffenen Oberrichter konkret keinen der Befangenheitsgründe gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 - 4 SchKG nennt, sondern bloss behauptet, gegen sie Strafanzeigen beim Kantonsrat eingereicht zu haben, weshalb auf die Rüge nicht eingetreten werden kann,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen in seiner Beschwerdeschrift bloss seinen Unmut gegenüber kantonalen Behörden und solchen des Bundes zum Ausdruck bringt,
dass auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden kann,
dass die Beschwerde offensichtlich böswillig und mutwillig im Sinne von Art. 20a SchKG ist, weshalb der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen hat,
erkannt:
1.
1.1 Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
1.2 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt A._________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juni 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: