Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.73/2003 KI-generiert

Debtor Status After GmbH Withdrawal and Bankruptcy Enforcement

Geschäftsnummer 7B.73/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual challenged a bankruptcy threat issued against him by the local collection office, claiming he was improperly subjected to bankruptcy proceedings despite being a sole proprietorship owner rather than a member of a limited liability company at the time of the payment order's delivery. The supervisory authority upheld the bankruptcy proceedings, arguing the individual had been a member and managing director of a Ltd. company, which persisted in its bankruptcy liability for six months following his removal from the registry. The individual contested this decision before the Federal Tribunal, seeking to annul the bankruptcy threat and instruct the collection office to continue with debt collection through sequestration instead.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 40 SchKG, Art. 63 Abs. 2 i.V.m, Art. 81 OG, Art. 31 Abs. 2 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG; Debtor Status After GmbH Withdrawal and Bankruptcy Enforcement: The supervisory authority upheld the bankruptcy proceedings, arguing the individual had been a member and managing director of a Ltd. company, which persisted in its bankruptcy liability for six months following his removal from the registry. The individual contested this decision before the Federal Tribunal, seeking to annul the bankruptcy threat and instruct the collection office to continue with debt collection through sequestration instead.

Schlagwörter

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Betreibung auf Konkurs Geschäftsschuld Gesellschaft mit beschränkter Haftung Rechtsstellung Fortsetzung der Betreibung Haftungsbegründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 OG
Die Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen anlässlich der Akteneinsendung ( Art. 80 OG ) verzichtet.
Art. 40 SchKG
Cited in the reasoning as the legal basis for the six-month continuation of bankruptcy proceedings after removal from the commercial register.
Art. 63 Abs. 2 i.V.m
Nach den - für die erkennende Kammer verbindlichen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.
Art. 81 OG
Art. 81 OG ) - Sachverhaltsfeststellungen der Aufsichtsbehörde war der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer der X.________ GmbH mit Sitz in Signau im Handelsregister eingetragen und wurde die Löschung seiner Eigenschaft als Gesellschafter der GmbH am 23.
Art. 31 Abs. 2 SchKG
Cited in the reasoning to confirm the end date of the six-month period during which the appellant was subject to bankruptcy proceedings.
Art. 79 Abs. 1 OG
Der Beschwerdeführer legt indessen nicht dar ( Art. 79 Abs. 1 OG ), inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Beschwerdelegitimation (vgl.
Art. 39 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG
Cited in the reasoning as the legal basis for the six-month continuation of bankruptcy proceedings after removal from the commercial register.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31 Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning to confirm the end date of the six-month period during which the appellant was subject to bankruptcy proceedings.

Art. 39 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning as the legal basis for the six-month continuation of bankruptcy proceedings after removal from the commercial register.

Art. 40 SchKG

Cited in the reasoning as the legal basis for the six-month continuation of bankruptcy proceedings after removal from the commercial register.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.73/2003 /min

Urteil vom 25. Juni 2003

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

N.________, Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Konkursandrohung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 11. März 2003 (Nr. 61/03).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Signau-Trachselwald, stellte N.________ in der gegen ihn laufenden Betreibung Nr. ... am 15. Februar 2003 die Konkursandrohung vom 7. Februar 2003 zu, welche diejenige vom 3. Februar 2003 (zugestellt am 5. Februar 2003) ersetzte. N.________ erhob hiergegen mit Eingaben vom 15. und 17. Februar 2003 Beschwerde, welche die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern mit Entscheid vom 11. März 2003 abwies.

N.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 24. März 2003 (Poststempel) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, der angefochtene Entscheid sowie die Konkursandrohungen seien aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung auf dem Wege der Pfändung fortzusetzen.

Die Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen anlässlich der Akteneinsendung ( Art. 80 OG ) verzichtet.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er unterliege entgegen der Auffassung der Aufsichtsbehörde nicht der Konkursbetreibung, da er weder im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls noch der Beseitigung des Rechtsvorschlages Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewesen sei. Er sei im damals massgebenden Zeitpunkt lediglich Inhaber einer Einzelfirma gewesen, wie auch heute, so dass die Betreibung auf dem Wege der Pfändung fortzusetzen sei.

2.2 Wenn der Schuldner als geschäftsführendes Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen war, unterliegt er, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung. Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt ( Art. 39 Abs. 1 Ziff. 5, Art. 40 SchKG ).

Der Beschwerdeführer verkennt die Nachwirkungsfrist gemäss Art. 40 SchKG . Nach den - für die erkennende Kammer verbindlichen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ) - Sachverhaltsfeststellungen der Aufsichtsbehörde war der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer der X.________ GmbH mit Sitz in Signau im Handelsregister eingetragen und wurde die Löschung seiner Eigenschaft als Gesellschafter der GmbH am 23. Dezember 2002 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Folglich hat die Aufsichtsbehörde zu Recht geschlossen, dass der Beschwerdeführer ab dem 24. Dezember 2002 für sechs Monate, d.h. bis zum Dienstag, 24. Juni 2003, der Konkursbetreibung unterliegt ( Art. 31 Abs. 2 SchKG ). Aus den kantonalen Akten geht hervor, dass der Betreibungsgläubiger am 21. Januar 2003 das Fortsetzungsbegehren stellte und das den Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. ... beseitigende Urteil vom 29. November 2002 des Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises VI Signau-Trachselwald beilegte. Wenn die Aufsichtsbehörde unter diesen Umständen zum Ergebnis gelangt ist, das Betreibungsamt habe zu Recht auf die Nachwirkung des Handelsregistereintrags abgestellt und die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt, ist dies nicht zu beanstanden.

2.3 Der Beschwerdeführer wirft der Aufsichtsbehörde im Weiteren vergeblich vor, sie habe sich nicht zu den beiden Konkursandrohungen geäussert. Die Aufsichtsbehörde hat zur Rüge des Beschwerdeführers betreffend Betreibungskosten festgehalten, er sei durch den Umstand, dass das Betreibungsamt die Konkursandrohung vom 3. Februar 2003 aufgehoben und durch diejenige vom 7. Februar 2003 ersetzt hatte, nicht weiter beschwert, da in letzterer eine geringere Parteientschädigung für die Rechtsöffnung aufgeführt wurde. Der Beschwerdeführer legt indessen nicht dar ( Art. 79 Abs. 1 OG ), inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Beschwerdelegitimation (vgl. BGE 120 III 42 E. 3 S. 44) verletzt habe, wenn sie auf seine Vorbringen mangels hinreichenden Interesses nicht eingetreten ist.

3. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Signau-Trachselwald, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: