Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.71/2006 KI-generiert

Debtor's Appeal Inadmissible Due to Untimely Filing and Formal Defects in Debt Enforcement Proceeding

Geschäftsnummer 7B.71/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, the petitioner contested a decision made by the upper canton court in Zurich regarding the final accounting in a debt collection procedure. The petitioner claimed to be unable to make submissions due to health reasons and requested an extension of the deadline for filing complaints or the appointment of a legal representative to act on their behalf. However, the court determined that the petitioner had previously demonstrated the capacity to manage their case independently and that the request for an extension based on health issues was not permissible under the applicable law. Consequently, the court decided not to consider the submitted complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 29 Abs. 5 OG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 33 Abs. 3 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Debtor's Appeal Inadmissible Due to Untimely Filing and Formal Defects in Debt Enforcement Proceeding: The petitioner claimed to be unable to make submissions due to health reasons and requested an extension of the deadline for filing complaints or the appointment of a legal representative to act on their behalf. However, the court determined that the petitioner had previously demonstrated the capacity to manage their case independently and that the request for an extension based on health issues was not permissible under the applicable law. Consequently, the court decided not to consider the submitted complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
Betreibungsbegehren verspätete Einreichung verspätetes Fristerstreckungsgesuch formeller Mangel Konkursverfahren Gesuch um Ernennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 29 Abs. 5 OG
dass Art. 29 Abs. 5 OG dem Gericht das Recht einräumt, der Partei die Postulationsfähigkeit abzuerkennen und sie anzuhalten, einen Vertreter beizuziehen oder diesen allenfalls auf Kosten der Partei selbst zu ernennen ( BGE 101 Ia 88 , nicht publ.
Art. 19 Abs. 1 SchKG
dass es sich bei der Frist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG um eine Verwirkungsfrist handelt, so dass eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift nicht mehr berücksichtigt werden könnte, selbst wenn sie in einer rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift angekündigt wird ( BGE 126 III 30 E.
Art. 33 Abs. 3 SchKG
dass eine Verlängerung der Frist nur möglich ist, wenn ein am Verfahren Beteiligter im Ausland wohnt oder er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen ist ( Art. 33 Abs. 3 SchKG ),
Art. 79 Abs. 1 OG
dass in der Beschwerdeschrift anzugeben ist, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( Art. 79 Abs. 1 OG ),
Art. 20a Abs. 1 SchKG
Cited in the ruling that the appeal procedure is free of charge, apart from malicious appeals.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the ruling that the appeal procedure is free of charge, apart from malicious appeals.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.71/2006 /blb

Urteil vom 16. Mai 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Pfändung, Schlussabrechung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 13. April 2006 (NR060018/U).

Die Kammer hat nach Einsicht

in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 13. April 2006, mit welchem die Beschwerde von X.________ gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Zürich als unterer Aufsichtsbehörde vom 14. Februar 2006 und 3. März 2006 betreffend die Schlussabrechnung im Pfändungsverfahren (Beschwerde gegen das Betreibungsamt Zürich 9) abgewiesen wurde,

in die Beschwerde vom 2. Mai 2006 (Poststempel), mit welcher X.________ den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde (Zustelldatum: 22. April 2006) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat und beantragt, es sei ihm die Beschwerdefrist zu erstrecken oder ihm ein Rechtsvertreter beizugeben,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aus gesundheitlichen Gründen "zur Zeit ausser Stande, irgendwelche Eingaben vorzunehmen", und es sei ihm deshalb ein Rechtsvertreter bzw. Anwalt beizugeben, der in seinem Namen Eingaben einreichen könne,

dass Art. 29 Abs. 5 OG dem Gericht das Recht einräumt, der Partei die Postulationsfähigkeit abzuerkennen und sie anzuhalten, einen Vertreter beizuziehen oder diesen allenfalls auf Kosten der Partei selbst zu ernennen ( BGE 101 Ia 88 , nicht publ. E. 3a),

dass sich Erörterungen zur Frage der Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Beschwerdeverfahren (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. I, S. 172 Ziff. 7.1) - wie sich nachfolgend ergibt - erübrigen,

dass hier keine Hinweise bestehen, welche rechtfertigen würden, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 5 OG die Postulationsfähigkeit abzuerkennen, da er im kantonalen Verfahren ohne weiteres selbständig Anträge stellen und seine Sache vortragen konnte und weiter keine Anhaltspunkte für eine durch dauernde Krankheit bedingte, offensichtliche Unfähigkeit zur Führung seiner Sache bestehen (Poudret/Sandoz-Monod, a.a.O., S. 172 Ziff. 7.2),

dass es sich bei der Frist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG um eine Verwirkungsfrist handelt, so dass eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift nicht mehr berücksichtigt werden könnte, selbst wenn sie in einer rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift angekündigt wird ( BGE 126 III 30 E. 1b S. 31),

dass eine Verlängerung der Frist nur möglich ist, wenn ein am Verfahren Beteiligter im Ausland wohnt oder er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen ist ( Art. 33 Abs. 3 SchKG ),

dass eine Erstreckung der Beschwerdefrist aus anderen - wie gesundheitlichen - Gründen nicht möglich ist und der weitere Antrag des Beschwerdeführers unzulässig ist ( BGE 114 III 5 E. 3 S. 5),

dass in der Beschwerdeschrift anzugeben ist, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( Art. 79 Abs. 1 OG ),

dass der Beschwerdeführer in seiner fristgerechten Eingabe den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt,

dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ),

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (Kanton Zürich, vertreten durch Steueramt des Kantons Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer, Waltersbachstrasse 5, 8090 Zürich), dem Betreibungsamt Zürich 9 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: