Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.70/2006 KI-generiert

Debtor's Appeal on Attachability of Income Denied Due to Late Presentation of Facts

Geschäftsnummer 7B.70/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual who was subject to wage garnishment during a debt collection process. The local authority had set the individual's minimum income threshold, determining it to be a specified amount. The individual contested this decision, seeking to increase the minimum threshold by claiming additional expenses related to retirement contributions and work-related costs due to the nature of their night job as a taxi driver. However, the initial appeal was rejected, leading to a further appeal to the federal level where the individual sought to overturn the local court's decision and adjust the wage garnishment. The federal court noted that claims related to minimum income must be raised during the garnishment process, not subsequently, and pointed out that the responsibility to provide information lies primarily with the debtor.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 17 SchKG, Art. 93 Abs. 3 SchKG, Art. 79 Abs. 1 SchKG, Art. 63 Abs. 2 i.V.m, Art. 81 OG; Debtor's Appeal on Attachability of Income Denied Due to Late Presentation of Facts: The local authority had set the individual's minimum income threshold, determining it to be a specified amount. The individual contested this decision, seeking to increase the minimum threshold by claiming additional expenses related to retirement contributions and work-related costs due to the nature of their night job as a taxi driver. However, the initial appeal was rejected, leading to a further appeal to the federal level where the individual sought to overturn the local court's decision and adjust the wage garnishment. The federal court noted that claims related to minimum income must be raised during the garnishment process, not subsequently, and pointed out that the responsibility to provide information lies primarily with the debtor.

Schlagwörter

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Einkommenspfändung Revisionsgesuch Einkommensermittlung Arrestverfahren Beitragsforderung nachträglicher Rechtsvorschlag Arrestierbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited regarding the principle that the appeal procedure is generally free of charge.

Art. 93 SchKG

Mentioned by the lower court as the procedural avenue for revising the wage attachment due to changed circumstances (though the appeal itself was based on different grounds).

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited regarding the principle that the appeal procedure is generally free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited regarding the principle that no party compensation is awarded.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

PS240036 (2024-08-29) · zh
Debtor's Appeal on Income Garnishment Denied for Lack of Proof of Necessary Expenses
«…erin der vorgenannten Mitwirkungspflicht bereits in der Pfändungseinver- nahme nachzukommen (BGE 119 III 70, E. 1; BGer 7B.70/2006 vom 16. Juni 2006, E. 2.2.; OGer ZH, PS110225 vom 13. Dezember 2011, E. 2.e). Im Be- schwerdeverfahren nach Art. 17 f.…»
ABS 2019 285 (2019-09-24) · be
Supervisory Authority Dismisses Disputed Income Attachment Appeal Over Income Discrepancy
«…eisergänzungen zum Existenzminimum sind nämlich nicht im Beschwerdeverfahren vorzunehmen (Urteil des Bundesgericht 7B.70/2006 vom 16. Juni 2006, E. 2.1 m.H.; BGE 119 III 70 E. 1, BGE 123 III 328 E. 3, BGE 108 III 10 E. 4) und taugen hi…»
ABS 2016 412 (2017-01-23) · be
Wage Garnishment Appeal: Disability Income and Living Expenses Calculation
«…tzlich schon beim Pfändungsvollzug und nicht erst in einem allfälligen Beschwerdeverfahren zu geschehen (BGer 7B.70/2006; BGE 119 III 70 E. 1, BGE 123 III 328 E. 3, BGE 108 III 10 ff E 4). Beim Pfändungsvollzug sind weder Spitex-…»
BGVIS BK 14 390 (2014-12-10) · vs
Pension Seizure Appeal Dismissed for Untimely Documentation of Spousal Ownership and Living Expenses
«…BGE 119 III 70 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 5A_567/2013 vom 28. August 2013 E. 5.1; 5A_392/2012 vom 19. Juli 2012; 7B.70/2006 vom 16. Juni 2006 E. 2.2). 2.3 Das Betreibungs-und Konkursamt N_________ hat den Beschwerdeführer am 17. Sep–tembe…»
PS110225 (2011-12-13) · zh
Debtor's Garnishment Revision Upheld Despite Exclusion of Rent and Health Costs
«…ts anlässlich der Pfändung und nicht erst im anschliessenden Be- schwerdeverfahren zu geschehen" (vgl. Urteil des BGer, 7B.70/2006, vom 16. Juni 2006 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 119 III 70 E. 1). f) Der Pfändungsbeamte musste bei der Ein…»
PS110225 · zh
Debtor Liability in Income Attachment Revision for Lack of Evidence
«…ts anlässlich der Pfändung und nicht erst im anschliessenden Be- schwerdeverfahren zu geschehen" (vgl. Urteil des BGer, 7B.70/2006, vom 16. Juni 2006 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 119 III 70 E. 1). f) Der Pfändungsbeamte musste bei der Ein…»
PS240036 · zh
Debtor's Appeal Against Income Attachment Calculation and Admissibility Ruling
«…erin der vorgenannten Mitwirkungspflicht bereits in der Pfändungseinver- nahme nachzukommen (BGE 119 III 70, E. 1; BGer 7B.70/2006 vom 16. Juni 2006, E. 2.2.; OGer ZH, PS110225 vom 13. Dezember 2011, E. 2.e). Im Be- schwerdeverfahren nach Art. 17 f.…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.70/2006 /bnm

Urteil vom 16. Juni 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher Otto Mauchle,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde

in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Einkommenspfändung; Berechnung des Existenzminimums,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 25. April 2006.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 In der Betreibung Nr. 1 vollzog das Betreibungsamt A.________ die Pfändung gegenüber dem Schuldner X.________ (Pfändungsprotokoll vom 12. Dezember 2005). Am 5. Januar 2006 wurde sein Existenzminimum (Fr. 1'710.--) festgestellt und der überschiessende Anteil seines variablen Einkommens als Taxifahrer bei der Y.________ AG gepfändet (Pfändungsurkunde vom 18. Januar 2006). Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 1. Februar 2006 beantragte X.________ eine Reduktion der Lohnpfändung durch Ergänzung des Existenzminimums. Er machte Zuschläge für BVG-Arbeitnehmerbeiträge (Fr. 45.--) sowie für auswärtige Verpflegung (Fr. 120.--) und Arbeitsplatzfahrten (Fr. 92.50) geltend, Letztere beiden aufgrund der erschwerten Arbeitsbedingungen bei Nachtdienst.

Mit Entscheid vom 25. April 2006 wies das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, die Beschwerde ab.

1.2 Mit Eingabe vom 8. Mai 2006 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Lohnpfändung sei neu festzusetzen, indem ein Existenzminimum von Fr. 1'965.-- berücksichtigt werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen verzichtet ( Art. 80 OG ). Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

2.

2.1 Die Vorinstanz führt aus, für die Ermittlung des pfändbaren Einkommens seien die Umstände zur Zeit der Vornahme der Einkommenspfändung massgebend ( BGE 102 III 10 E. 4). Zu diesem Zeitpunkt (12. Dezember 2005) habe der Beschwerdeführer nur Wohnungs- und Krankenversicherungskosten und keine der in der Beschwerde verlangten weiteren Zuschläge geltend gemacht. Insoweit liege daher keine Unangemessenheit der Pfändung vor, was zur Abweisung der Beschwerde führe. Veränderte oder neue Umstände oder Beweismittel könnten aber dennoch eine Anpassung des Existenzminimums rechtfertigen. Das hierfür vorgesehene Verfahren sei jedoch nicht das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG , sondern das Revisionsverfahren gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG ( BGE 108 III 10 E. 4 S. 12). Ein begründetes Gesuch um Revision der Lohnpfändung könne direkt bei der zuständigen Dienststelle Bern eingereicht werden.

2.2 Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner hier von jeder Mitwirkungspflicht befreit ist. Es obliegt ihm im Gegenteil, die Behörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben; dies hat bereits anlässlich der Pfändung und nicht erst im anschliessenden Beschwerdeverfahren zu geschehen ( BGE 119 III 70 E. 1 mit Hinweisen).

2.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, mit Bezug auf die vor der Aufsichtsbehörde geltend gemachten Zuschläge hätte es dem Betreibungsamt obgelegen, entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf den Einwand, es sei bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer als Taxichauffeur in der Nacht arbeite; denn im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 124 III 286 E. 3b) und neue Tatsachen können vor Bundesgericht nicht angeführt werden ( Art. 79 Abs. 1 OG ). Gestützt darauf ist nicht zu entscheiden, ob betreffend die Zuschläge für auswärtige Verpflegung und Arbeitsplatzfahrten, welche gemäss dem angefochtenen Entscheid aufgrund der erschwerten Arbeitsbedingungen bei Nachtdienst geltend gemacht worden sind, für das Betreibungsamt eine Abklärungspflicht bestanden hat. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer überhaupt nicht näher dar, warum die Berücksichtigung dieser Auslagen gerechtfertigt sein soll ( Art. 79 Abs. 1 OG ; BGE 119 III 49 E. 1). Eine Abklärungspflicht seitens des Amtes betreffend den Zuschlag für den BVG-Arbeitnehmerbeitrag ist indessen zu verneinen, denn die Sozialbeiträge werden in der Regel vom Lohn direkt abgezogen. Dass der Beschwerdeführer diese Prämien seinem Arbeitgeber quartalsweise zu bezahlen hat, ist ungewöhnlich, weshalb er den Betreibungsbeamten darauf hätte aufmerksam machen müssen.

2.2.2 Als Nächstes rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe verkannt, dass es im zitierten BGE 108 III 10 um einen Fall gegangen sei, bei welchem eine untere und eine obere kantonale Aufsichtsbehörde bestanden hätten und dass dabei zu Recht entschieden worden sei, dass auch vor der oberen Aufsichtsbehörde auf neu vorgebrachte Vorbringen nicht eingetreten werden könne, wenn diese bereits vor der unteren Aufsichtsbehörde hätten vorgebracht werden können. Im Kanton Bern bestehe jedoch nur eine kantonale Aufsichtsbehörde. Die Vorinstanz könne sich daher nicht darauf berufen, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht bereits vor einer unteren Instanz hätte vorbringen können und daher verpflichtet gewesen wäre, die Einwände des Beschwerdeführers von Amtes wegen abzuklären.

Der Vorwurf geht fehl. Wie in E. 2.2 hiervor erwähnt, hat der Schuldner anlässlich der Pfändung und nicht erst im anschliessenden Beschwerdeverfahren Einwendungen bei der Feststellung seines Existenzminimums vorzubringen ( BGE 119 III 70 E. 1); auch in diesem Fall - den Kanton Basel-Stadt betreffend - bestand nur eine Aufsichtsbehörde. Dieser Grundsatz ist zudem bereits in BGE 108 III 10 E. 4 S. 13 festgehalten worden - wo zwei kantonale Aufsichtsbehörden bestanden - und der Schuldner für nachträgliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen auf das Gesuch um Revision der Einkommenspfändung verwiesen wurde. Das Betreibungsamt war somit auch nicht gehalten, als es von der Vorinstanz zur Vernehmlassung aufgefordert wurde, von sich aus eine Änderung des Notbedarfs vorzunehmen; und desgleichen musste sich auch die Aufsichtsbehörde damit nicht befassen.

3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: