Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.70/2004 KI-generiert

Debtor's Challenge to Attachment Annulment Dismissed Due to Untimely Appeal of Prior Rejection

Geschäftsnummer 7B.70/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who contested a notification of seizure issued by a debt collection office in a pending collection procedure. The individual claimed that the debt collection office did not properly handle his objection to the seizure notification. After the supervisory authority dismissed his complaint regarding this issue, the individual appealed to a higher court, seeking to overturn both the supervisory authority's decision and the seizure notification itself. The higher court examined the procedural grounds for the individual's claims, particularly concerning the timeliness of his objections and the effects of a previous decision in an unrelated debt collection case. Ultimately, the court found that the individual's appeal was not sufficiently substantiated and therefore decided not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 80 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 33 Abs. 4 SchKG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Debtor's Challenge to Attachment Annulment Dismissed Due to Untimely Appeal of Prior Rejection: The individual claimed that the debt collection office did not properly handle his objection to the seizure notification. After the supervisory authority dismissed his complaint regarding this issue, the individual appealed to a higher court, seeking to overturn both the supervisory authority's decision and the seizure notification itself. The higher court examined the procedural grounds for the individual's claims, particularly concerning the timeliness of his objections and the effects of a previous decision in an unrelated debt collection case. Ultimately, the court found that the individual's appeal was not sufficiently substantiated and therefore decided not to proceed with the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Betreibung auf Pfändung Nichtigkeitsverfahren nachträglicher Rechtsvorschlag Aufsichtsbeschwerde Rechtskraft Anfechtung der Löschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 80 OG
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) angebracht.
Art. 79 Abs. 1 OG
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E.
Art. 17 Abs. 2 SchKG
Cited in the reasoning section regarding the timeliness of the appeal against the rejection of the opposition.
Art. 33 Abs. 4 SchKG
Cited in the reasoning section regarding the restoration of time limits.
Art. 20a Abs. 1 SchKG
Cited in the reasoning section regarding the cost-free nature of the appeal procedure, which is relevant context but not explicitly in the dispositive.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 119 III 49
Bankruptcy Appeal Inadmissibility Challenge
BGE 121 III 46
Debtor Fails to Challenge Alternative Ground for Timely Service in Forced Sale Appeal
BGE 110 III 48
Der Beschwerdeführer verkennt, dass ein in einer früheren Betreibung ergangener Rechtsöffnungsentscheid in einer neuen Betreibung keine materielle Rechtskraft entfaltet ( BGE 110 III 48 E.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 17 Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning section regarding the timeliness of the appeal against the rejection of the opposition.

Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning section regarding the cost-free nature of the appeal procedure, which is relevant context but not explicitly in the dispositive.

Art. 33 Abs. 4 SchKG

Cited in the reasoning section regarding the restoration of time limits.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.70/2004 /rov

Urteil vom 30. Juni 2004

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, vom 30. März 2004 (Verf. 36-04/270; D 04/72).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Betreibungsamt Binningen kündigte Z.________ in der gegen ihn laufenden Betreibung Nr. xxx am 8. März 2004 die Pfändung an. Mit Schreiben vom 24. März 2004 (Postaufgabe 25. März 2004) gelangte Z.________ an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft und beschwerte sich, dass das Betreibungsamt die bei diesem erhobene "Einsprache" vom 10. März 2004 gegen die Pfändungsankündigung und die Zurückweisung des Rechtsvorschlages nicht an die Aufsichtsbehörde weitergeleitet habe. Mit Entscheid vom 30. März 2004 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

Z.________ hat den Entscheid (Zustellung: 7. April 2004) der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 17. April 2004 (Poststempel) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid und die Pfändungsankündigung seien aufzuheben.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). Beruht der angefochtene Entscheid auf zwei selbständigen Begründungen, so kann die Beschwerde nur dann geprüft werden, wenn sie sich gegen beide richtet ( BGE 121 III 46 E. 2).

2.1 Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, der Beschwerdeführer habe den Beweis für seine Behauptung, dass er dem Betreibungsamt am 10. März 2004 ein Schreiben zugesandt habe, welches vom Amt wieder zurückgesandt worden sei, nicht erbracht. Folglich sei die am 25. März 2004 der Post übergebene Beschwerde gegen seine gemäss eigenen Angaben am 8. März 2004 erhaltene Pfändungsankündigung verspätet. Im Weiteren hat die Aufsichtsbehörde erwogen, auf die Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung könnte selbst im Falle der Rechtzeitigkeit nicht eingetreten werden, weil das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer bereits am 19. Februar 2004 mitgeteilt habe, dass der Rechtsvorschlag (vom 18. Februar 2004) verspätet sei. Gegen diese Verfügung hätte er spätestens Anfang März 2004 Beschwerde erheben und - wenn er am 18. Februar 2004 habe handeln können - ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist stellen müssen.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser zweiten selbständigen Begründung der Aufsichtsbehörde nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die rechtzeitige Beschwerdeführung (vgl. Art. 17 Abs. 2 SchKG ) und die Wiederherstellung von Fristen (vgl. Art. 33 Abs. 4 SchKG ) verletzt habe, wenn sie angenommen hat, dass die Beschwerde gegen die den Rechtsvorschlag zurückweisende Verfügung oder ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist verspätet sei.

2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf den in den Akten liegenden Beschluss der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 31. Oktober 2003, mit welchem das Begehren um Rechtsöffnung in Betreibung Nr. yyy abgewiesen wurde. Soweit er damit geltend macht, dieser Rechtsöffnungsentscheid habe Wirkung auch auf die vorliegende Betreibung (Nr. xxx) und es sei dem Gläubiger verwehrt, eine in der gleichen Sache neu eingeleitete Betreibung fortzusetzen, sind seine Vorbringen unbehelflich. Der Beschwerdeführer verkennt, dass ein in einer früheren Betreibung ergangener Rechtsöffnungsentscheid in einer neuen Betreibung keine materielle Rechtskraft entfaltet ( BGE 110 III 48 E. 3 S. 51). Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

3. Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von den Fällen mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (Staat Solothurn, vertreten durch das Amt für Finanzen, Abteilung Rechnungswesen, Rathaus, 4509 Solothurn), dem Betreibungsamt Binningen und der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: