Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.7/2002 KI-generiert

Debtor's Appeal on Wage Garnishment Calculation Dismissed for Failure to Quantify Claims

Geschäftsnummer 7B.7/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual regarding a wage garnishment that was executed by the debt collection and bankruptcy office. Following the execution of a garnishment, the office determined a subsistence minimum on which a wage garnishment of a specified amount per month was imposed. The individual contested this decision, arguing for the inclusion of additional costs related to health issues and a higher allowance for commuting expenses, which were not seized in the garnishment process. However, the appeal was dismissed by the supervisory authority, and the individual subsequently escalated the matter to the Federal Tribunal, which found that the appeal could not be accepted due to lack of specificity in the legal claims and insufficient demonstration of errors in the prior calculations.

Legislator-Regeste

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Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 93 SchKG; Debtor's Appeal on Wage Garnishment Calculation Dismissed for Failure to Quantify Claims: Following the execution of a garnishment, the office determined a subsistence minimum on which a wage garnishment of a specified amount per month was imposed. The individual contested this decision, arguing for the inclusion of additional costs related to health issues and a higher allowance for commuting expenses, which were not seized in the garnishment process. However, the appeal was dismissed by the supervisory authority, and the individual subsequently escalated the matter to the Federal Tribunal, which found that the appeal could not be accepted due to lack of specificity in the legal claims and insufficient demonstration of errors in the prior calculations.

Schlagwörter

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Berechnung der Lohnpfändung Konkursforderung Inkasso Verfahrensrügen Kostenberechnung Mindesteinkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 Abs. 1 SchKG

Provision cited in the reasoning concerning the standard for challenging the assessment of disposable income (although the final decision only relies on Art. 79 Abs. 1 OG for inadmissibility).

Art. 93 SchKG

Provision cited in the reasoning to explain the lack of argument regarding abuse of discretion (although the final decision only relies on Art. 79 Abs. 1 OG for inadmissibility).

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Volltext

[AZA 0/2]

7B.7/2002/bnm

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

22. Februar 2002

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,

Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

den Entscheid vom 19. Dezember 2001 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,

betreffend

Lohnpfändung; Existenzminimum,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- Das Betreibungs- und Konkursamt Z.________ vollzog in der gegen A.________ laufenden Betreibung Nr. x am 24. August 2001 die Pfändung; pfändbare Vermögenswerte waren nicht vorhanden. Am 27. September 2001 verfügte das Betreibungsamt gestützt auf die Existenzminimumsberechnung vom gleichen Tag eine Lohnpfändung von Fr. 400.--/Monat. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde, welche die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern mit Entscheid vom 19. Dezember 2001 abwies.

A.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 4. Januar 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.- Der Beschwerdeführer verlangt im Wesentlichen, es seien in der Existenzminimumsberechnung krankheitsbedingte Mehrkosten als Zuschlag zum Grundnotbedarf zu berücksichtigen; sodann beantragt er sinngemäss einen höheren als den gewährten Zuschlag von Fr. 80.--/Monat für Fahrten an den Arbeitsplatz mit dem Auto, das als solches (gemäss Pfändungsprotokoll vom 24. August 2001) nicht gepfändet wurde.

In der Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer müssen indessen Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, beziffert werden; der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf beschränken, das Bundesgericht (sinngemäss) um Festsetzung des verlangten Betrages zu ersuchen. Da der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren nicht beziffert, kann auf seine Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden ( Art. 79 Abs. 1 OG ; BGE 121 III 390 E. 1). Soweit der Beschwerdeführer der Aufsichtsbehörde im Übrigen vorwirft, bei der Existenzminimumsberechnung kein ärztliches Fachwissen beigezogen zu haben, ist sein Einwand unbehelflich: In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, inwiefern Bundesrechtssätze durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( Art. 79 Abs. 1 OG ).

Der Beschwerdeführer legt indessen weder dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt nicht festgestellt habe ( Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ), noch setzt er auseinander, inwiefern sie das bei der Festsetzung des pfändbaren Einkommens eingeräumte Ermessen missbraucht habe ( Art. 93 u. Art. 19 Abs. 1 SchKG ). Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

Demnach erkennt

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

_________________________________________

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Z.________ und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 22. Februar 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber: