Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.68/2005 KI-generiert

Debtor's Appeal on Calculation of Minimum Existence Level in Income Attachment Regarding Non-Attachable Welfare Benefits

Geschäftsnummer 7B.68/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint regarding the calculation of the minimum subsistence level after an income garnishment by the debt enforcement office. The individual in question contested the decision made by the supervisory authority regarding the amount deemed exempt from garnishment, arguing that necessary expenses for rent and health insurance were not considered in determining their disposable income. Despite these objections, the supervisory authority upheld the initial calculations, leading to the individual appealing to the federal tribunal. The tribunal ultimately assessed the legality of the garnishment in relation to social assistance benefits and the established subsistence level, noting that the determination of disposable income was improperly calculated by exceeding certain legally protected thresholds.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 81 OG, Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG, Art. 92 SchKG, Art. 22 SchKG, Art. 22 Abs. 1 SchKG; Debtor's Appeal on Calculation of Minimum Existence Level in Income Attachment Regarding Non-Attachable Welfare Benefits: The individual in question contested the decision made by the supervisory authority regarding the amount deemed exempt from garnishment, arguing that necessary expenses for rent and health insurance were not considered in determining their disposable income. Despite these objections, the supervisory authority upheld the initial calculations, leading to the individual appealing to the federal tribunal. The tribunal ultimately assessed the legality of the garnishment in relation to social assistance benefits and the established subsistence level, noting that the determination of disposable income was improperly calculated by exceeding certain legally protected thresholds.

Schlagwörter

KI-generiert
Pfändung (Berechnung des Existenzminimums) Mindesteinkommen Schuldbetreibung Leistungsberechnung Sozialamt Beitragsschuld Steuerarrest

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 22 Abs. 1 SchKG

Cited to justify the Tribunal's power to establish the nullity of the enforcement action ex officio.

Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG

Cited as the legal basis for declaring the income attachment void because it included unseizable social assistance payments.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

B.2014.54 (2015-06-30) · sg
Offsetting Social Assistance Repayment Against Ongoing Benefits
«…es über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1, SchKG) sind Sozialhilfeleistungen der öffentlichen Hand unpfändbar (BGE 7B.68/2005 vom 20. Juli 2005). Das Verwaltungsgericht erachtete im Urteil B 2007/203 vom 3. April 2008 mit Hinweis auf die erwähnt…»
B.2014.54 (2015-06-30) · sg
Reimbursement Offset Against Long-Term Social Assistance and Minimum Subsistence Level
«…es über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1, SchKG) sind Sozialhilfeleistungen der öffentlichen Hand unpfändbar (BGE 7B.68/2005 vom 20. Juli 2005). Das Verwaltungsgericht erachtete im Urteil B 2007/203 vom 3. April 2008 mit Hinweis auf die erwähnt…»
VWBES.2010.165 (2010-07-28) · so
Administrative Authority to Demand Reimbursement of Social Benefits Upheld; Offsetting Against Current Benefits Prohibited.
«…wonach Fürsorgeleistungen unpfändbar sind. Sozialhilfeleistungen der öffentlichen Hand fallen klarerweise darunter (BGE 7B.68/2005 vom 20. Juli 2005). c) Das Sozialgesetz enthält keine Vorschriften darüber, wie Rückerstattungen finanzieller Sozia…»
B.2007.203 (2008-04-03) · sg
Municipal Appeal Against Offset of Social Assistance Debt
«…zt SchKG) sind u.a. Fürsorgeleistungen unpfändbar. Darunter fallen die Sozialhilfeleistungen der öffentlichen Hand (BGE 7B.68/2005 vom 20. Juli 2005). Das SHG enthält keine Vorschriften, wie Rückerstattungen finanzieller Sozialhilfen zu vollziehen…»
B.2007.203 (2008-04-03) · sg
Municipality Cannot Offset Social Assistance Repayment Against Current Benefits Due to Federal Seizure Protection
«…zt SchKG) sind u.a. Fürsorgeleistungen unpfändbar. Darunter fallen die Sozialhilfeleistungen der öffentlichen Hand (BGE 7B.68/2005 vom 20. Juli 2005). Das SHG enthält keine Vorschriften, wie Rückerstattungen finanzieller Sozialhilfen zu vollziehen…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.68/2005 /blb

Urteil vom 20. Juli 2005

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Pfändung (Berechnung des Existenzminimums),

Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. April 2005.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle S.________, vollzog zu Gunsten der zur Gruppe Nr. xxxx zusammengefassten Betreibungen eine Pfändung des Einkommens von X.________. Mit Verfügung vom 25. November 2004 legte es bei einem Einkommen ("Nettolohn/Sozialhilfe") von Fr. 1'493.-- und einem Grundnotbedarf von Fr. 1'100.-- die pfändbare Quote auf Fr. 393.-- fest. Die Pfändungsabschrift vom 25. Februar 2005 wurde X.________ am 26. Februar 2005 zugestellt.

Die von X.________ gegen die Höhe des ermittelten Existenzminimums erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern am 6. April 2005 ab.

X.________ nahm diesen Entscheid am 8. April 2005 in Empfang.

Mit einer vom 15. April 2005 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Wie schon im kantonalen Verfahren verlangt sie, ihr Existenzminimum sei unter Einbezug der Kosten für Miete (Fr. 886.--) und Krankenkasse neu festzusetzen.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet. Das Betreibungsamt beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Durch Präsidialverfügung vom 20. April 2005 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

2.

2.1 Unter Berufung auf die von ihr beim Betreibungsamt eingeholte Auskunft hält die kantonale Aufsichtsbehörde fest, das bei der Ermittlung des pfändbaren Betrags eingesetzte Einkommen von Fr. 1'493.-- setze sich zusammen aus dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 367.-- sowie aus den vom Sozialdienst S.________ ausbezahlten Beträgen von Fr. 1'076.-- (Grundbetrag I und II) und Fr. 50.-- (Erwerbsunkosten). Die Zuwendungen des Sozialdienstes an die Mietkosten und an die Krankenkassenprämien seien demzufolge nicht in das massgebliche Gesamteinkommen einbezogen und die genannten Kosten (weil direkt von der Sozialbehörde beglichen) bei der Ermittlung des Notbedarfs deshalb zu Recht nicht berücksichtigt worden.

2.2 Die dargelegten Feststellungen der Vorinstanz zu den Einkommensverhältnissen sind tatsächlicher Natur und für die erkennende Kammer daher verbindlich, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, sie seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen, und nichts auf ein offensichtliches Versehen hindeutet (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG ). Soweit die Beschwerdeführerin ihnen widerspricht und geltend macht, sie komme für die Wohnkosten und die Krankenkasse persönlich auf und habe beispielsweise von den Fr. 1'479.75, die sie im März 2005 von der Sozialbehörde bezogen habe, ihre Miete von Fr. 886.-- selbst bezahlt, sind ihre Vorbringen hier daher nicht zu hören. Gleiches gilt für die Bemerkung der Beschwerdeführerin, sie erziele ein Erwerbseinkommen von durchschnittlich (lediglich) Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- im Monat. Diese Einwendungen wären mit einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen willkürlicher Feststellung der tatsächlichen Gegebenheiten vorzutragen gewesen.

2.3 Dass der angefochtene Entscheid auch unter den von der kantonalen Aufsichtsbehörde getroffenen tatsächlichen Annahmen Bundesrecht verletze, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Insbesondere stellt sie den ihr zugestandenen Grundnotbedarf von Fr. 1'100.-- nicht in Frage. Ihre grundsätzlichen Ausführungen zur Sozialhilfe stossen in Anbetracht der vorinstanzlichen Feststellungen zu den konkreten Gegebenheiten ins Leere.

3. Das Betreibungsamt hat die pfändbare Einkommensquote in der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2004 auf monatlich Fr. 393.-- beziffert. Wie oben (E. 2.1) dargelegt, setzt sich das bei der Ermittlung dieser Quote berücksichtigte Einkommen (Fr. 1'493.--) nach den verbindlichen Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde aus einem Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von (durchschnittlich) monatlich Fr. 367.-- und im Übrigen aus Fürsorgeleistungen des Sozialamtes S.________ von monatlich insgesamt Fr. 1'126.-- zusammen. Es ergibt sich somit, dass die vom Betreibungsamt festgesetzte pfändbare Quote den aus der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin stammenden Einkommensanteil um Fr. 26.-- übersteigt, mit andern Worten in dieser Höhe auch Fürsorgeleistungen mit Pfändungsbeschlag belegt werden sollen. Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG sind solche Leistungen indessen unpfändbar, worauf sowohl das Betreibungsamt selbst - mit einem in der strittigen Verfügung dem Einkommenselement "Sozialhilfe" in Klammern beigefügten Vermerk - als auch die Vorinstanz hingewiesen haben. Eine in Missachtung der genannten Bestimmung verfügte Pfändung ist nichtig (vgl. Georges Vonder Mühll, in: Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N. 67 zu Art. 92 SchKG ; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 23 Rz. 35). Da die Nichtigkeit einer Betreibungshandlung - von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen aus Gründen des zu schützenden guten Glaubens abgesehen (dazu Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, N. 176 f. zu Art. 22 SchKG ) - auch von der erkennenden Kammer jederzeit zu beachten und von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG ; BGE 121 III 142 E. 2 S. 144 mit Hinweis), ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Rüge der Nichtigkeit in diesem Punkt nicht erhebt, daher ohne Belang.

Demnach erkennt die Kammer:

1.

1.1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

1.2 Es wird von Amtes wegen festgestellt, dass die vom Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle S.________, am 25. November 2004 zu Gunsten der zur Gruppe Nr. xxxx zusammengefassten Betreibungen vollzogene Einkommenspfändung insofern nichtig ist, als die festgesetzte pfändbare Quote von Fr. 393.-- den Betrag von Fr. 367.-- übersteigt.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle S.________, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: